Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sek... (411.7)
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Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

Ve r einbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A. Rh.
1) , Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Vereinbarungs- kantone) vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantona- len Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzge- meinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

Art. 2 Geltungsbereich

a) Grundsatz
1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von: a) gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittel- schulen; b) Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre; c) Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trä- gerschaft angewendet werden.
1) Vgl. RRB vom 28. August 2001
760 Ausserrhodische Gesetzessammlung
411.7
411.7 Regionales Schulabkommen
760

Art. 3 b) Unterstellung

1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unter- stellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 1) dieser Vereinbarung.

Art. 4 c) Vorbehalt

Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Gleichbehandlung von Auszubildenden

Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraus- setzungen, Promotion und Abschluss.

Art. 6 Schulgelder und Gebühren

1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Ve r einbarungskantonen gleich hoch.

Art. 7 Aufnahmepflicht

Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Auf- nahmepflicht.

Art. 8 Schulbeiträge

a) bei Aufnahmepflicht
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkan- ton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 1) dieser Vereinbarung.

Art. 9 b) ohne Aufnahmepflicht

Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.
1) Wird nicht in der Gesetzessammlung publiziert.
760 Regionales Schulabkommen
411.7

Art. 10 c) Anpassung

Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres
2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.

Art. 11 Standortkanton

Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.

Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton

Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.

Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen

1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Ve r einbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht bei- getreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Ver- einbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubil- dende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben. II. Verfahren

Art. 14 Koordinationsstellen

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Kon- ferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.

Art. 15 Liste der Auszubildenden

1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubrin- gen.
411.7 Regionales Schulabkommen
760

Art. 16 Rechnungsstellung

1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und
15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzugeben. III. Revision und Kündigung

Art. 17 Änderung der Vereinbarung

1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinba- rungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 1) und Er- höhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 1) treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

Art. 18 Beitritt weiterer Kantone

Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.

Art. 19 Kündigung der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

Art. 20 Abschluss der begonnenen Ausbildung

Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Ab- schluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.
1) Wird nicht in der Gesetzessammlung publiziert.
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411.7 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schul- beiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni
1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Ver- einbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Ter- tiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
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