Verordnung über die Informatik (II H/2)
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Verordnung über die Informatik

II H/2 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) Vom 20. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 9–16 des Gesetzes über die digitale Verwaltung (DVG) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für den Einsatz von Informatikmit - teln fest. Sie regelt die Organisation, die Planung, die Steuerung, den Bezug und die Beschaffung, den Betrieb und die Wartung sowie die Finanzierung der Informatik.
2 Diese Verordnung gilt für:
a. Organisationen, welche von Gesetzes wegen Leistungen bei der Hauptabteilung Informatik beziehen;
b. Organisationen, welche freiwillig bei der Hauptabteilung Informatik Leistungen beziehen.

Art. 2 Ausnahmen

1 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf:
a. Funk- und Einsatzleitsysteme sowie die Notruftelefonie der Kantonspolizei;
b. Anlagen der Gebäudetechnik;
c. Anlagen, die ausschliesslich der Steuerung technischer Prozesse dienen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Sofern nicht durch Gesetz oder durch diese Verordnung ausdrücklich gere - gelt, ergeben sich die Zuständigkeiten aus der Organisationsmatrix gemäss Anhang 1. 2. Zweck und Grundsätze des Informatikeinsatzes

Art. 4 Zweck des Informatikeinsatzes

1 Die Informatikmittel unterstützen die Behörden bei der Erfüllung ihrer ge - setzlichen Aufgaben. 1) GS II H/1 SBE 2022 66 1
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2 Der Einsatz der Informatikmittel:
a. ist auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft ausge - richtet;
b. leistet einen Beitrag zur durchgängigen und organisationsüber - greifenden digitalen Abwicklung von Geschäftsprozessen.

Art. 5 Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit

1 Der Einsatz von Informatikmitteln ist an den Geschäftsanforderungen aus - zurichten. Er wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen gesteuert und geführt.
2 Die Vorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz werden um - gesetzt, deren Einhaltung regelmässig überprüft.

Art. 6 Standardisierung

1 Die Informatikmittel und die durch sie unterstützten Geschäftsprozesse werden soweit möglich und sinnvoll standardisiert.
2 Der Einsatz von Standardprodukten hat gegenüber der Entwicklung von In - dividuallösungen in der Regel Vorrang. 3. Organisation

Art. 7 Zuständiges Departement

1 Zuständiges Departement für die Informatik ist das Departement Finanzen und Gesundheit.
2 Es ist für sämtliche Belange zuständig, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder durch diese Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 8 Hauptabteilung Informatik

1 Die Hauptabteilung Informatik ist das zentrale Kompetenz- und Service - zentrum für Informatik. Sie ist der Informatikdienst im Sinne von Artikel 12 DVG.
2 Die Hauptabteilung Informatik:
a. setzt die IT-Strategie um;
b. plant, beschafft und managt die benötigten Informatikmittel ge - mäss den Vorgaben und den Beschlüssen der zuständigen Gremi - en;
c. erbringt für die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger In - formatikleistungen im Rahmen der übergeordneten Vorgaben und von Leistungsvereinbarungen;
d. ist zuständig für die Ausgestaltung und den Einsatz sowie für den Aufbau, Betrieb und Ausbau der Informatikinfrastruktur;
e. stellt die zentrale Unterstützung der Anwenderinnen und Anwen - der sicher;
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f. ist verantwortlich für das übergreifende Management der In - formationssicherheit und der Risiken des Einsatzes von Informa - tikmitteln;
g. erarbeitet fachliche und methodische Vorgaben und erlässt sicher - heitsbezogene Weisungen.
3 Darüber hinaus unterstützt sie zusammen mit der Fachstelle Digitale Ver - waltung die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger bei der Gestal - tung der Geschäftsprozesse und deren Digitalisierung.

Art. 9 Fachstelle Digitale Verwaltung

1 Die Fachstelle Digitale Verwaltung:
a. setzt die E-Government-Strategie um;
b. koordiniert und prüft neue Informatikvorhaben und Digitalisie - rungsschritte der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger;
c. leitet die Informatik-Koordination;
d. ist Ansprechpartnerin für die Bevölkerung und die Wirtschaft in Fragen der Digitalisierung von Behördendienstleistungen.
2 Die Fachstelle Digitale Verwaltung arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern sowie mit der Hauptabteilung Informatik zusammen.

Art. 10 Informatik-Steuerungsausschuss (IT-Steuerungsausschuss)

1 Der IT-Steuerungssauschuss steuert die strategisch-planerischen Aspekte des Einsatzes von Informatikmitteln. Ausgenommen davon sind Informatik - mittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsprechung ste - hen.
2 Der IT-Steuerungsausschuss:
a. erteilt den Auftrag zur Erarbeitung oder Anpassung der E-Govern - ment- und IT-Strategie, prüft diese und empfiehlt sie dem Regie - rungsrat zur Annahme;
b. steuert die Umsetzung der E-Government- und der IT-Strategie;
c. erstattet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates Bericht über die Umsetzung der E-Government- und IT-Strategie;
d. behandelt Fragen der Informatikplanung und -realisierung sowie zur Finanzierung;
e. behandelt Fragen im Zusammenhang mit der Informatikorganisati - on, leistungsbezüger-übergreifenden Geschäfts- und zentralen In - formatikprozessen;
f. initiiert, beschliesst und steuert zentrale Informatikvorhaben und Informatikprojekte;
g. priorisiert leistungsbezüger-übergreifende Geschäftsanforderun - gen und entscheidet über die Bereitstellung neuer leistungsbezü - ger-übergreifender Informatikdienstleistungen; 3
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h. erlässt fachliche und methodische Weisungen.
3 Der IT-Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departe - ments (Vorsitz);
b. der Ratsschreiberin oder dem Ratsschreiber;
c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Gemeinden;
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gerichte, delegiert durch die Verwaltungskommission der Gerichte.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Informatik und der Fach - stelle Digitale Verwaltung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Geschäftsführung wird durch die Fachstelle Digitale Verwaltung wahrgenommen.
5 Der IT-Steuerungsausschuss kann Ausschüsse bilden oder weitere Perso - nen in beratender Funktion beiziehen.
6 Der IT-Steuerungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist be - schlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vor - sitzenden gefällt.

Art. 11 Informatik-Koordination (IT-Koordination)

1 Die IT-Koordination behandelt operative Aspekte des Einsatzes von Infor - matikmitteln aus Sicht der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezü - ger. Ausgenommen davon sind Informatikmittel, die in unmittelbarem Zu - sammenhang mit der Rechtsprechung stehen.
2 Die IT-Koordination:
a. koordiniert die leistungsbezüger-übergreifenden Informatikbelan - ge und -aktivitäten und stimmt diese auf die Bedürfnisse der Leis - tungbezügerinnen und Leistungsbezüger ab;
b. begleitet Informatikprojekte auf operativer Ebene;
c. behandelt strategisch-planerische Informatikvorhaben und Infor - matikprojekte und gibt dem IT-Steuerungsausschuss Empfehlun - gen dazu ab;
d. erarbeitet die E-Government- und die IT-Strategie zuhanden des IT-Steuerungsausschusses;
e. behandelt Anträge und Empfehlungen der IT-Erfahrungsgruppen;
f. pflegt den Austausch von Informationen und Wissen.
3 Die IT-Koordination setzt sich zusammen aus:
a. der Leiterin oder dem Leiter der Fachstelle Digitale Verwaltung (Vorsitz);
b. der Leiterin oder dem Leiter der Hauptabteilung Informatik;
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gerichte;
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Gemeinden.
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4 Die IT-Koordination kann Ausschüsse bilden oder weitere Personen in be - ratender Funktion beiziehen. Die Geschäftsführung wird durch die Fachstelle Digitale Verwaltung wahrgenommen.
5 Die IT-Koordination tagt mindestens viermal jährlich. Sie ist beschlussfä - hig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzen - den gefällt.

Art. 12 Informatik-Erfahrungsgruppen (IT-Erfahrungsgruppen)

1 IT-Erfahrungsgruppen dienen dazu, die Anliegen der Anwenderinnen und Anwender von Informatikmitteln zuhanden der IT-Koordination einzubringen. Sie können nach Sachgebieten gebildet werden.
2 Die IT-Erfahrungsgruppen setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger sowie der Hauptabteilung Informatik oder der Fachstelle Digitale Verwaltung zusammen.
3 Die Mitglieder der IT-Erfahrungsgruppen verfügen über entsprechendes Fachwissen im jeweiligen Sachgebiet.
4 Die IT-Erfahrungsgruppen konstituieren sich selbst. Sie treffen sich nach Bedarf. 4. Planung und Steuerung

Art. 13 E-Government-Strategie

1 Die E-Government-Strategie bestimmt die Grundsätze und Ziele für eine moderne, digitale Verwaltung, damit Geschäfte einfach und unkompliziert mit den Behörden digital abgewickelt werden können.
2 Sie bezeichnet die wesentlichen Handlungsfelder und legt die zur Errei - chung dieser Ziele erforderlichen Massnahmen fest.

Art. 14 Informatik-Strategie (IT-Strategie)

1 Die IT-Strategie bestimmt die Grundsätze und Ziele für den Einsatz von In - formatikmitteln.
2 Sie bezeichnet die wesentlichen Handlungsfelder und legt die zur Errei - chung dieser Ziele erforderlichen Massnahmen fest.

Art. 15 Anwendungs- und Dienstleistungsportfolio

1 Das Anwendungsportfolio enthält Informationen zu den durch die Hauptab - teilung Informatik betriebenen Anwendungen in Form eines Servicekatalogs mit Angaben zum Leistungsumfang, zur Qualität, zur Verfügbarkeit, zu den Verantwortlichkeiten und Kosten. 5
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2 Das Dienstleistungsportfolio enthält Informationen zu den durch die Haupt - abteilung Informatik zur Verfügung gestellten Dienstleistungen in Form eines Servicekatalogs mit Angaben zum Leistungsumfang, zur Qualität, zur Ver - fügbarkeit, zu den Verantwortlichkeiten und Kosten.

Art. 16 Risikobericht Informationssicherheit (IT-Risikobericht)

1 Der IT-Risikobericht legt die im Bereich der Informationssicherheit festge - stellten Risiken dar und zeigt die Veränderungen gegenüber der Vorperiode auf.
2 Die Hauptabteilung Informatik erstellt den Bericht einmal jährlich. Sie bringt dem Regierungsrat und dem IT-Steuerungsausschuss eine Zusammenfas - sung des Berichts zur Kenntnis.

Art. 17 Informatik-Projektantrag (IT-Projektantrag)

1 Der IT-Projektantrag beschreibt ein von einem oder mehreren Leistungsbe - zügerinnen und Leistungsbezügern gewünschtes Informatikprojekt. Er gibt insbesondere Auskunft über:
a. den Mittelbedarf;
b. die Planung und Organisation;
c. allfällige Abhängigkeiten zu anderen Informatikprojekten;
d. die Auswirkungen des Projektes.
2 Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger erarbeiten den IT- Projektantrag. Die Hauptabteilung Informatik unterstützt diese bei Bedarf.
3 Die Hauptabteilung Informatik und die Fachstelle Digitale Verwaltung prü - fen den IT-Projektantrag und legen ihn dem IT-Steuerungsausschuss zur Aufnahme in das IT-Projektportfolio vor.
4 Beinhaltet das geplante Informatikvorhaben eine Bearbeitung von Perso - nendaten, hat der IT-Projektantrag eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu enthalten.

Art. 18 Informatik-Projektportfolio (IT-Projektportfolio)

1 Das IT-Projektportfolio enthält Angaben zu den geplanten und laufenden Informatikprojekten.
2 Es dient der übergeordneten Planung, Priorisierung, Steuerung und Über - wachung der Informatikvorhaben.

Art. 19 Jahres- und Mehrjahresplanung

1 Die Jahres- und Mehrjahresplanung wird einmal jährlich als Vorprozess zur Budgetierung unter Berücksichtigung des IT-Projektportfolios und der be - kannten Basisinfrastruktur-Vorhaben von der Hauptabteilung Informatik zu - sammen mit der Fachstelle Digitale Verwaltung durchgeführt.
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2 Sie dient der Umsetzungsplanung von beabsichtigten Informatikvorhaben und Informatikbedürfnissen der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezü - ger für das Budgetjahr und für die Finanzplanjahre.

Art. 20 Informatikbudget (IT-Budget)

1 Die Hauptabteilung Informatik erstellt das IT-Budget auf der Grundlage der IT-Projektanträge, des IT-Projektportfolios sowie der Jahres- und Mehrjah - resplanung.
2 Sie leitet den Entwurf des IT-Budgets zur Beschlussfassung an die Leis - tungsbezügerinnen und Leistungsbezüger weiter.
3 Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger beraten den Entwurf des IT-Budgets und nehmen die notwendigen Priorisierungen sowie allfällige konkreten oder pauschalen Korrekturen vor. 5. Bezug und Beschaffung

Art. 21 Zentraler Bezug

1 Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger beziehen ihre Informa - tikmittel und Informatikdienstleistungen bei der Hauptabteilung Informatik.
2 Sämtliche zur Verfügung gestellten Informatikmittel verbleiben im Eigentum des Kantons.
3 Über Ausnahmen entscheidet die IT-Koordination.

Art. 22 Zentrale Beschaffung

1 Die Hauptabteilung Informatik ist die zentrale und ausschliessliche Be - schaffungsinstanz für die bei ihr zu beziehenden Informatikmittel und Infor - matikdienstleistungen.
2 Über Ausnahmen entscheidet die IT-Koordination.
3 Die Beschaffung von Informatikmitteln und Informatikdienstleistungen er - folgt nach der Binnenmarktgesetzgebung, den Vorschriften über das öffent - liche Beschaffungswesen und der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzge - bung.
4 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatik - konferenz (AGB SIK) sind bei der Beschaffung in der Regel anzuwenden.

Art. 23 Verwendung fremder Software

1 Die Verwendung von Software, für welche weder die Hauptabteilung Infor - matik noch die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger über Eigentums- oder Nutzungsrechte verfügen, ist untersagt. 7
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Art. 24 Eigenentwicklungen

1 Vorbehältlich der Anpassung von Standardprodukten entwickelt die Haupt - abteilung Informatik in der Regel keine eigene Software. 6. Betrieb und Wartung

Art. 25 Betrieb

1 Der Betrieb umfasst die Bereitstellung der Informatikmittel und deren mög - lichst störungsfreie Verfügbarkeit.
2 Die Hauptabteilung Informatik ist für den Betrieb der Informatikmittel ver - antwortlich.
3 Vorbehalten bleibt der Betrieb von Fachanwendungen durch Dritte gemäss besonderer Vereinbarung.

Art. 26 Wartung

1 Die Wartung bezweckt, die Verwendbarkeit und Betriebssicherheit der An - wendungen sicherzustellen und deren Lebensdauer zu verlängern.
2 Die Wartung umfasst:
a. die Fehlerbehebung;
b. die Anpassungswartung;
c. die präventive Wartung;
d. die verbessernde Wartung;
e. die Anwenderinnen- und Anwenderunterstützung.
3 Die Hauptabteilung Informatik ist für die Wartung der Informatikmittel ver - antwortlich.
4 Vorbehalten bleibt die Wartung von Fachanwendungen durch Dritte ge - mäss besonderer Vereinbarung. 7. Finanzierung

Art. 27 Kosten- und Leistungsrechnung

1 Die Hauptabteilung Informatik führt eine als Vollkostenrechnung ausgestal - tete Kosten- und Leistungsrechnung nach Artikel 72 des Finanzhaushaltge - setzes
1 ) .
2 Neben den direkt zuordenbaren Kosten berücksichtigt die Kosten- und Leistungsrechnung insbesondere:
a. die Kosten für die Räumlichkeiten der Hauptabteilung Informatik und deren Nutzung;
b. die Kosten für interne Leistungen von anderen Verwaltungseinhei - ten; 1) GS VI A/1/2
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c. kalkulatorische Zinsen.
3 Der IT-Steuerungsausschuss kann ergänzende Vorgaben zur Ausgestal - tung der Kosten- und Leistungsrechnung erlassen.
4 Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger können jederzeit Ein - sicht in die Kosten- und Leistungsrechnung nehmen.

Art. 28 Kosten- und Leistungsverrechnung

1 Die Kosten- und Leistungsverrechnung erfolgt gemäss den im Anwen - dungs- und Dienstleistungsportfolio (Art. 15) definierten Konditionen. 8. Weitere Bestimmungen

Art. 29 Schutz vor Schaden und Missbrauch

1 Zum Schutz vor Schaden und missbräuchlicher Verwendung von Informa - tikmitteln kann die Hauptabteilung Informatik:
a. den Zugang zu bestimmten Internetdiensten oder Telefonnum - mern vorsorglich einschränken oder verhindern;
b. geeignete Überwachungs- und Analysewerkzeuge einsetzen.
2 Der Einsatz von Spionageprogrammen ist nicht gestattet.

Art. 30 Aufzeichnung von Randdaten

1 Die Hauptabteilung Informatik kann bei der Nutzung von Informatikmitteln jederzeit Kommunikationsranddaten und Systemprotokolle aufzeichnen, ins - besondere:
a. beim Anmeldevorgang;
b. beim Zugriff auf Informatikmittel und auf Datenbanken;
c. beim E-Mail-Verkehr;
d. bei Telefonverbindungen.
2 Die Aufzeichnungen dienen:
a. der Behebung von Störungen;
b. der Bekämpfung missbräuchlicher Verwendung von Informatikmit - teln.

Art. 31 Auswertung von Randdaten

1 Die Hauptabteilung Informatik kann die Aufzeichnungen jederzeit in anony - misierter Form auswerten.
2 Vermutet die Hauptabteilung Informatik aufgrund der anonymisierten Aus - wertung eine missbräuchliche Verwendung von Informatikmitteln, kann sie stichprobenartig pseudonymisierte Auswertungen vornehmen. 9
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3 Besteht aufgrund der pseudonymisierten Auswertung ein konkreter Ver - dacht auf eine missbräuchliche Verwendung von Informatikmitteln, so kann die Hauptabteilung Informatik auf entsprechende Anordnung der Leistungs - bezügerin oder des Leistungsbezügers hin personenbezogene Auswertun - gen vornehmen, sofern dies durch die Fachstelle Datenschutz bewilligt wor - den ist. Die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger informiert die betroffene Person vorgängig über die Durchführung sowie im Nachgang über das Ergebnis der Auswertung.
4 Aufzeichnungen und Auswertungen sind spätestens nach sechs Monaten zu vernichten. Vorbehalten bleibt die Verwendung zu Beweis- und Siche - rungszwecken.

Art. 32 Auslagerung

1 Die Auslagerung von einzelnen Informatikdienstleistungen durch die Hauptabteilung Informatik setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus.
2 Vertraglich festzulegen sind insbesondere:
a. Inhalt und Umfang der Leistungen;
b. Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhal - tungspflichten;
c. Verantwortlichkeiten;
d. verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung;
e. Datensicherheits- und Datenlöschkonzept;
f. Standort der Hardware und der Datenbearbeitung;
g. Kontrollrechte und Aufsicht;
h. Beizug von Dritten;
i. Umgang mit Leistungsstörungen;
j. Aufbewahrung und Archivierung;
k. Sicherstellung des Eigentums an Daten und Hilfsprogrammen;
l. Rückführung und Löschung von Daten.
3 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Datenbearbeitung im Auftrag und über die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland bleiben vorbehalten.

Art. 33 Vorgehen bei Konflikten

1 Bei Konflikten zwischen den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezü - gern und dem zuständigen Departement oder der Hauptabteilung Informatik entscheidet der IT-Steuerungsausschuss.
2 Sind die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger oder das zuständi - ge Departement bzw. die Hauptabteilung Informatik mit dem Entscheid des IT-Steuerungsausschusses nicht einverstanden, so können sie die Angele - genheit dem Regierungsrat zur abschliessenden Entscheidung vorlegen.
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3 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) bleiben vorbe - halten. 1) GS III G/1 11
Organisationsmatrix: Informatik und E-Government des Kantons Glarus und der Gemeinden Glarus Nord, Glarus Süd und Glarus gemäss Gesetzgebung LR RR IT-STA IT FSDV IT-KOO ERFA DEP GEM Umfasst Entscheidungen über / Zuständigkeiten für Gesetzl. Grundlage E P D B B I I* Mission, Grundsätze, Vision, strategische Ziele, Masterplan für Bereich Informatik; inkl. Überprüfung und Weiterentwicklung DVG: Art. 9 und 10; ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. a, Art. 10 Abs. 2 Bst. a-d, Art. 11 Abs. 2 Bst. d, Art. 14 E P B D B I I* Mission, Grundsätze, Vision, strategische Ziele, Masterplan für Bereich E-Government; inkl. Überprüfung und Weiterentwicklung DVG: Art. 11; ITV: Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 2 Bst a.- d, Art. 11, Art. 11 Abs. 2 Bst. d, Art. 13 E P D B B I I* u.a. dep.übergreifende ICT-Strukturen/-Aufbauorganisation, Leistungsbezug der Gemeinden usw. DVG: Art. 12 Abs. 3 E I D B E Regelung des Leistungsbezugs (inkl. Finanzierung) der Gemeinden und allfälliger weiterer Leistungsbezüger beim KID DVG: Art. 13; ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. c. I E D B I I Verwaltungsweit (Kanton und Gemeinden) verbindliche Anordnungen im ICT-Bereich auf Weisungsebene ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. g, Art. 10 Abs. 2 Bst. h. 16 ICT-Weisungen mit grosser Sicherheitsrelevanz I I E, D I I I Verwaltungsweite (Kanton und Gemeinden), sicherheitsrelevante verbindliche Anordnungen im ICT-Bereich auf Weisungsebene ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. g, Art. 10 Abs. 2 Bst. h. I E B D B I I Aufnahme von ICT-Projekten bezüglich Digitalisierung und eGovernment in das Portfolio, laufende Aktualisierung und Priorisierung ITV: Art. 10 Abs. 2 Bst. f. und g, Art. 11 Abs. 2 Bst. a-c, Art. 17 Abs. 3, Art. 18 E D B B I I Erarbeitung und Überprüfung und Freigabe des Portfolios der von der Hauptabteilung Informatik zur Verfügung gestellten Anwendungen und Dienstleistungen, in Form eines Servicekatalogs ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d, Art. 10 Abs. 2 Bst. g, Art. 11 Abs. 2 Bst. a. E, D I I Weiterentwicklung, Ausbau und Ersatz Basis-IT-Infrastruktur ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d. I B D B B Initiierung, Planung (u.a. Anforderungen definieren etc.) und Realisierung (u.a. Anbieterevaluation, in Testgruppen usw.) der Projekte ITV: Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 2 Bst. a-c, Art. 11 Abs. 2 Bst. d, Art. 13 E P P P D D Initiierung, Prüfung, Planung neuer Vorhaben ITV: Art. 17 E D B B Umsetzungsplanung von IT-Vorhaben und -Projekten ITV: Art. 19 E P I D B B E Erstellung, Prüfung und Beschluss IT-Budget ITV: Art. 20 E E B D B B B Vorgehen bei Konflikten. ITV: Art. 32 E D B B ICT-Architektur definieren ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d, Art. 9 Abs. 1 Bst. b, Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Art. 11 Abs. 2 Bst. a. D I B Sicherstellung der Verfügbarkeit der ICT-Infrastruktur, der diesbezüglichen Services (inkl. Lizenzierung) und deren Qualität ITV: Art. 8, Art. 12, Art. 25, Art. 26 32 ICT-Informationssicherheit I D I I Informationssicherheit Management sicherstellen ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d. 33 Risikomanagement I D I I Risikomanagement sicherstellen ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d. 41 Umsetzung E-Government-Strategie I I D B I Berichterstattung über Umsetzung E-Government-Strategie DVG: Art. 10 Abs. 4; ITV: Art. 10 Abs. 2 Bst. c 42 Umsetzung IT-Strategie I I D B I Berichterstattung über Umsetzung IT-Strategie DVG: Art. 10 Abs. 4; ITV: Art. 10 Abs. 2 Bst. c 43 Risikobericht Informationssicherheit I I D Berichterstattung über Informationssicherheit ITV: Art. 16 Gremien/Stellen: Rolle: D = Durchführend, E = Entscheidet, B = ist beteiligt / arbeitet mit / unterstützt, I = wird informiert, P = prüft Anmerkungen: *) Vernehmlassung LR = Landrat, RR = Regierungsrat; IT STA = IT-Steuerungsausschuss; IT = Hauptabteilung Informatik; FSDV = Fachstelle digitale Verwaltung; IT-KOO = IT-Koordination; ERFA = div. Erfahrungsgruppen; DEP = Staatskanzlei, Departemente, VK Gerichte; GEM = Gemeinderäte/-verwaltungen Glarus Nord, Glarus Süd, Glarus 3 Betrieb / Wartung / Schulung 1 Strategie 23 Basis-Infrastruktur-Projekte 22 Anwendungs- und Dienstleistungsportfolio 12 E-Government-Strategie 14 Leistungsvereinbarungen 29 ICT-Architektur 25 IT-Projektantrag Zuständigkeitsbereich 4 Berichterstattung 13 Informatikverordnung 24 E-Government-Projekte 11 Informatik-Strategie 2 Planung / Controlling 31 Betrieb, Support, Wartung, Schulung Informatikmittel 15 ICT-Weisungen 28 Eskalationsplan 21 IT-Projektportfolio (Digitalisierung / eGovernment) 26 Jahres- und Mehrjahresplanung 27 Informatikbudget
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