Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizer... (0.946.297.291)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tadschikistan

Abgeschlossen am 15. Juli 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 2012¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012 (Stand am 1. Mai 2012) ¹ AS 2012 2737
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Tadschikistan
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine verstärkte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)² sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)³ zu entwickeln;
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und des Willens Tadschikistans, sich in das multilaterale Welthandelssystem zu integrieren und seine Beziehungen zur WTO zu vertiefen;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
² SR 0.632.21 ³ SR 0.632.20
Art. 1 Zielsetzung
1.  Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.
Art. 2 WTO
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln der WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
Art. 3 Meistbegünstigung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- und Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.
2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie:
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994;
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen internationalen Vereinbarungen;
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen
1.  Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung.
2.  Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen bezüglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
1.  Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen. Für die Verwirklichung des Warenhandels und den entsprechenden Dienstleistungen sind die Wirtschaftsubjekte frei bei der Wahl der passenden kommerziellen Praktiken, mit dem Ziel der Durchführung ihrer Geschäfte in Übereinstimmung mit den eigenen Gesetzen und Prinzipien, die im internationalen Handel Anwendung finden.
Art. 8 Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
Art. 9 Marktverzerrungen
1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.
3.  Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.
4.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 10 Geistiges Eigentum
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken) und der verwandten Schutzrechte, der Marken für Waren und Dienstleistungen, der geografischen Angaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungs­patente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerb­lichen Muster und Modelle, der Topografien von Halbleitererzeugnissen und ver­traulichen Informationen.
2.  Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminie­rend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Zwangslizenzen dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des Binnenmarktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
3.  Die Vertragsparteien führen in ihre nationalen Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Fälschungen und Piraterie zu garantieren. Diese Verfahren umfassen zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen jegliche Verletzungen des Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Mittel sollen gerecht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Sie schliessen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der Inaudita-altera-parte- Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Instanz sein.
4.  Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in Übereinstimmung mit den Regeln und Bestimmungen, erwähnt in Artikel 51–60 des TRIPS Abkommens, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zur Annahme hat, dass es zur Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die Immaterialgüterrechte, insbesondere Marken, Urheberrechte, Patente, Designs oder geographische Angaben verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Behörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen.
5.  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesent­lichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
(1) WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS Abkommen) vom 15. April 1994⁴;
(2) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967⁵);
(3) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971⁶);
(4) Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961⁷ über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom Abkommen).
6.  Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintra­gung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungs­verfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, verpflichten sich im Weiteren, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um folgenden Verträgen spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten:
(1) Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 1967⁸);
(2) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 1991⁹);
(3) WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996¹⁰ über Darbietungen und Tonträger;
7.  Betreffend den Schutz des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehö­rigen.
8.  Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
9.  Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, kön­nen die Bestimmungen dieses Artikels gemäss Artikel 15 (Überprüfung und Erweiterung) überprüft werden.
10.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der gemischte Ausschuss kann angemessene Empfehlungen abgeben und über das weitere Verfahren entscheiden. Falls eine gegenseitig befriedigende Lösung nicht innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung gefunden werden kann, kann die von der Verletzung betroffene Vertragspartei notwendige Massnahmen ergreifen, um gegen die Verletzung Abhilfe zu schaffen.
⁴ SR 0.632.20 Anhang 1.C
⁵ SR 0.232.04
⁶ SR 0.231.15
⁷ SR 0.231.171
⁸ SR 0.232.121.12
⁹ SR 0.232.163
¹⁰ SR 0.231.171.1
Art. 11 Ausnahmen
1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die:
– aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit;
– zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
– zum Schutze des geistigen Eigentums;
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.
2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
Art. 12 Technische Regelungen
Im Rahmen des gemäss diesem Abkommen gegründeten Gemischten Ausschusses werden die Vertragsparteien sich bemühen, Möglichkeiten einer engeren Zusam­menarbeit in Fragen zu erörtern, die mit der Beseitigung technischer Hindernisse für den Handel verbunden sind. Eine solche Zusammenarbeit soll in den mit technischen Regelungen, Standardisation sowie mit Testen und Zertifizierung verbundenen Bereichen stattfinden.
Art. 13 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2.  Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem:
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften unter anderem durch einen angemessenen Informationsaustausch;
– die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
– die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint-Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
– die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe in handelspolitischen Belangen;
– die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
– die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen;
– die Erleichterung des Transits legal gehandelter Waren durch das Territo­rium jeder der Vertragsparteien zum transitmässigen Transport auf das Territorium oder vom Territorium von Drittländern.
Art. 14 Gemischter Ausschuss
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, normalerweise alle zwei Jahre, abwechslungsweise in Tadschikistan und in der Schweiz zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.
2.  Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere:
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen überwachen;
– in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
– als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
– Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln;
– Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
– mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
– als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) sowie Artikel 12 (Technische Regelungen) dienen;
– als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen und über eine mögliche Anpassung der Fristen, wie sie in Artikel 10 (geistiges Eigentum) enthalten sind, entscheiden; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragspar­teien stattfinden;
– die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern;
neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvor­schläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 15 ( ü berprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Art. 15 Überprüfung und Erweiterung
1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.
2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und zu deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
Art. 16 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1923¹¹ in Kraft ist.
¹¹ SR 0.631.112.514
Art. 17 Änderung und Streitbeilegung
Die Vertragsparteien können im gemeinsamen Einverständnis im vorliegenden Abkommen Änderungen und Ergänzungen vornehmen, die mittels Protokollen festgelegt werden, welche integrierende Bestandteile des vorliegenden Abkommens darstellen. Für den Fall von Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien diese mittels Verhandlungen und Konsultationen lösen. Die Protokolle werden gemäss den in Artikel 18 enthaltenen Bestimmungen in Kraft treten.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Art. 19 Gültigkeit und Kündigung
1.  Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das vorliegende Abkommen zu kündigen.
2.  Jede Vertragspartei hat das Recht, dieses Abkommen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu suspendieren, wenn seine Grundprinzipien missachtet oder wesentliche Vertragsbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Duschanbe, am 15. Juli 2011, in zwei Originalexemplaren, in deutscher, englischer, tadschikischer und russischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Stephan Nellen

Für die
Regierung der Republik Tadschikistan:

Farukh Hamraliev

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