Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) i... (412.15)
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Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) in der Stadt St. Gallen

Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) in der Stadt St. Gallen vom 22. Mai 1990 1) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen vereinbaren 2) :

Art. 1 Schulbesuch

Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) besuchen den Kin- dergarten und die Volksschule in der Stadt St. Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt durch die Schulverwaltung der Stadt St. Gallen.

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten sich nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im Übrigen unterstehen die Schüler der Schulgesetzgebung des Kantons St. Gallen, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Versetzung in Sonderklassen.
2 Vor der Versetzung von Schülern in eine Sonderklasse ist die Schul- kommission Stein anzuhören.

Art. 3 Transport

Der Schülertransport ist Sache der Eltern.

Art. 4 Besuchsrecht

Die Schulbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind berechtigt, die Schulen in der Stadt St. Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt sind, zu besuchen. — — — — — — — — — — — —
1) Datum der Unterzeichnung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Der Regierungsrat von Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 29. Mai 1990 zu- gestimmt.
2) Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Schulgesetz (bGS 411.1).

Art. 5 Schulgeld

1 Die Einwohnergemeinde Stein AR entrichtet der Stadt St. Gallen für die Schüler aus dem Raum Kubel ein Kosten deckendes Schulgeld. Kalku- latorische Kosten fallen bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Be- tracht.
2 Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt die Einwohnergemeinde Stein AR die vollen Kosten.

Art. 6 Streitigkeiten

1 Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Stein AR und der Stadt St. Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente beider Kantone gemeinsam.
2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und An- wendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundes- verfassung
1) dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende des Schuljahres gekündigt werden.

Art. 8 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig.
2 Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet. — — — — — — — — — — — —
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