Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Sc... (0.831.109.191.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 1. Oktober 2018 In Kraft getreten am 1. September 2021 (Stand am 1. September 2021)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen und das Finanzministerium,
In Anwendung von Artikel 29 Ziffer 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit¹, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.191.1

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 29 Ziffer 2 des Abkommens sind:
1. in Bosnien und Herzegowina 1.1. in der Föderation von Bosnien und Herzegowina 1.1.1. die Anstalt für Renten- und Invalidenversicherung der Föderation von Bosnien und Herzegowina für die Renten- und Invalidenversicherung;
1.1.2. – die Anstalt für Kranken- und Rückversicherung der Födera­tion von Bosnien und Herzegowina für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz,
– die Anstalt für Renten- und Invalidenversicherung der Föderation von Bosnien und Herzegowina für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
1.1.3. die für den Kinderschutz zuständigen kantonalen Stellen für die finanzielle Unterstützung für Mutterschaftsurlaub und für die Kinderzulagen;
1.2. in der Serbischen Republik 1.2.1. der Fonds für Renten- und Invalidenversicherung der Serbischen Republik für die Renten- und Invalidenversicherung;
1.2.2. – der Fonds für Krankenversicherung der Serbischen Republik für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz,
– der Fonds für Renten- und Invalidenversicherung der Serbi­schen Republik für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
1.2.3. der öffentliche Fonds für den Kinderschutz der Republik Srpska für die finanzielle Unterstützung für Mutterschaftsurlaub und für die Kinderzulagen;
1.3. im Distrikt Brćko von Bosnien und Herzegowina 1.3.1. der Fonds für Krankenversicherung des Distrikt Brćko für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz;
1.3.2. die Abteilung für Gesundheit und sonstige Leistungen der Regierung des Distrikt Brćko für den Kinderschutz, die finanzielle Unterstützung für Mutterschaftsurlaub und die Kinderzulagen;
2. in der Schweiz 2.1. die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn für die Krankenversicherung;
2.2. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
2.3. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «Suva» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; und
2.4. das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern für die Familienzulagen.
Art. 3
(1)  Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
(2)  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung vereinbaren die Verbindungsstellen soweit als möglich Massnahmen zur Ein­richtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 4
(1)  In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 genannten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
(2)  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausge­stellt, und zwar:
1. in Bosnien und Herzegowina vom zuständigen Träger für Krankenversicherung und von der für Arbeit und Sozialpolitik zuständigen Behörde;
2. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenversicherung.
(3)  Anträge auf Verlängerung der Entsendungsdauer sind vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
(1)  Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären:
1. die in Bosnien und Herzegowina Beschäftigten ihre Wahl bei der Eidgenössi­schen Ausgleichskasse in Bern und bei der Agentur Bern der Suva;
2. die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl bei der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina.
(2)  Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind. Diese Bescheinigung ist durch die betroffene Person den zuständigen Stellen des Vertragsstaates vorzulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 9 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die in Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens genannten Personen bzw. bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn diese in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, aber nicht versichert sind.
Art. 7
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

Titel III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel Krankheit und Mutterschaft

Art. 8
(1)  Um in den Genuss der in Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen Erleichterun­gen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der bosnisch-herzegowinischen Krankenversiche­rung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
(2)  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch den für die Krankenversicherung zuständigen Träger von Bosnien und Herzegowina ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die zuständigen Krankenversicherungsträger von Bosnien und Herzegowina gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

Zweites Kapitel Invalidität, Alter und Tod

Art. 9
(1)  Personen, die in Bosnien und Herzegowina wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der in Artikel 2 Ziffer 1.1.1. bzw. Ziffer 1.2.1. genannten Ver­bindungsstelle ein.
(2)  Personen, die in der Schweiz wohnen und die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsgesetzen beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
(3)  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsgesetzen oder der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
(4)  Für die Leistungsanträge sind die nach Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(5)  Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche un­mittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.
Art. 10
(1)  Können bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene ge­stützt auf Artikel 19 Absätze 3 und 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichs­kasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
(2)  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
(3)  Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.
Art. 11
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 12
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.

Drittes Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 13
(1)  In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistun­gen in Bosnien und Herzegowina von der zuständigen Behörde für Krankenversiche­rung, in der Schweiz von der Suva gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist.
(2)  Verfügt die antragstellende Person über keine Bescheinigung betreffend den Leistungsanspruch, so ersucht der Träger des Aufenthaltsortes den zuständigen Träger um Zustellung einer solchen Bescheinigung.
Art. 14
Bei der Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 15
Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 23 des Abkommens zu erstat­tenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medizi­nischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.
Art. 16
(1)  In Bosnien und Herzegowina wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschrif­ten beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch beim zuständigen Träger der bosnisch-herzegowinischen Unfallversicherung eingereicht werden. Dieser leitet den Antrag durch Vermittlung der in Artikel 2 Ziffer 1.1.2. bzw. Ziffer 1.2.2. erwähnten Verbindungsstelle und der Suva an den zuständigen Unfallversicherer weiter.
(2)  In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Suva bei der in Artikel 2 Ziffer 1.1.2. bzw. Ziffer 1.2.2. erwähnten Verbindungsstelle ein. Diese leitet den Antrag soweit erforderlich an den zuständigen bosnisch-herzegowinischen Träger der Unfallversicherung weiter.
Art. 17
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
Art. 18
(1)  In Bosnien und Herzegowina wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versi­cherungsgerichtes kann in der Folge beim schweizerischen Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung, in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Ziffer 1.1.2. bzw. Ziffer 1.2.2. erwähnten Verbindungsstellen einzureichen. Im letzteren Fall ist von der betreffenden Verbindungsstelle das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
(2)  In der Schweiz wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen der zuständi­gen bosnisch-herzegowinische Träger bei diesen Einsprache erheben und gegen die Einspracheentscheide beim zuständigen bosnisch-herzegowinischen Gericht Be­schwerde erheben. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der Suva einzureichen. Im letzteren Fall ist von dieser das Ein­gangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Art. 19
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schwei­zerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 20
In den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertrags­staates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Art. 21
Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalen­derjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Art. 22
(1)  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, tei­len dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
(2)  Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 23
(1)  Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
(2)  Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftraggebenden Trägers.
(3)  Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 24
Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Ver­tragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch eine Ärztin oder einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 25
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getra­gen.
Art. 26
(1)  Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
(2)  Diese Verwaltungsvereinbarung kann von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt oder geändert werden.
Geschehen zu Sarajevo am 1. Oktober 2018, in vier Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch), wobei alle Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Für die zuständige Behörde
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Andrea Rauber Saxer

Für die zuständigen Behörden
von Bosnien und Herzegowina:

Adil Osmanovic

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