Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern
1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern RRB vom 16. November 1999 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 des Alimentenbevorschussungsgesetzes vom 28. Septem- ber 1980
1 ) beschliesst:
§ 1. Grundsatz
Die Verordnung umschreibt die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an Kinder und Jugendliche sowie das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen.
§ 2. Anspruch: Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Vorschüsse werden nur ausgerichtet, wenn a) das jährliche Einkommen des anspruchsberechtigten Kindes Fr.
12'000.-- nicht übe rsteigt oder b) das jährliche steuerbare Allein- oder Familieneinkommen des Eltern- teils, bei dem das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente Fr. 40'000.-- nicht übe rsteigt.
2 Wenn das Kind, der Elternteil oder die Familie, bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist, wird nicht bevorschusst.
§ 3. Höhe des Vorschusses
1 Die Höhe des Vorschusses basiert auf der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Summe.
2 Die Höhe des Vorschusses entspricht jedoch höchstens dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. D ezember 1946 (AHVG)
2 ).
3 Sind die Unterhaltsbeiträge noch nicht festgesetzt, so legt das Oberamt den Vorschuss fest.
§ 4. Überprüfung des Anspruchs
1 Die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Vorschusses werden jähr- lich überprüft. ________________
1 ) BGS 212.222.
2 ) SR 831.30.
2
2 Das Oberamt holt dabei alle Auskünfte über die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse sämtlicher beteiligter Personen ein, insbesondere befragt es die zuständigen Stellen der Sozialversichererer, ob dem Alimen- tenschuldner Leistungen ausgerichtet werden und veranlasst die Zuspre- chung, respektive direkte Ausrichtung der Kinderrenten an die Berechtig- ten.
§ 5. Inkasso von Bevorschussungsfällen
1 Das Inkasso bei Alimentenschuldnern oder -schulderinnen umfasst in jedem Fall den gesamten geschuldeten Betrag, unabhängig der Höhe der Bevorschussung.
2 Das Oberamt a) schöpft nach einmaliger Mahnung alle rechtlichen Möglichkeiten aus, um den Inkassoerfolg zu erhöhen, insbesondere sind aufgrund nach- geführter Adressen Lohnzessionen einschliesslich Direktzahlungen zu erwirken; b) stellt gegen säumige Schuldner oder Schuldnerinnen Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten.
3 Das Oberamt erledigt auch die Inkassogesuche vom und ins Ausland. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit ist Uebermittlungsstelle für den Erstkontakt zum Bundesamt für Polizeiwesen.
4 Die mit der Bevorschussung entstandenen Betreibungs- und Prozessko- sten, die nicht von Alimentenschuldner oder -schuldnerin beigebracht werden konnten, sind von den Einwohnergemeinden zu tragen.
§ 6. Umwandlung nicht einbringbarer Forderungen in Sozialhilfe
Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit legt das Verfahren fest, wann und wie nicht einbringbare Forderungen aus Alimentenbevorschus- sung in Sozialhilfeleistungen umgewandelt werden.
§ 7. Verwirkung des Inkassoanspruches aus Bevorschussung
1 Der Inkassoanspruch für bevorschusste Unterhaltsbeiträge erlischt in jedem Fall 20 Jahre nachdem der letzte Vorschuss ausgerichtet worden ist.
2 Erscheint der Ausstand im Einzelfall vorher als uneinbringbar und stimmt das Finanz-Departement zu, wird das Inkasso vor Ablauf der Verwirkungs- frist eingestellt und die Forderung abgeschrieben.
3 Werden keine Vorschüsse mehr ausgerichtet, kann ein allfälliger Verlust- schein der Finanzverwaltung abgetreten werden.
§ 8. Inkassoaufträge
1 Auf Gesuch hin übernimmt das Oberamt auch das Inkasso nicht bevor- schusster Kinderalimente und anderer nicht einbringbarer Unterhaltsbei- träge in der Schweiz, die einer unterhaltsberechtigten Person persönlich zustehen.
2 Bei Erwachsenenalimenten wird zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach § 3 Absatz 2 litera b des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979
1 ) eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolges erhoben. ________________
1 ) BGS 615.11.
3
§ 9. Einstellung des Inkassoauftrages
1 Der Inkassoauftrag wird eingestellt, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Inkassoauftrag zurückzieht, in jedem Fall aber fünf Jahre nach Eingang der letzten Zahlung.
2 Erscheinen die Unterhaltsbeiträge als uneinbringbar, stellt das Oberamt das Inkasso früher ein.
3 Ein allfälliger Verlustschein wird der unterhaltsberechtigten Person aus- gehändigt, nachdem sie die aufgelaufenen Kosten zurückerstattet hat.
§ 10. Arrest von Vorsorgeguthaben
1 Das Inkasso berechtigt das Oberamt, bei Arbeitgeber oder Arbeitgeberin des Alimentenschuldners oder der Alimentenschuldnerin Auskünfte über dessen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge einzuholen und allfällige Guthaben auf Vorsorge- oder Freizügigkeitskonti zu verarrestieren.
2 Das Arrestverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 11. April 1989
1 ).
§ 11. Abrechnung mit den Einwohnergemeinden
Über die nicht einbringbaren Vorschüsse rechnet das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit jährlich mit den Einwohnergemeinden ab.
§ 12. Aufhebung bisherigen Rechts
Die bisherige Vollzugsverordnung vom 17. Oktober 1995
2 ) ist aufgehoben.
§ 13. Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Im Namen des Regierungsrates Dr. Thomas Wallner Dr. Konrad Schwaller Landammann Staatsschreiber Die Einspruchsfrist ist am 3. Februar 2000 unbenutzt abgelaufen. Publikation im Amtsblatt vom 11. Februar 2000. ________________
1 ) SR 281.1.
2 ) GS 93, 805 (BGS 212.222.1).
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