Verordnung über die Erhebung von Sondergebühren durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV (831.300)
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Verordnung über die Erhebung von Sondergebühren durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV

Ausgleichskasse/AHV: Gebührenverordnung Verordnung über die Erhebung von Sondergebühren durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
1 ) 2 ) Vom 30. Januar 1973 (Stand 1. Januar 1983) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
3 und die dazugehö - rende Vollzugsverordnung ) , beschliesst: Die Kantonale Ausgleichskasse/AHV ist befugt, für Sonderarbeiten, wie sie sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren gemäss Art. 38 der Vollzugsverordnung ergeben, neben den Barauslagen, pro Mitarbeiter und pro Stunde einen Kostenansatz von CHF 50 in Rechnung zu stellen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1973 in Wirksamkeit und ersetzt die Verordnung über die Erhebung von Sondergebühren durch die Kantonale Ausgleichs - kasse/AHV vom 2. November 1948 und 21. April 1953.
1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 6. 3. 1973.
2) Geändert durch RRB vom 4. 1. 1983 (wirksam seit 1. 1. 1983, publiziert am 12. 2. 1983).
3) SR .
4) SR .
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