Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizer... (0.946.295.201)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der mazedonischen Regierung

Abgeschlossen am 8. Januar 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1996² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1996 (Stand am 1. September 1996) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 14. März 1996 ( AS 1996 2538 )
Der Schweizerische Bundesrat und die mazedonische Regierung,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
In der Bereitschaft zur Zusammenarbeit, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstim­mung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grund­sätze;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmoni­sche Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseiti­gen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Eingedenk der fundamentalen Bedeutung der Welthandelsorganisation (WTO) für den internationalen Handel und der Teilnahme der Vertragsstaaten entweder als Vertragspartei oder als Beobachter;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des All­gemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)³ und den multilateralen Abkom­men der Welthandelsorganisation (WTO) zu entwickeln;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
³ SR 0.632.20 /.21
Art. 1 Zielsetzung
1.  Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Rahmenbedingungen für die Abwick­lung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten namentlich danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Han­dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer nationalen Gesetze und internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze ein wesentliches Element für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens darstellen.
Art. 2 WTO
Die Vertragsparteien unternehmen alles, um ihren Handel nach den Grundsätzen der WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
Art. 3 Meistbegünstigung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung bezüg­lich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder ‑ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und For­malitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr.
2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– mit dem Ziel, eine Freihandelszone oder eine Zollunion zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Zone oder Union im Einklang mit Ar­tikel XXIV des GATT 1994⁴;
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen interna­tionalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
⁴ SR 0.632.21
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegrif­fen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Dritt­ländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei eben­so verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen ein­führt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Ver­tragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abga­ben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Ver­kaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht un­günstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen
1.  Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen zwischen den an einzelnen Transaktionen beteiligten Partnern sowie der Transfer solcher Zahlungen von einem Gebiet zum Gebiet der anderen Vertragspartei, wo der Gläubiger Wohnsitz hat, sollen frei von irgendwelchen Restriktionen sein.
2.  Die Vertragsparteien können von ihren Verpflichtungen gemäss Absatz 1 nur abweichen, wenn die einzuführenden Restriktionen gemäss ihrem Statut im IWF erlaubt sind und diese nichtdiskriminierend angewandt werden. Die Restriktionen sollen so angewandt werden, dass sie den kleinstmöglichen Schaden zufügen. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig sofort über die Einführung oder Änderung einer solchen Massnahme.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
1.  Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen und gemäss den international üblichen Geschäftspraktiken abgewickelt. Ins­besondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Quantität der Erzeugnisse; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäfts­praktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Part­ner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 8 Öffentliches Auftragswesen
Die Vertragsparteien sollen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, insbeson­dere durch Ausschreibungen, im Waren- und Dienstleistungsbereich für Offenheit und Wettbewerb besorgt sein. Sie verpflichten sich zu diesem Zweck im Gemisch­ten Ausschuss zusammenzuarbeiten.
Art. 9 Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im allgemeinen betref­fen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen oder statistischen Bereich sowie Änderungen ihrer nationalen Ge­setzgebung, welche die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigt.
Art. 10 Marktverzerrungen
1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Ver­tragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt konkurrierender Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Ver­tragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsulta­tionen innerhalb von 30 Tagen nachdem die betroffene Vertragspartei schriftlich darum nachgesucht hat, abgeschlossen sein.
3.  Kommt aufgrund der Konsultationen gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall und nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, kann die andere Vertragspartei von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.
4.  Im Falle aussergewöhnlicher Umstände, in welchen eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, können die in Absatz 3 beschriebenen Massnahmen ohne vorherige Konsultation ergriffen werden, unter der Voraussetzung, dass diese Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen solcher Massnahmen aufgenommen werden.
5.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 und 4 wählen die Vertragsparteien vor­rangig solche aus, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beein­trächtigen.
6.  Jede Massnahme wird im Einklang mit den materiellen Bestimmungen des GATT 1994 angewandt.
Art. 11 Dumping
Stellt eine Vertragspartei bei der anderen Dumping-Praktiken im Sinne von Art­ikel VI des GATT 1994⁵ fest, kann sie, im Einklang mit den Bestimmungen des GATT/WTO, geeignete Massnahmen ergreifen, um sich diesen zu widersetzen.
⁵ SR 0.632.21
Art. 12 Durchfuhr von Waren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Zölle, Transitabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, ausgenommen solche, welche den bei der Durchfuhr entstandenen Verwaltungs- oder Dienstleistungskosten entsprechen, sowie die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
Art. 13 Geistiges Eigentum
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten und stellen einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte sicher. Sie beschlies­sen und treffen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fäl­schung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.
2.  Die Vertragsparteien beachten die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 des Anhangs angeführten multilateralen Übereinkommen und unternehmen alles in ihren Kräften stehende, um diesen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
3.  In Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkom­mens⁶, insbesondere der Artikel 4 und 5, behandeln die Vertragsparteien die Ange­hörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. In Ein­klang mit Artikel 4, Buchstabe (d) des TRIPS-Abkommens werden alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus internationalen Übereinkünften, welche beim Inkrafttreten dieses Abkommens für eine Vertragspartei in Kraft sind und der anderen Partei spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen, solange dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
4.  Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf An­trag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhandlun­gen auf.
5.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie unter Berück­sichtigung der in Artikel 17 (Gemischter Ausschuss) dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen.
6.  Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer der beiden Parteien die Über­prüfung der in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wenn sie aufgrund des gegen­wärtigen Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums bestehen, zu beseitigen.
7.  Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
⁶ SR 0.632.20 Anhang 1.C
Art. 14 Ausnahmen
1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Ab­kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
– aufgrund des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit;
– zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
– zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994⁷ bezieht.
2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
⁷ SR 0.632.21
Art. 15 Technische Vorschriften
Die Vertragsparteien trachten danach, im Gemischten Ausschuss nach Möglichkei­ten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Reduzierung der technischen Handelshemmnisse zu suchen. Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf die Bereiche der technischen Vorschriften, der Standardisierungen, der Tests und Zertifizierun­gen.
Art. 16 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2.  Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
– die Erschliessung neuer Lieferquellen und Märkte;
– die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusam­menarbeit zu fördern;
– die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaften und die Unterstützung der mazedonischen Behörden auf dem Gebiete der Han­delspolitik;
– die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Art. 17 Gemischter Ausschuss
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist awechslungsweise in einem der Länder der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.
2.  Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
– die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere Fragen zur Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Weiterentwick­lung seines Anwendungsbereichs, überprüfen;
– als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten;
– Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspar­teien behandeln;
– Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
– mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie In­formationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen;
– als Konsultationsforum gemäss Artikel 10 (Marktverzerrungen) dienen;
– als Gremium für Konsultationen über Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, die­nen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
– die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) fördern;
– im Bemühen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvor­schläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsberei­ches gemäss Artikel 18 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behör­den der Vertragsparteien auszuarbeiten und zu unterbreiten.
Art. 18 Überprüfung und Erweiterung
1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.
2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investi­tionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Aus­schuss begründete Anträge unterbreiten.
Art. 19 Allgemeines Konsultations- und Rekursverfahren
1.  Jede Vertragspartei berücksichtigt wohlwollend Anträge der anderen Vertrags­partei auf Konsultationen, welche mit der Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang stehen und räumt eine angemessene Gelegenheit zu deren Durchfüh­rung ein.
2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, ein durch dieses Abkommen gewährter Vor­teil werde ihr vorenthalten oder könnte ihr vorenthalten werden, kann sie die Ange­legenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreiten. Der Ausschuss ergreift umge­hend die zur Untersuchung der Angelegenheit notwendigen Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen können die Bildung einer Gruppe von Sachverständigen einschlies­sen, deren Mitglieder unabhängig sind und nach Massgabe von Fachkenntnis und Integrität ausgewählt und vom Gemischten Ausschuss zu festgelegten Bedingungen eingesetzt werden. Der Gemischte Ausschuss kann den Vertragsparteien angemes­sene Empfehlungen abgeben.
Art. 20 Zugang zu den Gerichten
Im Rahmen dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei natürlichen und juristi­schen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zustän­digen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung.
Art. 21 Bestehende bilaterale Abkommen
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird jedes frühere Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der sozialistischen föde­rativen Republik Jugoslawien ausser Kraft gesetzt.
Art. 22 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag⁸ mit der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft verbunden ist.
⁸ SR 0.631.112.514
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre verfas­sungsmässigen oder gesetzlichen Anforderungen für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind.
Art. 24 Anwendungsdauer und Beendigung
Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, als nicht eine der beiden Vertragspartei­en unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation den Rücktritt von diesem Abkom­men bekannt gibt. In diesem Fall erlischt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Skopje, am 8. Januar 1996, in zwei Originalexemplaren, in französi­scher, mazedonischer und englischer Sprache. Im Fall von textlichen Unterschieden ist die englische Version massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Franz Blankart

Für die mazedonische Regierung:

Stevo Crvenkovski

Anhang zu Artikel 13

Geistiges Eigentum

Art. 1 Definition und Schutzumfang
Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz des Urheber­rechts, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken, sowie der verwand­ten Schutzrechte der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnis­sen sowie von vertraulichen Informationen über Know-how.
Art. 2 Materielle Bestimmungen internationaler Übereinkommen
1.  Gemäss Absatz 2 von Artikel 13 dieses Abkommens vereinbaren die Vertrags­parteien, die materiellen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkünfte zu beachten:
– WTO-Abkommen vom 15. April 1994⁹ über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen);
– Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967¹⁰);
– Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Li­teratur und Kunst (Pariser Fassung, 1971¹¹);
– Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961¹² über den Schutz der aus­übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen);
– Übereinkommen vom 5. Oktober 1973¹³ über die Erteilung europäischer Patente.
2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer von ihnen, unverzüglich Expertenkonsultationen aufzunehmen über Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den genannten internationalen Übereinkommen oder zukünftigen Übereinkommen über die Harmonisierung, die Verwaltung und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stehen und über die Tätigkeiten in den internationalen Organisationen wie die WTO und die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) sowie über die Beziehungen der Vertragsparteien zu Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
⁹ SR 0.632.20 Anhang 1.C
¹⁰ SR 0.232.04
¹¹ SR 0.231.15
¹² SR 0.231.171
¹³ SR 0.232.142.2
Art. 3 Zusätzliche materielle Bestimmungen
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen wenigstens folgende Bereiche:
– einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts einschliesslich der Computerprogramme und der Datenbanken sowie der verwandten Schutz­rechte;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere der international bekannten Marken;
– angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geographischer Herkunftsanga­ben, einschliesslich von Ursprungsbezeichnungen, betreffend alle Produkte und Dienstleistungen. Jede Vertragspartei kann der anderen eine Liste mit geogra­phischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, unter­breiten. Zudem vereinbaren die Vertragsparteien, innerhalb von fünf Jahren nach Unterzeichnung dieses Abkommens, ein bilaterales Abkommen betref­fend den Schutz geographischer Herkunftsangaben und Ursprungs­bezeichnun­gen abzuschliessen;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster und Mo­delle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von minde­stens 10 Jahren;
– einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, insbesondere eine Schutzdauer von zwanzig Jahren ab Anmeldedatum;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topographien von Halbleiter­erzeugnissen;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informationen über Know-how;
– Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminie­rend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
Art. 4 Erwerb und Aufrechterhaltung von Immaterialgüterrechten
Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
Art. 5 Durchsetzung von Immaterialgüterrechten
Zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte führen die Vertragsparteien in ihren nationalen Gesetzgebungen Bestimmungen ein, welche einem dem TRIPS-Abkommen¹⁴, insbesondere Artikel 41 bis 61, vergleichbaren Niveau entsprechen.
¹⁴ SR 0.632.20 Anhang 1.C
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