Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen un... (738.2)
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Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

1 Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte KRB vom 18. April 1973 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 und § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

20. Februar 1973

beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die nicht eidgenös-

sisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober
1951 bei.

2. Soweit nach dem Konkordat eine kantonale Behörde Verfügungen zu

treffen hat, ist dafür der Regierungsrat zuständig.

3. Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden auf dem Bau-

Departement (Kantonales Verkehrsamt) und in den Gemeinden, in de- nen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen, während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt und in orts- üblicher Weise zu publizieren. Das Bau-Departement hat die örtlich zuständige Baubehörde zur Ver- nehmlassung einzuladen. Einsprachen sind innert der Auflagefrist dem Bau-Departement schrift- lich und mit Begründung einzureichen. Über die Einsprachen entschei- det der Regierungsrat.

4. Die vom Regierungsrat am 20. Februar 1973 beschlossene Ergänzung

des Gebührentarifs vom 20. April 1971 (§ 62 bis )
2 ) wird genehmigt.

5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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1 ) BGS 211.1.
2 ) Aufgehoben durch § 57 GT vom 24. Oktober 1979.
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