Staatsvertrag (0.742.140.313.65)
CH - Schweizer Bundesrecht

Staatsvertrag

zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Singen und bei Konstanz Abgeschlossen am 24. Mai 1873 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juli 1873¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. August/20. Dezember 1873 (Stand am 7. Oktober 1985) ¹ AS XI 397
Der Schweizerische Bundesrat und die Grossherzoglich Badische Regierung
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung weiterer Verbindungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnnetzen bei Singen und bei Konstanz Bevoll­mächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll­machten, unter Vorbehalt der Ratifikation, den folgenden Staatsvertrag abgeschlos­sen haben:
Art. 1
Beide Regierungen kommen überein, dass die schweizerischen und die badischen Eisenbahnen durch eine Eisenbahn von Winterthur über Etzwilen und Ramsen nach Singen und durch eine Abzweigung dieser Bahn von Etzwilen auf dem linken Rhein­ufer nach Konstanz in unmittelbare Verbindung gebracht werden.
Art. 2
Die Grenzübergangspunkte beider Bahnen bei Ramsen, beziehungsweise bei Kon­stanz, werden durch Kommissäre der beiden Regierungen nach vorausgegangenen Vorschlägen der beiderseitigen Bautechniker festgestellt und mit Marken bezeichnet werden.
Im übrigen wird jede der beiden Regierungen innerhalb ihres Gebietes die Baupro­jekte genehmigen und feststellen.
Die Spurweite der Bahn soll im Minimum 1,435 Meter (4 Fuss 8½ Zoll englisches Mass) im Lichten der Schienen betragen.
Art. 3
Der Betrieb der beiden Eisenbahnen soll ein einheitlicher sein.
Zu diesem Zwecke wird badischerseits der von den schweizerischen Bundesbehör­den konzessionierten Unternehmungsgesellschaft für die Winterthur–Singen–Kreuz­linger Bahn auch die Konzession der auf badischem Gebiet gelegenen Strecke Landesgrenze–Singen übertragen und für die Etzwilen–Konstanzer Bahn die Mit­benutzung des Konstanzer Bahnhofes eingeräumt werden.
Das Nähere wird bezüglich der Winterthur–Singener Bahn in der badischerseits der betreffenden Bahngesellschaft zu erteilenden Konzession bestimmt werden. Bezüg­lich der Mitbenutzung des Konstanzer Bahnhofs findet der Artikel 14 des Staatsver­trags vom 10. Dezember 1870² betreffend die Bahnverbindung Romanshorn–Kon­stanz seine Anwendung.
Im allgemeinen wird hier zugesichert, dass in der Konzession für Bau und Betrieb der Winterthur–Singener Bahn auf badischem Gebiete, soweit in gegenwärtigem Vertrage ein anderes nicht bestimmt ist, der Unternehmungsgesellschaft keine Bedingungen auferlegt werden, welche dieselbe mehr belasten, als dieses nach den von den schweizerischen Bundesbehörden für die Bahnstrecke auf Schweizer Gebiet erteilten, beziehungsweise genehmigten Konzessionen der Fall ist.
Die beiden Regierungen werden sich die verliehenen Konzessionen gegenseitig mitteilen.
² SR 0.742.313.66
Art. 4
Badischerseits wird hinsichtlich der auf badischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke
1) in bezug auf die zwangsweise Abtretung des für die Bahn samt Zugehör erforderlichen Gebäudes die Anwendung der beim Bau von Staatsbahnen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
2) Die Unternehmungsgesellschaft hat bei Erwerbung der für die Anlage der Bahn samt Zugehör benötigten Gelände weder Liegenschafts‑ noch Schen­kungsakzise oder Kaufbrieftaxten zu entrichten.
3) Auch geniesst dieselbe in bezug auf die Eisenbahn und deren Beiwerke Befreiung von der bestehenden Grund‑, Häuser‑ und Gewerbesteuer, von Taxen und Sporteln sowie von den Gemeinde‑ und Kreisumlagen.
In dieser Befreiung sind jedoch die an die Feuerversicherungsanstalten zu entrich­tenden Beiträge nicht inbegriffen.
Die Angestellten und Bediensteten der Eisenbahn sind der Steuergesetzgebung ihres Wohnortes unterworfen.
Art. 5
Den badischen Stationen Singen und Konstanz, welche als Wechselstationen für die Bahn Winterthur–Singen, beziehungsweise Etzwilen–Konstanz dienen, wird von der badischen Bahnverwaltung in Übereinstimmung mit den diesfalls zu gewärtigenden Anträgen der Unternehmungsgesellschaft derjenige Umfang und diejenigen Ein­richtungen gegeben werden, welche nötig sind, um den Übergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen des Betriebs zu sichern und den Bedürfnissen der beiderseits beteiligten Bahnverwaltungen zu genügen.
Die Kosten der hiefür notwendigen Veränderungen, Erweiterungen und Neuherstel­lungen wird die badische Bahnverwaltung bestreiten, vorbehältlich einer angemes­senen Verzinsung durch die schweizerische Unternehmungsgesellschaft.
Für Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Bahnhofanlagen und Einrichtungen ist von der Unternehmungsgesellschaft ein nach dem Anlagekapital zu bemessender verhältnismässiger jährlicher Mietzins und zu den Kosten für deren Unterhaltung, Bewachung und Bedienung ein jährlicher Unterhaltungsbeitrag an die badische Bahnverwaltung zu leisten.
Bei Festsetzung dieses Mietzinses beziehungsweise Unterhaltungsbeitrags sind die Bestimmungen des Artikels 14 des Staatsvertrags vom 10. Dezember 1870³, die Bahnverbindung Romanshorn–Konstanz betreffend, massgebend.
Anlagen und Einrichtungen, welche von einer Bahnverwaltung allein benutzt wer­den, fallen derselben allein zur Last.
Die hienach zu treffenden näheren Bestimmungen bleiben der Vereinbarung der beiderseitigen Bahnverwaltungen vorbehalten.
³ SR 0.742.313.66
Art. 6
Der Betrieb auf den Bahnen Winterthur–Singen und Etzwilen–Konstanz soll so eingerichtet werden, dass für den Verkehr zwischen den genannten Punkten ein Wechsel der Wagen für Personen und ein Umladen der Güter in der Regel nicht stattfindet.
Die Beförderung der Personen soll in der Richtung nach Singen und Konstanz sowohl als in jener nach Winterthur täglich mindestens dreimal erfolgen.
Bei Festsetzung der Fahrpläne der betreffenden Bahnen ist darauf Bedacht zu neh­men, dass die Züge tunlichst ineinander greifen.
Die beiden Bahnverwaltungen haben sich diese Fahrpläne jeweilen in möglichst geraumer Zeitfrist vor der Ausführung mitzuteilen.
Art. 7
Auf der Bahnlinie Winterthur–Singen und Etzwilen–Konstanz sollen weder in Ansehung der Beförderung noch hinsichtlich der Abfertigung der Personen Unter­schiede gemacht und die aus dem Gebiete des einen Staates in dasjenige des andern übergehenden Transporte auf keine Weise ungünstiger behandelt werden als diejeni­gen, welche die Landesgrenze nicht überschreiten.
Art. 8
Die Grossherzogliche Regierung behält sich das Recht vor, das Eigentum und den Selbstbetrieb des auf badischem Gebiet gelegenen Teiles der Winterthur–Singener Bahn nach vorausgegangener fünfjähriger Kündigung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines fünfundzwanzigjährigen Betriebes, an sich zu ziehen.
Macht die Grossherzogliche Regierung von diesem Recht Gebrauch, so wird sie der Unternehmungsgesellschaft die rechnungsgemäss nachgewiesenen Anlagekosten, nach alleinigem Abzug des Minderwerts der einer Abnutzung oder Fäulnis unter­worfenen Teile, ersetzen, und zwar in fünf aufeinanderfolgenden Jahresraten, deren erste im Jahr nach der Kündigung zu entrichten ist.
Nach erfolgtem Rückkauf bleibt zwischen beiden Regierungen vorbehalten, über die Wechselstation und den Betriebsanschluss sich zu verständigen.
Insofern die beiden Regierungen nicht etwas anderes vereinbaren, hat der Betriebs­wechsel an der Grenze stattzufinden, und ist daselbst von beiden Bahnverwaltungen auf gemeinschaftliche gleichheitlich zu tragende Kosten eine Wechselstation herzu­stellen.
Art. 9
Für Anlage und Betrieb der Bahn, für Verkehr und Tarife ist, soweit badisches Gebiet in Betracht kommt, die Unternehmungsgesellschaft denselben Bestimmun­gen der Reichsgesetzgebung und Anordnungen der Reichsgewalt unterworfen, welche auf die badischen Staatsbahnen Anwendung finden.
Die Gesellschaft ist berechtigt, für den Bahndienst eine Telegrafenleitung anzulegen und diese in den Telegrafenbüros der betreffenden Bahnhöfe mit einem besonderen Apparate zu versehen.
…⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 20 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./ 7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 10–11 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 20 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./ 7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 12
Wegen Entschädigungsforderungen oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche, welche aus Veranlassung des Baues oder Betriebs der auf badischem Gebiete befindlichen Bahnstrecken an die Gesellschaft erhoben werden, gilt Konstanz als Wohnsitz der letzteren.
Art. 13
Schweizerischerseits wird für den gegenwärtigen Staatsvertrag die Genehmigung der Bundesversammlung, badischerseits die Zustimmung der Ständeversammlung, soweit erforderlich, vorbehalten.
Art. 14
Dieser Staatsvertrag soll beiderseits zur Ratifikation vorgelegt und es sollen die Ratifikationsurkunden spätestens bis zum Schlusse dieses Jahres ausgewechselt werden.

Unterschriften

Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen den Ver­trag in zwei Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeich­net.
Konstanz, den vierundzwanzigsten Mai eintausendachthundertdreiundziebzig.

Stämpfli
Koller
Ziegler

Muth
Schmidt
Hardeck

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