Kantonales Landwirtschaftsgesetz (910.1)
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Kantonales Landwirtschaftsgesetz

1 910.1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) vom 16.06.1997 (Stand 01.12.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 118 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes 1 ) , Artikel
56 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft 2 ) , Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom
1. Juli 1966 3 ) , Artikel 36 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 4 ) , Artikel 18 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 vom 16. Dezember 1988 5 ) , Artikel 35 und 65 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz 6 ) und in Ausführung von Artikel 51 der Kantonsverfassung 7 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, eine leistungsfähige, markt- und umweltgerecht pro duzierende Landwirtschaft zu erhalten und zu fördern.
2 Es bezweckt insbesondere die Förderung a von existenzsichernden Strukturen, b der bäuerlichen Familienbetriebe, c der Eigeninitiative und des Selbstverständnisses des Bauernstandes so wie d naturnaher, auf die langfristige Erhaltung der Lebensgrundlagen gerichte ter Bewirtschaftungsweisen.
1) SR 910.1
2) SR 914.1
3) SR 916.40
4) SR 455
5) SR 916.350.1
6) SR 814.01
7) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-126
910.1 2
3 Es bezweckt überdies die Förderung der Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit dem Gewerbe, dem Tourismus und der Waldwirtschaft mit dem Ziel, die de zentrale Besiedelung aufrechtzuerhalten sowie die Landschaftspflege sicherzu stellen.

Art. 2

Die bernische Agrarpolitik 1. Grundsätze
1 Die bernische Agrarpolitik ist darauf auszurichten, in Ergänzung zu jener des Bundes durch geeignete Massnahmen a die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft zu stärken; b die Eigenverantwortung und Selbständigkeit der Landwirtinnen und Land wirte zu stärken; c die Lebensgrundlagen, Lebensgemeinschaften und das Landschaftsbild zu erhalten sowie d die landwirtschaftliche Bevölkerung in die Lage zu versetzen, auf neue agrarpolitische, betriebswirtschaftliche, ökologische und sozioökonomi sche Herausforderungen flexibel reagieren zu können.
2 Soweit für das Erreichen dieser Ziele Staatsbeiträge zur Verfügung gestellt werden, sind diese nach Prioritäten geordnet und schwerpunktmässig einzu setzen.

Art. 3

2. Vollzug *
1 Die Verwaltungsabläufe beim Vollzug der Agrarpolitik sind zu optimieren. Die Administration wird auf das unbedingt Notwendige beschränkt.
2 Regierungsrat und Verwaltung arbeiten bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Agrarpolitik insbesondere mit bäuerlichen Organisationen und Gemeinden zu sammen.

Art. 4

Begriff der Förderung
1 Nebst der Gewährleistung der Beratung sowie der Gewährung von Staatsbei trägen können Förderungsmassnahmen nach diesem Gesetz auch darin be stehen, dass der Kanton * a Projekte anregt und allenfalls zeitlich befristet begleitet; b personelle oder bauliche Infrastruktur zur Verfügung stellt oder c in anderer geeigneter Form im Interesse der Landwirtschaft oder der bäu erlichen Hauswirtschaft tätig wird.
3 910.1
2 Produktion und Vermarktung
2.1 Allgemeines

Art. 5

Grundsatz
1 In erster Linie sind die Produzentinnen und Produzenten sowie die bäuerli chen Organisationen für Produktion und Vermarktung verantwortlich.
2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit den übrigen Wirtschaftsbereichen.
3 Er trägt dabei den besonderen Verhältnissen der Regionen Rechnung. Er ist insbesondere bestrebt, Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass das Berggebiet und die voralpine Hügelzone ihre Anteile an der landwirtschaftli chen Gesamtproduktion halten können.

Art. 6

Innovative Projekte
1 Der Kanton fördert die Auslösung regional bedeutsamer Projekte, die den An bau, die Herstellung oder die Vermarktung innovativer Produkte bezwecken.
2 Er kann innovative Dienstleistungen fördern, die in engem Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen und der Erzielung eines Nebeneinkommens die nen.
3 Er koordiniert die Beschaffung von finanziellen Mitteln der öffentlichen Hand.

Art. 7

Qualitäts- und Absatzförderung
1 Der Kanton fördert in erster Linie die Erzeugung von Qualitätsprodukten, die eine hohe Wertschöpfung erlauben.
2 Er kann Institutionen unterstützen, deren Zweck die Qualitäts- und Absatzför derung ist.

Art. 8

Marktentlastung
1 Der Kanton kann sich an befristeten Massnahmen des Bundes zur Marktent lastung beteiligen.

Art. 9

Überbetriebliche Zusammenarbeit
1 Der Kanton kann Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit fördern.
910.1 4
2.2 Tierhaltung *

Art. 10

Tierzucht und Viehabsatz *
1 Der Kanton kann a die vorwiegend auf die betriebseigene Futterbasis ausgerichtete, eigen ständige Tierzucht fördern; b die genetische Vielfalt und die Erhaltung angestammter Nutztierrassen fördern; c im Interesse des Viehabsatzes arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal sowie Vermarktungsorganisationen unterstützen.
2 ... *
3 Zum Schutz der Bienenzucht kann der Regierungsrat den Besatz von Bienen ständen durch Verordnung gebietsweise beschränken. *

Art. 11

Tiergesundheit 1. Grundsatz
1 Der Kanton fördert den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz mit anderen Kantonen, Institutionen und Organisationen Verträge abschliessen über a die Organisation und den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ einwandfreien tierischen Produktion sowie b * eine tierseuchenpolizeilich einwandfreie Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 gemäss der Verordnung des Bundesra tes vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk ten (VTNP) 1 ) .

Art. 12

2. Tierseuchenkasse
1 Der Kanton unterhält zur Finanzierung des Vollzugs der Tierseuchengesetz gebung eine Tierseuchenkasse, deren Mittel als Spezialfinanzierung insbeson dere verwendet werden dürfen für a die Leistung von Beiträgen an den Schaden, welcher durch anzeigepflich tige Seuchen und behördlich angeordnete Massnahmen zu deren Be kämpfung erwächst (Tierverluste und Bekämpfungskosten), b * die Ausgaben für die Beschaffung der Begleitdokumente, c die Kosten für die gesamte Tierseuchenpolizei,
1) SR 916.441.22
5 910.1 d die Kosten der Impfstoffe, Schutzimpfungen, Medikamente, Laboruntersu chungen, amtstierärztlichen Bestandesüberwachungen, Umgebungsun tersuchungen und Tiergesundheitsdienste sowie e die Leistung von Beiträgen zur Erhaltung der zur Seuchenbekämpfung notwendigen Entsorgungsbetriebe.
2 Die Tierseuchenkasse wird geäufnet durch a die Beiträge der Tiereigentümerinnen und -eigentümer, b * ... c * die Einlagen des Kantons, d die Bussen gemäss Artikel 47 und 48 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen 1 ) , e die Zinsvergütungen aus dem Vermögen und f sonstige Einnahmen der Tierseuchenpolizei.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Betroffenen die Höhe der Beiträge und Einlagen durch Verordnung fest. Er berücksichtigt dabei das vorhandene Vermögen, die aktuelle Seuchenlage sowie die Teuerung. Die Höhe der Beiträ ge hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert der Tiere der betroffenen Kategorie zu stehen. *

Art. 13

Tierschutz
1 Der Kanton sorgt für einen wirksamen Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.
2 Die Dachorganisation der bernischen Tierschutzorganisationen ist befugt, ge gen Verfügungen und Entscheide im Bereich des Tierschutzes Beschwerde zu führen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, eine Organisation oder eine Person, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte als Behörde im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) 2 ) volle Par teirechte zukommen. *
4 Die Rechte gemäss Absatz 2 und 3 stehen ihr nicht zu, soweit es um Tierver suche geht.
5 Der Regierungsrat wählt je eine Kommission für Tierschutz und für Tierversu che. Er regelt deren Aufgaben und Organisation durch Verordnung.
1) SR 916.40
2) SR 312.0
910.1 6

Art. 14

* Milchqualitätsförderung
1 Der Kanton fördert die Herstellung von Milch und Milchprodukten, die qualita tiv einwandfrei sind.
2.3 Pflanzenproduktion

Art. 15

Acker- und Futterbau
1 Der Kanton fördert die Erhaltung und Entwicklung des Acker- und Futterbaus einschliesslich der Dauerkulturen.

Art. 16

Obst-, Gemüse- und Gartenbau
1 Der Kanton fördert eine marktorientierte, naturnahe und standortgerechte Produktion des Obst-, Gemüse- und Gartenbaus.

Art. 17

Rebbau
1 Der Kanton fördert den Rebbau, insbesondere die Herstellung von Qualitäts weinen.
2 Der Rebbau bildet Gegenstand der besonderen Gesetzgebung.
3 Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft
3.1 Erhaltung der Lebensgrundlagen

Art. 18

Bodenschutz
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Boden fruchtbarkeit und der natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzba ren Bodens.
2 Er kann bodenschonende Bewirtschaftungsweisen fördern.
3 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über Massnahmen gegen Bodenbelastungen erlassen.

Art. 19

Gewässerschutz und Luft
1 Der Kanton kann Massnahmen zur Verringerung der Belastung von Gewäs sern und Luft durch Emissionen aus der Landwirtschaft treffen oder unterstüt zen.
2 Er kann Massnahmen für eine umweltgerechte Lagerung und Verwendung des Hofdüngers fördern.
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Art. 20

Naturnahe Bewirtschaftungsmethoden
1 Der Kanton fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen wie den integrierten und den biologischen Landbau.

Art. 21

Ökologischer Ausgleich
1 Der Kanton fördert ökologische Ausgleichsmassnahmen, insbesondere die Erhaltung und Schaffung von extensiv genutzten und naturnahen Flächen und Objekten.
2 Er strebt dabei die Vernetzung von Lebensräumen an.

Art. 22

Pflanzenschutz
1 Der Kanton trifft Massnahmen zum Schutz der Kulturen vor Schadorganis men.
2 Er berücksichtigt dabei die Anliegen des Umweltschutzes.
3.2 Erhaltung der Kulturlandschaft

Art. 23

Vergandung
1 Der Kanton kann Massnahmen gegen die unerwünschte Vergandung sowie gegen das Einwachsen von Wald fördern.
2 Er kann insbesondere im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone die standortgerechte Bewirtschaftung von Hang- und Steillagen sowie die den Pro duktionsgrundlagen angepasste Sömmerung von Gross- und Kleinvieh fördern.

Art. 24

Erwerbskombinationen
1 Der Kanton fördert im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Erwerbs kombinationen.
2 Er fördert insbesondere die landwirtschaftliche Ausbildung von Personen, die eine landwirtschaftliche Nebenbeschäftigung ausüben.

Art. 25

Elementarschäden
1 Der Kanton kann Massnahmen zur Behebung von nicht versicherbaren Ele mentarschäden nach Naturereignissen unterstützen.
910.1 8
4 Beratung *

Art. 26

Grundsatz
1 Der Kanton gewährleistet die Beratung im Bereich der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft. *
2 ... *
3 Er unterhält hierfür geeignete Zentren.
4 Der Regierungsrat kann mit Beschluss bestehende Zentren schliessen.

Art. 27

* Auftrag der Zentren
1 Die Zentren stellen die Beratung in der Region sicher.
2 Sie erbringen bei Bedarf Leistungsangebote gemäss der Berufsbildungsge setzgebung.

Art. 27a–28

* ...

Art. 29

Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat ist befugt, für die landwirtschaftliche Beratung mit anderen Kantonen, Institutionen oder Organisationen Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen. *
2 Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. *
3 Für die Beteiligung an Bauten bleiben die ordentlichen Finanzbefugnisse vor behalten.
4a ... *

Art. 29a

* Gebühren *
1 Die vom Kanton geführten Zentren erheben für die Beratung im Bereich der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Gebühren.
2 Die Kosten für Kursunterlagen und Material übernehmen die Teilnehmenden.

Art. 29b–29d

* ... *
5 Strukturverbesserungen

Art. 30

Förderung
1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungen.
9 910.1
2 Er unterstützt im Rahmen einzelbetrieblicher Förderungsmassnahmen Haupt- und Zuerwerbsbetriebe. Im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone kann er auch Nebenerwerbsbetriebe unterstützen.
3 Die Förderung kann durch die Gewährung von Beiträgen und zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen erfolgen.

Art. 31

Voraussetzungen
1 Strukturverbesserungen müssen im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen.
2 Sie müssen die Anliegen des Natur-, Gewässer-, Tier-, Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildsschutzes angemessen berücksichtigen.
3 Sie sind auf die Gesamtplanung, insbesondere auf die Raumplanung abzu stimmen.
4 Beim Entscheid über die Förderung von Bodenverbesserungen ist zu beurtei len, ob für eine zeitgerechte Durchführung voraussichtlich hinreichend Kredite zur Verfügung stehen werden.

Art. 32

Begriffe 1. Strukturverbesserungen
1 Als Strukturverbesserungen gelten a Bodenverbesserungen, b andere gemeinschaftliche Massnahmen zur Senkung der Produktionskos ten, c bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung nichtindustrieller landwirtschaftlicher Hochbauten und d Massnahmen, die den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach langjähriger Pacht oder die Aufnahme der landwirtschaftlichen Erwerbstä tigkeit erleichtern.

Art. 33

2. Bodenverbesserungen
1 Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die bezwecken, a die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern und die Bewirtschaftung zu erleichtern, b die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu verbessern, c den Boden vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen, d den ökologischen Wert der Landschaft zu erhöhen,
910.1 10 e die wirtschaftliche Nutzung von Pachtland zu ermöglichen oder f die dezentrale Besiedelung aufrechtzuerhalten.
2 Als Bodenverbesserungen gelten ebenfalls Massnahmen, die darauf ausge richtet sind, Unterhaltsarbeiten oder ähnliches gemeinschaftlich durchzuführen.
3 Das Verfahren bei der Durchführung einer Bodenverbesserung bildet Gegen stand der besonderen Gesetzgebung.
6 Soziale Massnahmen

Art. 34

Betriebshilfen
1 Der Kanton kann die soziale Begleitmassnahme des Bundes durch eigene Betriebshilfen ergänzen.

Art. 35

Soziale Sicherheit
1 Der Kanton kann Massnahmen für die soziale Sicherheit der in der Landwirt schaft tätigen Personen treffen.
7 Staatsbeiträge

Art. 36

Finanzhilfen
1 Der Kanton kann in allen Bereichen, die dieses Gesetz als förderungs- oder unterstützungswürdig bezeichnet oder in denen es den Kanton berechtigt oder verpflichtet, Massnahmen zu treffen, Finanzhilfen leisten.
2 Die Finanzhilfen werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, Tierhalte rinnen und Tierhaltern, Trägerinnen und Trägern innovativer Projekte sowie von Bodenverbesserungen und Gemeinden ausgerichtet. *
3 Sie können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesprochen werden. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag erlässt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung. *

Art. 37

Abgeltungen
1 Der Kanton kann die Aufwendungen der durch Verordnung oder mittels Leis tungsvereinbarungen beigezogenen Dritten ganz oder teilweise abgelten.
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Art. 38

Rahmen für Beiträge 1. Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 nach der Be wirtschaftungsfläche, der Bedeutung des Einzelobjekts, dem Tierbestand pro Landwirtschaftsbetrieb oder pro Familienmitglied bemessen.
2 Sie dürfen unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zusammen mit anderen Bei trägen den Betrag nicht übersteigen, der aus den wirtschaftlichen Einbussen, den Erschwernissen, den Mehrarbeiten oder den Mehrkosten entsteht, die mit der Vornahme der beitragsberechtigten Massnahme verbunden sind.
3 Der ordentliche Beitrag an Strukturverbesserungen darf 40 Prozent, im Rah men der Umsetzung von Programmvereinbarungen mit dem Bund 80 Prozent der mit der Durchführung verbundenen Kosten nicht übersteigen. Mit Zusatz beiträgen des Bundes und in Härtefällen dürfen höhere Beiträge ausgerichtet werden. *
4 Starthilfebeiträge für die Förderung innovativer Projekte dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.
5 Bei Darlehen ist eine Tilgungsdauer von höchstens 20 Jahren vorzusehen.

Art. 39

2. Abgeltungen
1 Die Höhe der Abgeltung bemisst sich an den Kosten, die sich bei einer ord nungsgemässen und effizienten Durchführung der Leistung ergeben.
2 Die Vorteile, welche mit der Aufgabenübertragung verbunden sind, sind ange messen in Abzug zu bringen.

Art. 40

Besondere Vorschriften für Darlehen
1 In Abweichung von Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 5 dürfen Dritten gemäss Artikel 45 Darlehen gewährt werden, falls diese ausschliesslich für die Gewährung von Darlehen für Strukturverbesserungen und Betriebshilfen wei terverwendet werden.
2 Die Höhe dieser Darlehen darf jährlich nicht mehr als zehn Prozent der Staatsbeiträge des Amtes für Landwirtschaft und Natur und gesamthaft nicht mehr als 60 Prozent des durchschnittlichen Voranschlages der letzten zehn Jahre ab erstmaliger Zahlung betragen. *
3 Der Kanton trägt einen allfälligen Verlust aus diesen Darlehen.
910.1 12

Art. 41

Delegation von Befugnissen an den Regierungrat
1 Der Regierungsrat legt mit Verordnung die subventionsberechtigten Mass nahmen, die Beitragsvoraussetzungen, die Höhe der Staatsbeiträge sowie all fällige Einkommens- und Vermögensgrenzen fest.
2 Er macht die Gewährung von Beiträgen grundsätzlich davon abhängig, dass die Empfängerin oder der Empfänger nach den anerkannten Regeln einer na turnahen Bewirtschaftungsweise produziert.

Art. 42

Rückerstattungspflicht
1 Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach den Vorschriften des Staatsbei tragsgesetzes.
2 Sieht das Bundesrecht eine weitergehende Rückerstattungspflicht vor, wer den die entsprechenden Vorschriften sinngemäss auch für Beiträge des Kantons angewendet.
3 Zur Sicherung von rückerstattungspflichtigen Strukturverbesserungsbeiträgen besteht zu Gunsten des Kantons und der Gemeinde ein gesetzliches Grund pfandrecht im Sinne der Artikel 109 Buchstabe f und 109a Buchstabe f des Ge setzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (EG ZGB) 1 ) . *
4 Falls der die Rückerstattung auslösende Tatbestand im Zuge einer Struktu ranpassung eintritt, kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzich tet werden.
8 Vollzug

Art. 43

Vollzug
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisations einheiten als zuständig erklärt. *

Art. 44

Mitwirkungspflicht
1 Der Regierungsrat kann die Gemeinden durch Verordnung verpflichten, bei der Erfassung und Kontrolle der für die Ausrichtung der Direktzahlungen erfor derlichen Erhebungsdaten mitzuwirken.
1) BSG 211.1
13 910.1
2 Er kann durch Verordnung die Behörden von Kanton und Gemeinden ver pflichten, die für den Vollzug notwendigen Angaben und Daten kostenlos bei zubringen.

Art. 44a

* Daten aus zentralen Personendatensammlungen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erhält im Abrufverfahren die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus zentra len Personendatensammlungen des Kantons.
2 Soweit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig, umfassen der Da tenbezug und die Datenbearbeitung besonders schützenswerte Personendaten zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, zum Haushalt und zu Beziehungen, einschliesslich früherer Daten.

Art. 45

Beizug Dritter
1 Der Regierungsrat kann geeigneten Dritten durch Verordnung Vollzugsaufga ben im Bereich des Landwirtschaftsrechts übertragen.
2 Er kann der Bernischen Stiftung für Agrarkredite (BAK) den Vollzug der Struk turverbesserungsmassnahmen sowie der sozialen Begleitmassnahme übertra gen.
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen des Vollzugs der Landwirtschaftsgesetzgebung mittels Leistungsvereinbarungen geeignete Dritte beiziehen. *

Art. 45a

* Agrarinformationssystem
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion betreibt ein Agrarinformationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen.
2 Das Agrarinformationssystem enthält a Daten über die vom Vollzug betroffenen Personen, einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in der Primärproduktion, b Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann diese Daten für folgende Stellen, Personen und Systeme online abrufbar ma chen oder an sie weitergeben: a kantonale und kommunale Vollzugsbehörden, soweit sie die Daten zur Er füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen,
910.1 14 b Dritte, die gemäss Artikel 45 mit Vollzugsaufgaben betraut sind, soweit sie die Daten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen, c Dritte, die über eine Ermächtigung derjenigen Person verfügen, deren Da ten betroffen sind, im Umfang der erteilten Ermächtigung.

Art. 45b

* Elektronische Eröffnung
1 Die Beitragsverfügungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die als Mas senverfügungen ergehen, werden auf dem elektronischen Weg eröffnet.
2 Sie sind im geschützten Bereich des Agrarinformationssystems abrufbar. Ihre Eröffnung erfolgt durch eine elektronische Mitteilung über die Abrufbarkeit an die Verfügungsadressatinnen und -adressaten.
3 Der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt mit dem Zugang der elektronischen Mitteilung über die Abrufbarkeit der Verfügung.
4 Der Regierungsrat kann die elektronische Eröffnung auch für weitere Verfah ren im Zusammenhang mit Beitragsverfügungen gemäss Absatz 1 durch Ver ordnung vorsehen.
9 Rechtspflege

Art. 46

Einsprache
1 Gegen Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen, die sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung stützen, kann Einsprache erhoben werden, so fern die Gesetzgebung dies vorsieht.

Art. 47

Beschwerde
1 Verfügungen und Einspracheentscheide, die sich auf die Landwirtschaftsge setzgebung stützen, unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Vorbehalten bleiben der Ausschluss des Rechtsmittelwegs gemäss Artikel 48 sowie die Zuständigkeiten anderer Instanzen nach der besonderen Gesetzge bung.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspfle ge (VRPG) 1 ) . *
1) BSG 155.21
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Art. 48

Ausnahmen
1 Das finanzkompetente Organ entscheidet endgültig über die Beitragsgewäh rung und den Beitragssatz bei nicht rückzahlbaren Beiträgen an Bodenverbes serungen.
10 Strafbestimmungen

Art. 49

* Busse
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird unter Vorbehalt von Absatz 3 bestraft, wer vorsätzlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungs bestimmungen verstösst, die betreffen * a * die Erhaltung der Tiergesundheit und die Bekämpfung von Tierseuchen, a1 * den Schutz der Bienenzucht, b den Schutz der Kulturen vor Schadorganismen oder c die Pflicht zur Ablieferung vorgeschriebener Angaben.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Vorschriften dieses Artikels gelangen nur zur Anwendung, falls nicht andere Rechtsvorschriften eine strafrechtliche Ahndung des Verstosses vorse hen.

Art. 50

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese so lidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
11 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51

Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvor schriften.
2 Er kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen betreffend * a Pflanzenschutz, insbesondere betreffend den Schutz vor gemeingefährli chen Krankheiten und Schädlingen, die gewerbsmässige Schädlingsbe kämpfung sowie die Pflanzenschutzgenossenschaften, b * Umfang, Inhalt und Organisation der Beratung, c * ... d soziale Sicherheit sowie
910.1 16 e die Pflicht, die zum Vollzug notwendigen Angaben zu liefern.

Art. 52

Fonds
1 Die restlichen Mittel des Meliorationsfonds sind für Massnahmen gemäss Arti kel 32 zu verwenden.
2 Die restlichen Mittel des Naturschadenfonds sind für Massnahmen nach Arti kel 25 zu verwenden.
3 Der Regierungsrat kann die Aufhebung der Fonds beschliessen.

Art. 53

Bestehende Viehversicherungskassen
1 Bis zu ihrer Liquidation gelten die bisherigen Viehversicherungskassen wei terhin als öffentlichrechtliche Körperschaften. Für Statutenänderungen entfällt jedoch unter Vorbehalt von Absatz 2 die Genehmigungspflicht.
2 Bestehende Kassen können andere Kassen übernehmen oder sich mit sol chen vereinigen. Die derart veränderten Kassen gelten ebenfalls als öffent lichrechtliche Körperschaften. Sie erhalten mit der Genehmigung der Statuten durch die Volkswirtschaftsdirektion das Recht der Persönlichkeit.
3 Der Regierungsrat regelt die übergangsrechtlichen Einzelheiten, namentlich auch hinsichtlich des Austrittsrechts, durch Verordnung.

Art. 54

Aufgelöste Viehversicherungskassen
1 Der Viehversicherungsfonds wird aufgelöst. Die noch vorhandenen Mittel fliessen in die Tierseuchenkasse.
2 Das bei der Berner Kantonalbank angelegte Vermögen aufgelöster Viehversi cherungskassen wird unter Vorbehalt von Absatz 3 zehn Jahre nach dem Auf lösungsbeschluss der Tierseuchenkasse zugeführt.
3 Die Volkswirtschaftsdirektion kann das Vermögen aufgelöster Viehversiche rungskassen innert zehn Jahren seit dem Auflösungsbeschluss einer bäuerli chen Selbsthilfeorganisation zusprechen, die im gleichen Gebiet die Aufgabe der aufgelösten Kasse übernimmt.

Art. 55

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 13. September 1995 über den Rebbau: 1 )
2. Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht: 2 )
1) BSG 916.141.1
2) BSG 215.124.1
17 910.1

Art. 56

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Einführungsgesetz vom 25. September 1960 zum Landwirtschaftsgesetz,
2. Gesetz vom 27. August 1981 über Bewirtschaftungsbeiträge,
3. Einführungsgesetz vom 8. Dezember 1963 zum Bundesgesetz über In vestitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft,
4. Gesetz vom 20. Januar 1994 über die Tierseuchenkasse,
5. Viehversicherungsgesetz vom 5. Februar 1974,
6. Dekret über den Naturschadenfonds,
7. Dekret vom 14. September 1989 über Beiträge für die Umstellung auf bio logischen Landbau,
8. Dekret vom 8. Februar 1982 über die Kantonsbeiträge zur Förderung der anerkannten Pferde-, Rindvieh- und Kleinviehzucht,
9. Grossratsbeschluss vom 14. September 1942 betreffend die Errichtung einer Stiftung «Bernische Bauernhilfe».

Art. 57

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.06.2021 *

Art. T1-1

*
1 Die Verfügungsadressatinnen und -adressaten können für die Beitragsjahre
2021 bis 2023 statt der elektronischen Eröffnung gemäss Artikel 45b eine Er öffnung der Beitragsverfügung in Papierform beantragen.
2 Der Antrag ist bis zum 15. Dezember des Beitragsjahres schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen. Bern, 16. Juni 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger
910.1 18 RRB Nr. 2684 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. No vember 1997
19 910.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.06.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-126 20.11.2000 01.08.2001

Art. 29b

Titel geändert 01-43 20.11.2000 01.08.2001

Art. 29c

Titel geändert 01-43 20.11.2000 01.08.2001

Art. 29d

Titel geändert 01-43 29.11.2000 01.08.2001

Art. 29a

Titel geändert 01-43 14.12.2004 01.01.2007

Art. 49

geändert 06-129 14.06.2005 01.01.2006

Art. 4 Abs. 1

geändert 05-142 14.06.2005 01.01.2006 Titel 4 geändert 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 26 Abs. 1

geändert 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 26 Abs. 2

aufgehoben 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 27

geändert 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 27a

aufgehoben 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 28

aufgehoben 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 29 Abs. 1

geändert 05-142 14.06.2005 01.01.2006 Titel 4a aufgehoben 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 29a

geändert 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 29b

aufgehoben 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 29c

aufgehoben 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 29d

aufgehoben 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 51 Abs. 2

geändert 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 51 Abs. 2, b

geändert 05-142 14.06.2005 01.01.2006

Art. 51 Abs. 2, c

aufgehoben 05-142 10.04.2008 01.01.2009

Art. 47 Abs. 3

eingefügt 08-109 11.06.2009 01.01.2011

Art. 13 Abs. 3

geändert 09-148, 10-44 16.06.2011 01.01.2012

Art. 42 Abs. 3

geändert 11-116 23.11.2011 01.01.2013

Art. 12 Abs. 1, b

geändert 12-29 23.11.2011 01.01.2013

Art. 12 Abs. 2, b

aufgehoben 12-29 23.11.2011 01.01.2013

Art. 12 Abs. 2, c

geändert 12-29 23.11.2011 01.01.2013

Art. 12 Abs. 3

geändert 12-29 23.11.2011 01.01.2013

Art. 14

geändert 12-29 23.11.2011 01.01.2013

Art. 36 Abs. 3

eingefügt 12-29 23.11.2011 01.01.2013

Art. 38 Abs. 3

geändert 12-29 22.03.2017 01.01.2018

Art. 11 Abs. 2, b

geändert 17-049 06.06.2018 01.01.2019 Titel 2.2 geändert 18-088 06.06.2018 01.01.2019

Art. 10

Titel geändert 18-088 06.06.2018 01.01.2019

Art. 10 Abs. 2

aufgehoben 18-088 06.06.2018 01.01.2019

Art. 10 Abs. 3

eingefügt 18-088 06.06.2018 01.01.2019

Art. 13 Abs. 3

geändert 18-088 06.06.2018 01.01.2019

Art. 49 Abs. 1

geändert 18-088 06.06.2018 01.01.2019

Art. 49 Abs. 1, a

geändert 18-088 06.06.2018 01.01.2019

Art. 49 Abs. 1, a1

eingefügt 18-088 17.02.2021 01.04.2021

Art. 3

Titel geändert 21-017
910.1 20 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.02.2021 01.04.2021

Art. 13 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 29 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 36 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 36 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 40 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 45 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 47 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 47 Abs. 3

geändert 21-017
15.06.2021 01.12.2021

Art. 44a

eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021

Art. 45a

eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021

Art. 45b

eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Titel T1 eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021

Art. T1-1

eingefügt 21-100
21 910.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.06.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-126

Art. 3

17.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-017

Art. 4 Abs. 1

14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142 Titel 2.2 06.06.2018 01.01.2019 geändert 18-088

Art. 10

06.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 18-088

Art. 10 Abs. 2

06.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-088

Art. 10 Abs. 3

06.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-088

Art. 11 Abs. 2, b

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 12 Abs. 1, b

23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29

Art. 12 Abs. 2, b

23.11.2011 01.01.2013 aufgehoben 12-29

Art. 12 Abs. 2, c

23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29

Art. 12 Abs. 3

23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29

Art. 13 Abs. 3

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-148, 10-44

Art. 13 Abs. 3

06.06.2018 01.01.2019 geändert 18-088

Art. 13 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 14

23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29 Titel 4 14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142

Art. 26 Abs. 1

14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142

Art. 26 Abs. 2

14.06.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-142

Art. 27

14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142

Art. 27a

14.06.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-142

Art. 28

14.06.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-142

Art. 29 Abs. 1

14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142

Art. 29 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Titel 4a 14.06.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-142

Art. 29a

29.11.2000 01.08.2001 Titel geändert 01-43

Art. 29a

14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142

Art. 29b

20.11.2000 01.08.2001 Titel geändert 01-43

Art. 29b

14.06.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-142

Art. 29c

20.11.2000 01.08.2001 Titel geändert 01-43

Art. 29c

14.06.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-142

Art. 29d

20.11.2000 01.08.2001 Titel geändert 01-43

Art. 29d

14.06.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-142

Art. 36 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 36 Abs. 3

23.11.2011 01.01.2013 eingefügt 12-29

Art. 36 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 38 Abs. 3

23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29

Art. 40 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 42 Abs. 3

16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116

Art. 43 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 44a

15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100

Art. 45 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
910.1 22 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 45a

15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100

Art. 45b

15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100

Art. 47 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 47 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 47 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 49

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 49 Abs. 1

06.06.2018 01.01.2019 geändert 18-088

Art. 49 Abs. 1, a

06.06.2018 01.01.2019 geändert 18-088

Art. 49 Abs. 1, a1

06.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-088

Art. 51 Abs. 2

14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142

Art. 51 Abs. 2, b

14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142

Art. 51 Abs. 2, c

14.06.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-142 Titel T1 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100

Art. T1-1

15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
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