Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Ablieferung von Publikationen an die  Kantonsbibliothek  *  vom 27. August 1996 (Stand 1. Juli 2003)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Mit dieser Weisung soll sichergestellt werden, dass Publikationen, welche  vom Kanton selbst herausgegeben oder von ihm (mit-)finanziert werden, in  einer angemessenen Anzahl von Exemplaren der Kantonsbibliothek zur Ver  -  fügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            1  Von jeder Publikation des Kantons im Sinne der Ziff. 1 ist der Kantonsbi  -  bliothek ein Bestand von 20 Exemplaren zulasten des Herausgebers  1  )    zu  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Verantwortlich für den Vollzug der obstehenden Bestimmungen sind  a)  kantonale Behörden oder Amtsstellen, welche Publikationen selbst  herausgeben (wie z.B. kantonale Lehrmittelverwaltung, Herausgabe  -  kommission Innerrhoder Schriften); diese sorgen direkt dafür, dass  die Kantonsbibliothek mit den in Ziff. 2 erwähnten Exemplaren be  -  dient wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  kantonale Behörden oder Amtsstellen, welche Publikationen Dritter  (mit?)finanzieren (Stiftung Pro Innerrhoden, Departemente); diese  verbinden die Beitragszusage mit der Auflage, dass die Herausgeber  die Kantonsbibliothek mit der in Ziff. 2 erwähnten Exemplaren bedie  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Kantonsbibliothek stellt von diesen Exemplaren eine angemessene An  -  zahl im eigenen Katalog (2–3) sowie in den Katalogen der Volksbibliothek  Appenzell (1–2), der Dorfbibliothek Oberegg (1–2) und der Bibliothek des  Gymnasiums Appenzell (1) der Öffentlichkeit zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbibliothek stellt der Schweizerischen Landesbibliothek ein wei  -  teres Exemplar zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens drei Exemplare bleiben als nichtausleihbarer Bestand im Ma  -  gazin der Kantonsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Die   Volksbibliothek   Appenzell,   die   Dorfbibliothek   Oberegg   und   die  Bibliothek des Gymnasiums Appenzell erhalten Publikationen des Kantons  für ihre Kataloge als unentgeltliche Leihgabe der Kantonsbibliothek; der  Schweizerischen Landesbibliothek werden die Publikationen zu Eigentum  überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            1  Diese Weisung wird auf den 1.  September 1996 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.1996 01.09.1996 Erlass Erstfassung -
25.01.2000 25.01.2000 Art. 2 geändert -
25.01.2000 25.01.2000 Art. 4 Abs. 1 geändert -
25.01.2000 25.01.2000 Art. 5 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Erlasstitel geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Ingress geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 3 Abs. 1, b) geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 6 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  27.08.1996  01.09.1996  Erstfassung  -  Erlasstitel  01.07.2003  01.07.2003  geändert  -  Ingress  01.07.2003  01.07.2003  geändert  -