Gründungsakte der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauense... (0.916.421.30)
CH - Schweizer Bundesrecht

Gründungsakte der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Abgeschlossen in Rom am 11. Dezember 1953 Geändert im April 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 1960¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 23. Februar 1961 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Februar 1961 Geändert im März 1962 und April 1973 (Stand am 27. Juli 2018) ¹ AS 1961 387

Einleitung

In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, die europäische Landwirtschaft vor erneuten schweren Verlusten durch Maul- und Klauenseucheausbrüche zu bewahren, gründen die vertragschliessenden Staaten hierdurch im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine Kommission, genannt Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, deren Aufgabe es ist, auf nationaler und internationaler Ebene die Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Europa zu fördern.
Art. I Mitgliedschaft
1.  Mitglieder der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (nachstehend «Kommission» genannt) können europäische Staaten werden, welche Mitglieder der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sind, sodann Staaten, die als Mitglieder an der Regionalkonfe­renz für Europa der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen teilnehmen und die zum Einzugsgebiet des regionalen Büros für Europa der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen gehören, ferner europäische Staaten, welche Mitglieder des Internationalen Tierseuchenamtes sind, der Organisation der Vereinten Nationen angehören und gemäss den Bedin­gungen in Artikel XV die vorliegende Gründungsakte anerkennen. Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder jeden anderen den Vereinten Natio­nen, irgendeiner Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Agentur angehörenden europäischen Staat als Mitglied aufnehmen, der ein Aufnahmegesuch stellt und mittels Urkunde die zum Zeitpunkt der Aufnahme sich in Kraft befinden­den Bestimmungen der Gründungsakte anerkennt.²
2.  Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nach­stehend als «Organisation» bezeichnet), das Internationale Tierseuchenamt (nachste­hend als «Amt» bezeichnet), und die Organisation für Europäische wirtschaftliche Zusammen- und Entwicklungsarbeit haben das Recht, sich an allen Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse vertreten zu lassen. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.
² Fassung gemäss der im Mai 1989 angenommenen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1989 ( AS 1990 744 ).
Art. II Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die eigene Seuchenpolizei und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
1.  Die Mitglieder verpflichten sich, die Maul- und Klauenseuche zu bekämpfen und das Ziel der endgültigen Tilgung anzustreben, indem sie wirksame Sperrvorschriften erlassen, sanitätspolizeiliche Massnahmen anordnen sowie eine oder mehrere der folgenden Methoden anwenden:
1.1 Abschlachtung,
1.2 Abschlachtung, kombiniert mit Schutzimpfungen,
1.3 Schutzimpfung des gesamten Viehbestandes,
1.4 Schutzimpfung der Viehbestände rings um die Maul- und Klauenseuche­herde.
Die gewählten Methoden sind strikte durchzuführen.
2.  Mitglieder, welche die unter Ziffer 1.2 oder 1.4 erwähnten Methoden anwenden, verpflichten sich zur Haltung eines Vorrates an Virus für die Vakzineproduktion sowie eines genügenden Vorrates an Vakzine zum Schutz gegen die Ausbreitung der Seuche im Falle eines Ausbruchs. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammen­arbeit und gegenseitigen Unterstützung in allen Bekämpfungsmassnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche, nötigenfalls besonders bei der Abgabe von Vakzine und Virus. Die notwendigen Mengen an Virus- und Vakzinevorräten für den nationalen und internationalen Bedarf werden von den Mitgliedern entsprechend den Beschlüs­sen der Kommission und den Empfehlungen des Amtes festgesetzt.
3.  Die Mitglieder treffen Anordnungen, damit bei Maul- und Klauenseucheausbrü­chen der Virustyp ermittelt und das Ergebnis unverzüglich der Kommission sowie dem Amt gemeldet wird.
4.  Die Mitglieder lassen der Kommission jede ihr zur Erfüllung der Aufgaben dienende Information zukommen. Im Besonderen haben die Mitglieder die Kom­mission und das Amt unverzüglich von jedem Ausbruch von Maul- und Klauenseu­che sowie dessen Ausdehnung in Kenntnis zu setzen und der Kommission weitere von ihr angeforderte detaillierte Berichte zuzustellen.
Art. III Sitz
1.  Sitz der Kommission und ihres Sekretariates ist Rom, wo sich der Hauptsitz der Organisation befindet.
2.  Sitzungen der Kommission finden an deren Sitz statt, ausgenommen dann, wenn an einer früheren Sitzung etwas anderes beschlossen wurde, oder beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände gemäss Beschluss des Arbeitsausschusses.
Art. IV Allgemeine Aufgaben
Die Kommission hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Durch den Generaldirektor der Organisation wird im Rahmen der zwischen der Organisation und dem Amt bestehenden Vereinbarungen eine Überein­kunft getroffen, die garantiert, dass 1.1 alle Mitglieder bezüglich der Probleme der Maul‑ und Klauenseuchebe­kämpfung in technischer Hinsicht beraten werden;
1.2 über Seuchenausbrüche und die Feststellung des Virus unverzüglich ein­gehend orientiert werden;
1.3 spezielle Forschungsarbeiten zur Maul‑ und Klauenseuche durchgeführt werden.
2. Sammeln von Informationen über nationale Bekämpfungspläne und über For­schungen.
3. Bestimmung, in Verbindung mit den betreffenden Mitgliedern, von Art und Umfang der von Mitgliedern benötigten Unterstützung zur Durchführung ihres nationalen Bekämpfungsplanes.
4. Anregung und Organisation gemeinsamer Aktionen, wo immer dies erforder­lich ist, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Bekämpfungsplanes zu überwinden. Zu diesem Zweck sind Massnahmen anzuordnen, damit hin­reichende Hilfsmittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel durch Vereinba­rung zwischen den Mitgliedern für die Produktion und Lagerhaltung von Vakzine.
5. Vorbereitungen zur Erleichterung der Virustypenbestimmung.
6. Prüfung der Möglichkeiten für die Erstellung internationaler Laboratorien für die Virustypenbestimmung und die Vakzineproduktion.
7. Führung einer genauen und fortlaufenden Kontrolle über die Virus‑ und Vakzi­nevorräte in den verschiedenen Ländern.
8. Beratung anderer Organisationen über die Verwendung aller verfügbaren Fonds für die Bekämpfung der Maul‑ und Klauenseuche in Europa.
9. Abschluss von Übereinkommen durch den Generaldirektor der Organisation mit andern Organisationen, regionalen Gruppen oder mit Nichtmitgliedstaa­ten der Kom­mission zwecks Mitwirkung bei der Arbeit der Kommission oder ihrer Komitees oder zur gemeinsamen Unterstützung bei Problemen der Maul- und Klauenseuchebekämpfung. Diese Übereinkommen können die Gründung von Komitees oder die Beteiligung an solchen in sich schliessen.
10. Prüfung und Genehmigung des Berichtes des Arbeitsausschusses über die Tätigkeit der Kommission, der Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjah­res sowie des Arbeitsplanes und des Budgets für die nächste Zweijahres­peri­ode zur Übermittlung durch den Generaldirektor an den Rat der Organisa­tion.
Art. V Besondere Aufgaben
Die Kommission hat folgende besonderen Aufgaben:
1. Hilfe bei der Bekämpfung von gefährlichen Ausbrüchen der Maul‑ und Klau­enseuche, soweit die Kommission und die betreffenden Mitglieder dies als nützlich erachten. Zu diesem Zweck kann die Kommission oder ihr Arbeitsausschuss, in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel XI Ab­satz 5, jeden nicht zweckgebundenen Betrag des Administrativbudgets nach Artikel XIII Absatz 7 benützen, ebenso jeden Überschussbetrag, welcher nach Artikel XIII Absatz 4 für Notfälle bestimmt ist.
2. Anordnung entsprechender Massnahmen auf folgenden Gebieten: 2.1 Produktion und Lagerung von Virus und Vakzine durch die Kommis­sion oder auf ihre Rechnung zwecks Abgabe an die Mitglieder im Bedarfsfall.
2.2 Nötigenfalls Unterstützung bei der Anlegung von Impfschutzringen zur Verhinderung der Seuchenausbreitung.
3. Ausführung weiterer spezieller Projekte von Mitgliedern oder des Arbeitsausschusses, die von der Kommission genehmigt werden und der Erreichung der Ziele der Kommission, wie sie in dieser Gründungsakte nie­dergelegt sind, dienen.
4. Das Guthaben des Verwaltungsbudgets kann für die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels beschriebenen Zwecke verwendet werden, sofern dies durch die Kommission oder eine Zweidrittelsmehrheit bewilligt wird, voraus­ge­setzt, dass sie mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder darstellt.
Art. VI Sitzungen
1.  Jeder Mitgliedstaat ist an den Kommissionssitzungen durch einen einzigen Dele­gierten vertreten; er kann von einem Stellvertreter, von Experten und Ratgebern begleitet sein. Stellvertreter, Experten und Ratgeber können an den Verhandlungen der Kommission teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht, ausgenommen wenn ein Stellvertreter vorschriftsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu ersetzen.
2.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Kommission werden von der Stimmenmehrheit gefasst, ausgenommen in den in dieser Gründungsakte erwähnten Fällen. Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder bildet das Quorum.
3.  Am Ende jeder ordentlichen Sitzung wählt die Kommission einen Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten unter den Delegierten. Diese Funktionäre bleiben im Amt bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung. Sie sind wieder wählbar.
4.  Der Generaldirektor der Organisation beruft im Einvernehmen mit dem Präsi­denten der Kommission mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Sitzung ein. Ausserordentliche Sitzungen kann er im Einverständnis mit dem Präsidenten der Kommission oder auf gestelltes Begehren auf Grund eines Kommissionsbeschlusses an ordentlichen Sitzungen oder auf Wunsch mindestens eines Drittels der Mitglieder während der Intervalle zwischen den ordentlichen Sitzungen einberufen.
Art. VII Komitees
1.  Die Kommission kann temporäre, Sonder‑ oder ständige Komitees ernennen, die die von der Kommission zu bearbeitenden Fragen prüfen und Bericht erstatten, unter Vorbehalt, dass ihr das genehmigte Kommissionsbudget die nötigen Mittel zur Verfügung stellt.
2.  Diese Komitees werden durch den Generaldirektor der Organisation im Einver­nehmen mit dem Präsidenten der Kommission einberufen, und zwar zu einem Zeit­punkt und an Orten, die dem Zweck entsprechen, wofür sie bestellt wurden.
3.  Diesem Komitee können alle Mitglieder der Kommission, bestimmte Mitglieder dieser Kommission oder Personen angehören, die in Anbetracht ihrer besonderen Zuständigkeit in technischen Fragen durch Verfügung der Kommission persönlich ernannt werden.
4.  Jedes Komitee wählt seinen Präsidenten.
Art. VIII ³ Interne Richtlinien und Finanzreglement
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Akte kann die Kommission mit Zwei­drittelmehrheit ihrer Mitglieder eigene interne Richtlinien sowie ein Finanzregle­ment aufstellen oder ändern; diese müssen den von der Konferenz erlassenen Richt­linien und dem Finanzreglement der Organisation entsprechen. Die von der Kommission erlassenen internen Richtlinien sowie alle von ihr vorgenommenen Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor der Organisation in Kraft; das Finanzreglement sowie alle vorgenommenen Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor unter Ratifikationsvorbehalt durch den Rat der Organisation in Kraft.
³ Fassung gemäss der im April 1977 angenommenen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Nov. 1977 ( AS 1983 329 ).
Art. IX Beobachter
1.  Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht der Kommission angehört, oder jedes angeschlossene Mitglied, kann sich auf Gesuch hin an den Sitzungen der Kommission durch einen Beobachter vertreten lassen. Er kann Eingaben einreichen sowie den Verhandlungen ohne Stimmrecht beiwohnen.
2.  Die Staaten, die weder Kommissionsmitglieder noch Mitglieder oder ange­schlossene Mitglieder der Organisation sind, aber der Organisation der Vereinten Nationen, irgendeiner Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Agentur angehören, können auf Gesuch hin mit der Zustimmung der Kommission, die durch Vermittlung ihres Präsidenten erteilt wird, in der Eigenschaft eines Beobachters zu den Sitzungen der Kommission eingeladen werden. Vorbehalten bleiben die von der Konferenz der Organisation erlassenen Bestimmungen über die Verleihung des Beobachterstatus an die Staaten.⁴
3.  Die Teilnahme der internationalen Organisationen an den Arbeiten der Kommis­sion und die Beziehungen zwischen der Kommission und den Organisationen, sind durch die entsprechenden Bestimmungen der Gründungsakte, das allgemeine Reg­lement der Organisation sowie durch die Anordnung geregelt, die die Konferenz oder der Organisationsrat in bezug auf die Beziehung zu den internationalen Organi­sationen erlassen hat. Diese Beziehungen werden durch die Vermittlung des Gene­raldirektors der Organisation gewährleistet. Die Beziehungen zwischen Organisation und Amt erfolgen auf Grund der in Kraft stehenden Abmachungen zwischen der Organisation und dem Amt.
⁴ Fassung gemäss der im April 1977 angenommemen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Nov. 1977 ( AS 1983 329 ).
Art. X Arbeitsausschuss
1.  Am Schluss jeder ordentlichen Sitzung wählt die Kommission einen Arbeitsaus­schuss, der sich aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten der Kommission sowie fünf Delegierten von Mitgliedstaaten zusammensetzt. Der Präsident der Kommission ist Präsident des Arbeitsausschusses.
2.  Die Amtsdauer der Mitglieder des Arbeitsausschusses läuft bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung der Kommission. Sie sind wieder wählbar.
3.  Wenn im Arbeitsausschuss vor Ablauf des festgesetzten Termins eine Vakanz eintritt, kann das Komitee einen der Kommission angehörenden Mitgliedstaat ersu­chen, einen Vertreter bis zum Ende der Amtsdauer zu ernennen.
4.  Der Arbeitsausschuss tritt mindestens einmal zwischen zwei ordentlichen Sitzun­gen zusammen.
5.  Das Sekretariat der Kommission übernimmt auch dasjenige des Komitees.
Art. XI Aufgaben des Arbeitsausschusses
Der Arbeitsausschuss hat die Aufgaben:
1. der Kommission Vorschläge allgemeiner Natur und über das Tätigkeitspro­gramm zu unterbreiten;
2. für die Durchführung des von der Kommission genehmigten Arbeitsplanes zu sorgen;
3. der Kommission Programmentwurf, Budget und Rechnung der vergangenen zweijährigen Amtsdauer zu unterbreiten;
4. den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission während der vergange­nen zweijährigen Amtsdauer auszuarbeiten und ihn zur Genehmigung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Organisation zu unterbreiten;
5. alle ihr von der Kommission übertragenen Arbeiten, insbesondere im Hin­blick auf die unter Artikel V Absatz 1 genannten Notfälle, durchzuführen.
Art. XII Verwaltung
1.  Das Sekretariatspersonal der Kommission wird mit Genehmigung des Arbeitsausschusses vom Generaldirektor ernannt und ist für Verwaltungsangelegen­heiten dem Generaldirektor verantwortlich. Die Anstellungsbedingungen sind die gleichen wie für das Personal der Organisation.
2.  Die Ausgaben der Kommission werden aus dem Verwaltungsbudget bestritten, ausgenommen diejenigen für das Personal, die Dienstleistungen und die Räumlich­keiten, die ohnehin von der Organisation getragen werden. Die von der Organisation übernommenen Ausgaben werden im Rahmen eines durch den Generaldirektor erstellten und durch die Konferenz der Organisation entsprechend den allgemeinen Regeln und den finanziellen Bestimmungen genehmigten zweijährigen Budgets festgesetzt und bezahlt.
3.  Die den Delegierten und ihren Stellvertretern sowie den Experten und Beratern durch die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission und ihrer Komitees in der Eigenschaft als Vertreter der Regierungen entstandenen Kosten sowie diejenigen, die an die Teilnahme der Beobachter an den Sitzungen gebunden sind, werden von ihren Regierungen sowie den betreffenden Organisationen bezahlt. Die Kosten der Exper­ten, die von der Kommission oder ihren Komitees in persönlicher Eigenschaft ein­geladen sind, gehen zu Lasten der Kommission.
Art. XIII Finanzierung
1.  Jedes Kommissionsmitglied zahlt jährlich auf Grund eines Verteilungsschlüssels einen Beitrag an das Verwaltungsbudget. Dieser muss von einer Zweidrittelmehrheit der Kommissionsmitglieder nach den Bestimmungen ihres Finanzreglements genehmigt werden.
2.  Der Beitrag der Kommissionsmitglieder, die in dieser Eigenschaft zwischen zwei gewöhnlichen Sitzungen der Kommission zugelassen worden sind, wird nach den Bestimmungen des Finanzreglements der Kommission vom Arbeitsausschuss festge­setzt; zu diesem Zweck werden die in diesem Reglement erwähnten Umstände berücksichtigt. Verfügungen des Arbeitsausschusses auf diesem Gebiet werden der Kommission anlässlich der nächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung unter­breitet.
3.  Die unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten jährlichen Beiträge sind vor Ende des ersten Monats des Jahres, für das sie geschuldet sind, zu bezahlen.
4.  Von einem Mitglied oder von Mitgliedern, von Organisationen oder Privaten können in dringenden Fällen zur Durchführung besonderer Projekte oder Bekämpfungsmassnahmen, die von der Kommission oder dem Arbeitsausschuss nach Artikel V angeordnet oder empfohlen werden, zusätzliche Beiträge ange­nom­men werden.
5.  Die Mitgliederbeiträge sind zahlbar in der von der Kommission mit dem betref­fenden Mitglied vereinbarten Währung.
6.  Die eingehenden Beiträge gelangen in einen Einlagefonds, der vom Generaldi­rektor der Organisation gemäss der Finanzordnung der Organisation verwaltet wird.
7.  Auf Ende jedes Finanzjahres wird jeder unbenützte Saldo des Verwaltungsbud­gets auf eine besondere Rechnung übertragen und steht für die in Artikel IV und V umschriebenen Zwecke zur Verfügung.
Art. XIV Änderungen
1.  Die Kommission kann diese Gründungsakte mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ändern.
2.  Änderungsvorschläge zur Gründungsakte können von jedem Kommissionsmit­glied durch eine Mitteilung dem Präsidenten der Kommission und dem General­direktor der Organisation unterbreitet werden. Der Generaldirektor setzt die Kom­missionsmitglieder von den Änderungsvorschlägen in Kenntnis.
3.  Kein Änderungsvorschlag der gegenwärtig gültigen Gründungsakte kann auf die Tagesordnung einer Session gesetzt werden, wenn der Generaldirektor der Organi­sation nicht mindestens 120 Tage vor Eröffnung der Session davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
4.  Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie vom Organisationsrat genehmigt wor­den sind.
5.  Eine Änderung, die den Mitgliedern keine neue Verpflichtungen auferlegt, wird am Tage, an dem der Rat die Genehmigung erteilt, rechtskräftig.
6.  Eine Änderung, die nach Auffassung der Kommission die Mitglieder mit zusätz­lichen Verpflichtungen belastet, wird nach Genehmigung durch den Rat für die Mitglieder der Kommission, die diese Änderung annehmen, mit dem Tage rechts­kräftig, an dem die Zahl der Mitglieder, die sie angenommen haben, zwei Drittel der Kommissionsmitglieder erreicht; nach diesem Datum wird sie für jedes Kommissi­onsmitglied verbindlich mit dem Tage, an dem es dem Generaldirektor die Annahme dieser Änderung erklärt.
7.  Erklärungen über die Annahme von Änderungen, die zusätzliche Verpflichtungen mit sich bringen, sind dem Generaldirektor der Organisation einzureichen, der alle Mitglieder der Kommission über den Erhalt dieser Erklärungen in Kenntnis setzt.
8.  Die Rechte und Pflichten von Kommissionsmitgliedern, die zusätzliche Ver­pflichtungen enthaltenden Änderungen nicht zugestimmt haben, richten sich noch während einer Frist von zwei Jahren, vom Datum des Inkrafttretens an gerechnet, nach den Bestimmungen der Gründungsakte, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderung wirksam waren. Nach Ablauf dieser Frist ist jedes Kommissionsmit­glied, das die Änderung nicht angenommen hat, den Bestimmungen der geänderten Gründungsakte unterworfen.
9.  Der Generaldirektor benachrichtigt alle Kommissionsmitglieder über das Inkraft­treten jeder Änderung.
Art. XV Beitritt
1.  Der Beitritt zu dieser Gründungsakte erfolgt durch Meldung an den General­direktor der Organisation. Handelt es sich um Mitglieder der Organisation oder des Amtes, so wird sie nach Eingang beim Generaldirektor wirksam; dieser setzt unver­züglich alle Kommissionsmitglieder davon in Kenntnis.
2.  Die Zulassung als Kommissionsmitglied von Staaten, die die Bedingungen des Artikels I erfüllen, aber nicht Angehörige der Organisation oder des Amtes sind, wird wirksam vom Datum an, an welchem die Kommission das Zulassungsgesuch nach den Bestimmungen des Artikels I genehmigt hat. Der Generaldirektor setzt alle Kommissionsmitglieder von jeder Genehmigung eines Zulassungsgesuches in Kenntnis.
3.  Der Beitritt zu dieser Gründungsakte kann Vorbehalten unterliegen. Der General­direktor teilt sofort allen Kommissionsmitgliedem den Erhalt eines Zulassungsgesu­ches oder Meldung zu dieser Akte mit, die einen Vorbehalt enthält. Dieser wird erst wirksam nach der einstimmigen Genehmigung der Kommissionsmitglieder. Von Kommissionsmitgliedern, die innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Anzeige an zum Vorbehalt keinen Einwand erhoben haben, wird angenommen, dass sie ihn genehmigt haben. Wird ein Vorbehalt von den Kommissionsmitgliedern nicht einstimmig genehmigt, so wird der Staat, der diesen Vorbehalt angebracht hat, nicht Mitglied dieser Gründungsakte.
Art. XVI Austritt
1.  Die Mitglieder können jederzeit nach Ablauf eines Jahres vom Datum ihres Beitrittes an oder demjenigen des Inkrafttretens der Gründungsakte, je nachdem welches das spätere Datum ist, durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation ihren Austritt erklären. Der Generaldirektor benachrichtigt unver­züglich die Kommissionsmitglieder. Der Austritt wird ein Jahr nach Eingang des Austrittsgesuches gültig.
2.  Die Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen wird als Austritt des seinen Verpflichtungen nicht nachkommenden Mitgliedes aus der Kommission betrachtet.
3.  Jedes Kommissionsmitglied, das aus der Organisation oder dem Amt ausgetreten ist und somit diesen beiden Institutionen nicht mehr angehört, wird gleichzeitig als aus der Kommission ausgetreten betrachtet.
Art. XVII Schlichtung von Streitigkeiten
1.  Falls über die Auslegung oder die Anwendung dieser Gründungsakte Streitigkei­ten entstehen, kann der Generaldirektor der Organisation durch ein Mitglied oder die Mitglieder um die Bildung eines Komitees zur Prüfung der Streitfrage ersucht wer­den.
2.  Nach Konsultation der betreffenden Mitglieder ernennt hierauf der General­direktor ein Expertenkomitee, in dem die interessierten Mitglieder vertreten sein sollen. Das Komitee prüft die Streitfrage unter Benützung sämtlicher Dokumente und anderer Unterlagen, die von den betreffenden Mitgliedern unterbreitet werden. Das Komitee legt den Bericht dem Generaldirektor der Organisation vor, welcher ihn an die interessierten Mitglieder sowie an die übrigen Kommissionsmitglieder weiterleitet.
3.  Obschon die Empfehlungen eines solchen Komitees unverbindlich sind, werden sie von den Kommissionsmitgliedern als Grundlage anerkannt für eine neue Prüfung der Streitfrage durch die interessierten Mitglieder.
4.  Die Kosten für die Experten werden von den betreffenden Mitgliedern zu glei­chen Teilen getragen.
Art. XVIII Aufhebung
1.  Die vorliegende Gründungsakte kann durch Dreiviertelmehrheitsbeschluss der Kommissionsmitglieder aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt automatisch, wenn infolge von Austritten die Mitgliederzahl unter 6 sinkt.
2.  Bei Aufhebung der Gründungsakte werden die Aktiven der Kommission durch den Generaldirektor der Organisation liquidiert und nach Erfüllung aller Verpflich­tungen der Überschuss entsprechend dem geltenden Verteilungsschlüssel proportio­nal unter die Mitglieder verteilt. Staaten, die mit den Beiträgen für zwei aufeinander­folgende Jahre im Rückstand sind und deshalb nach Artikel XVI Absatz 2 als ausgetreten betrachtet werden, haben kein Anrecht auf einen Anteil an den Aktiven.
Art. XIX Inkraftsetzung
1.  Die vorliegende Gründungsakte tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor der Organisation die Aufnahmegesuche von 6 Mitgliedstaaten der Organisation oder des Amtes erhalten hat, vorausgesetzt ihre Beiträge machen mindestens 30 Prozent des in Artikel XIII Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsbudgets aus.
2.  Der Generaldirektor teilt allen Staaten, die eine Beitrittsurkunde vorgelegt haben, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gründungsakte mit.
3.  Der Text der vorliegenden Gründungsakte in den offiziellen Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch wurde am 11. Dezember 1953 durch die Konferenz der Organisation genehmigt.
4.  Zwei Kopien des Textes der Gründungsakte werden vom Präsidenten der Konfe­renz und dem Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Eine Kopie wird beim Generalsekretariat der Vereinigten Nationen und die andere in den Archiven der Organisation hinterlegt. Weitere Kopien dieses Textes werden durch den General­direktor beglaubigt und den Kommissionsmitgliedern mit Angabe des Datums des Inkrafttretens der Gründungsakte zugestellt.

Geltungsbereich am 27. Juli 2018 ⁵

⁵ AS 1975 1469 , 1983 328 , 1985 310 , 1986 1428 , 2010 3617 , 2018 2945 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Annahme

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

25. November

1986

25. November

1986

Belgien

24. September

1959 B

24. September

1959

Bosnien und Herzegowina

10. Oktober

2011 B

10. Oktober

2011

Bulgarien

  2. November

1971

  2. November

1971

Dänemark

  4. Februar

1954

12. Juni

1954

Deutschland

26. März

1973

26. März

1973

Estland

  2. März

2010

  2. März

2010

Finnland

  5. März

1968

  5. März

1968

Frankreich

28. Februar

1984 B

28. Februar

1984

Georgien

23. Juli

2013

23. Juli

2013

Griechenland

23. März

1959

23. März

1959

Irland

16. Dezember

1953

12. Juni

1954

Island

17. Januar

1955

17. Januar

1955

Israel

  4. September

1990

  4. September

1990

Italien

29. September

1955

29. September

1955

Kroatien

17. Januar

1995 B

17. Januar

1995

Lettland

28. Januar

2008 B

28. Januar

2008

Litauen

27. Mai

1993

27. Mai

1993

Luxemburg

  1. Juni

1959 B

  1. Juni

1959

Malta

13. März

1970 B

13. März

1970

Mazedonien

24. Februar

1997

24. Februar

1997

Montenegro

18. Dezember

2017 B

18. Dezember

2017

Niederlande

12. Juni

1954

12. Juni

1954

Norwegen

11. Dezember

1953

12. Juni

1954

Österreich

  1. Dezember

1955

  1. Dezember

1955

Polen

  4. Januar

1984 B

  4. Januar

1984

Portugal

  6. Oktober

1955

  6. Oktober

1955

Rumänien

  4. Februar

1993 B

  4. Februar

1993

Schweden

13. Dezember

1963

13. Dezember

1963

Schweiz

23. Februar

1961 B

23. Februar

1961

Serbien

14. Dezember

1953

12. Juni

1954

Slowakei

31. Mai

2006

31. Mai

2006

Slowenien

25. Juli

1995

25. Juli

1995

Spanien

20. Dezember

1978

20. Dezember

1978

Tschechische Republik

  6. April

1994 N

  1. Januar

1993

Türkei

27. September

1955

27. September

1955

Ungarn

  7. April

1970

  7. April

1970

Vereinigtes Königreich

  1. März

1954

12. Juni

1954

Zypern

11. Januar

1971

11. Januar

1971

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