Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ... (0.974.266.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda

Abgeschlossen am 13. März 1985 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. Januar 1986 (Stand am 20. Januar 1986) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Rwanda,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
vom Wunsch geleitet, die zwischen der Schweiz und Rwanda bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, als gleichgestellte Partner und im beidseitigen Interesse zur Entwicklung ihrer beiden Länder beizutragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Rwanda im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten zu fördern. Diese können die Form der technischen Zusammenarbeit, der Finanzhilfe, der humanitären Hilfe beziehungsweise der Nahrungsmittelhilfe annehmen; es können auch mehrere dieser vier Formen gemeinsam zur Anwendung gelangen.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
2.1. auf Entwicklungsvorhaben zwischen den Vertragsparteien; die Schweizerische Partei kann mit dem Einverständnis der Rwandischen Partei eine spezialisierte Institution mit der Erfüllung ihrer Verpflich­tungen betrauen;
2.2. auf Entwicklungsvorhaben zwischen, auf schweizerischer Seite, einer öffentlich‑rechtlichen Körperschaft beziehungsweise einer privaten Institution ohne Gewinncharakter und, auf rwandischer Seite, einem Partner des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern darüber zwischen den beiden Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen wor­den ist.
Art. 3
Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
3.1. Gewähren von Finanzbeiträgen in der Form von Schenkung oder Darlehen;
3.2. Stellen von eingeführten oder örtlich eingekauften Ausrüstungsgütern, Material und sonstigen Gütern sowie von Dienstleistungen;
3.3. Zurverfügungstellung von Personal, im Langzeit‑ (Mitarbeiter der Entwicklungszusammenarbeit) beziehungsweise Kurzeinsatz (Konsu­lent);
3.4. Gewähren von Stipendien für Studien beziehungsweise Berufsbildungspraktika in Rwanda, in der Schweiz oder in einem Drittland;
3.5. jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.
Art. 4
4.1. Der Beitrag der Schweizerischen Partei an die Verwirklichung eines Vor­habens ergänzt die Bemühungen der Rwandischen Partei um die Sicherung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; die Ver­antwortung für die Vorhaben sowie deren Zielsetzung obliegt der Rwandischen Partei.
4.2. Für jedes Vorhaben gemäss Artikel 2.1. wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen geschlossen, das insbeson­dere die einzusetzenden Mittel festlegt und die Pflichten, die beiden Parteien erwachsen, genau umschreibt.
4.3. Die Bewerbungen des von der Schweizerischen Partei vorgeschlage­nen Personals müssen von der Rwandischen Partei genehmigt wer­den.
4.4. Die Wahl der Empfänger von Stipendien, die Ausrichtung ihrer Stu­dien beziehungsweise ihrer Berufsausbildung geschehen im gegensei­tigen Einvernehmen der Vertragsparteien.
Art. 5
Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Vorhaben beinhalten im wesentlichen folgende Leistungen:
5.1. Für die Schweizerische Partei:
5.1.1. Übernahme von Anschaffungs‑ und Transportkosten der Ausrüstungsgüter (Fahrzeuge eingeschlossen), des Materials und der weiteren Güter sowie der Dienstleistungen und gewisser, durch die Durchführung der Vorhaben bedingten Kosten; der Anteil der Schweizerischen Partei wird in den besonderen Abkommen festgelegt, die gemäss Artikel 4.2. dieses Abkommens vorgesehen sind;
5.1.2. Übergabe der Ausrüstungsgüter, des Materials und der übrigen, für die Durchführung des Vorhabens gelieferten Güter an die Rwandi­sche Partei in der Form von Schenkung; diese gehen kraft der Unter­zeichnung eines Empfangsprotokolls unmittelbar nach ihrem Eintref­fen in Rwanda in das Eigentum der Rwandischen Partei über; alle so gelieferten Güter bleiben jedoch, vorbehältlich anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien, zur un­eingeschränkten Verfügung der betreffenden Vor­haben und des von der Schweizerischen Partei im Hinblick auf die Erfüllung seines Auf­trages zur Verfügung gestellten Personals. Die Fahrzeuge bleiben bis zu dem Augenblick im Eigentum der Schweizerischen Partei, in dem sie der Rwandischen Partei kraft der Unterzeichnung eines besonde­ren Protokolls übergeben werden. Die genauen Übergabe‑ und Eigen­tums­bestimmungen sowie die allfälligen Sonderfälle werden in den gemäss Artikel 4.2. dieses Abkommens vorgesehenen besonderen Ab­kommen genauer ausgeführt;
5.1.3. Übernahme sämtlicher Kosten, die sich aus der Zuteilung und der Tätigkeit des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personals ergeben, insbesondere Gehälter, Versicherungsprämien, Reisekosten von der Schweiz nach Rwanda und zurück und sonstige Dienstreisen sowie Aus­lagen für Wohnung und Aufenthalt in Rwanda;
5.1.4. Beschaffung, falls notwendig, von Fachausrüstung und Material (Fahrzeuge eingeschlossen), die das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal für die Erfüllung seines Auftrages benötigt und das im Eigentum der Schweizerischen Partei bleibt;
5.1.5. Tragen von Studienkosten und sonstigen Kosten der Berufsbildung wie Unterhalt und Krankenversicherung aller gemäss Artikel 3.4. die­ses Abkommens betroffenen Stipendiaten,
5.1.6. Übernahme der Kosten von Hin‑ und Rückreise von Rwanda an den Ort, in dem der Stipendiat sein Studium beziehungsweise sein Prakti­kum absolviert, für alle gemäss Artikel 3.4. dieses Abkommens betrof­fenen Stipendiaten.
5.2. Für die Rwandische Partei:
5.2.1. Bereitstellen von Ausrüstungsgütern, Material sowie von gewissen, für die Durchführung der Vorhaben erforderlichen Dienstleistungen; der Anteil der Rwandischen Partei wird in den gemäss Artikel 4.2. dieses Abkommens vorgesehenen besonderen Abkommen festgesetzt;
5.2.2. Übernahme von Unterhalts‑ und Betriebskosten der Vorhaben, die nicht anderweitig gedeckt werden;
5.2.3. Zurverfügungstellung des für die Durchführung der Vorhaben erfor­derlichen Führungs‑, Stamm‑ und Zusatzpersonals sowie Übernahme ihrer Gehälter und Sozialleistungen; allfällige Ausnahmen dieser Re­gelung werden in den gemäss Artikel 4.2. dieses Abkommens vorgese­henen Sonderabkommen näher ausgeführt;
5.2.4. Zurverfügungstellung, wenn möglich und sofern die Art des Vorha­bens es rechtfertigt, der Räumlichkeiten und Dienstleistungen, die das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal für die Erfüllung seines Auftrags benötigt;
5.2.5. Weiterzahlen, gemäss der rwandischen Rechtsvorschriften, der örtli­chen Gehälter und Sozialleistungen der gemäss Artikel 3.4. dieses Ab­kommens betroffenen Stipendiaten während der ganzen Dauer ihres von der Schweizerischen Partei finanzierten Praktikums, sofern es sich um Beamte handelt, die schon vor ihrer Abreise im Staatsdienst gestanden haben;
5.2.6. Gewährleistung einer Beschäftigung für die gemäss Artikel 3.4. dieses Abkommens betroffenen Stipendiaten, die ihnen nach ihrer Rückkehr nach Rwanda erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen bestmöglich einzusetzen.
Art. 6
6.1. Die Regierung der einen Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet ein Vorhaben durchgeführt wird, sichert die Regierung der andern Ver­tragspartei gegen jeden unmittelbar oder mittelbar bei der Durchfüh­rung des Vorhabens verursachten Schadenersatz‑ und Haftpflichtan­spruch.
6.2. Die Rwandische Partei befreit insbesondere das von der Schweizeri­schen Partei zur Verfügung gestellte Personal für jede während der Erfüllung seines Auftrages begangene Handlung von jedem Anspruch auf Leistung von Schadenersatz, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist.
Art. 7
Im übrigen, um die Durchführung der Entwicklungsvorhaben, die sich in den Rahmen dieses Abkommens einfügen, zu erleichtern, verpflichtet sich die Rwandische Partei:
7.1. dem von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personal sowie dessen Familienangehörigen unentgeltlich Einreise‑, Aufenthalts‑ und Ausreisevisa auszustellen;
7.2. die Sicherheit des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung ge­stellten Personals sowie dessen Familienangehörigen zu gewährleisten und den Mitarbeitern der Entwicklungszusammenarbeit insbesondere eine Ausweiskarte für Mitarbeiter der technischen Zusammenarbeit auszustellen, die ihnen die Unterstützung der Staatsstellen bei der Er­füllung ihres Auftrages zusichert;
7.3. Ausrüstungsgüter (Fahrzeuge eingeschlossen), Material und übrige in den Artikeln 5.1.1. und 5.1.4. genannten Güter von sämtlichen Ein­fuhrzöllen und ‑steuern zu befreien;
7.4. Ausrüstungsgüter (Fahrzeuge eingeschlossen), Material und übrige Güter von allen Abgaben und Steuern zu befreien, wenn sie zu Be­ginn, im Ver­laufe beziehungsweise bei Beendigung der Vorhaben in den Besitz der Rwandischen Partei übergehen;
7.5. Hausrat und neue beziehungsweise schon benützte Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (ein Fahrzeug eingeschlossen) des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personals der Zusam­menarbeit von allen Einfuhrzöllen und ‑steuern – mit Ausnahme der­ jenigen für besondere geleistete Dienste – zu befreien, wenn diese Güter innerhalb sechs Monate nach der ersten Ankunft des Personals der Zusammenarbeit beziehungsweise dessen Familienangehörigen nach Rwanda eingeführt werden und sofern diese Güter zum Zeit­punkt der Ausreise des Personals der Zusammenarbeit wieder aus Rwanda ausgeführt werden. Nach einer Zeitspanne von jeweils zwei Jahren darf das Personal der Zusammenarbeit indessen ein abgabe­freies Ersatzfahrzeug einführen;
7.6. die gemäss Artikel 7.5. genannten Gegenstände des persönlichen Ge­brauchs (ein Fahrzeug eingeschlossen) von Ausfuhrzöllen und ‑steu­ern zu befreien, wenn das von der Schweizerischen Partei zur Verfü­gung gestellte Personal nach Beendigung seines Auftrags Rwanda endgültig verlässt;
7.7. das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal vom Bezahlen aller Steuern und sonstigen Fiskalabgaben betreffend ihre Person bzw. ihr von der Schweizerischen Partei in dieser Ei­genschaft entrichtetes Arbeitsentgelt (Gehalt, Entschädigungen) zu befreien.
Art. 8
8.1. Das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal sowie seine Familienangehörigen sind gehalten, sich während ihres Aufenthaltes in Rwanda nicht in die innern Angelegenheiten Rwan­das einzumischen, die rwandischen Gesetze, Vorschriften und Ge­bräuche zu achten und keiner andern Erwerbstätigkeit nachzugehen als derjenigen, mit der sie von den Vertragsparteien betraut worden sind und für die sie die Bewilligung der Vertragsparteien erhalten haben.
8.2. Die gemäss Artikel 3.4. dieses Abkommens betroffenen Stipendiaten sind betreffend das Land, in dem sie ihre Studien oder Praktika absolvieren, an dieselben Bestimmungen gebunden.
Art. 9
Die Schweizerische Partei kann im Hinblick auf den Schulbesuch der Kinder des von ihr zur Verfügung gestellten Personals eine oder mehrere Lehrkräfte nach Rwanda entsenden. Die Kosten für Entsendung und Tätigkeit dieser Lehrkräfte werden gegebenenfalls voll und ganz von der Schweizerischen Partei übernommen. Der Wortlaut dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 6, 7 und 8 trifft auch auf diese Lehrkräfte und deren Familien zu, die dem in Artikel 3.3. dieses Abkommens genannten Personal gleichgestellt sind.
Art. 10
In Anbetracht der Erleichterung, Intensivierung und Verbesserung der Zusammen­arbeit zwischen den Vertragsparteien:
10.1. kann die Schweizerische Partei bei ihrer diplomatischen Vertretung in Rwanda ein Koordinationsbüro der Zusammenarbeit eröffnen und es mit Personal ausstatten.
10.2. Das diesem Büro für verwaltungstechnische und technische Aufgaben zugeteilte, nicht‑rwandische Personal, das keinen schweizerischen diplomatischen Status hat, geniesst dieselben Vergünstigungen, welche die Rwandische Partei dem in Artikel 3.3. dieses Abkommens genann­ten Personal gewährt.
10.3. Die Vertragsparteien nehmen regelmässig miteinander Fühlung, um die Ergebnisse, die bei der Verwirklichung der Vorhaben der Zusam­menarbeit, die Gegenstand dieses Abkommens sind, erreicht worden sind, zu unter­suchen, die Probleme, die sich bei ihrer Durchführung stellen, sowie ihre möglichen Lösungen zu prüfen und das Programm der Zusammenarbeit für die folgenden Jahre zu erörtern und aufzu­stellen.
Art. 11
Die Bestimmungen von bilateralen oder multilateralen Abkommen, die eine der Vertragsparteien in Zukunft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen abschliessen könnte, sind, sofern sie vorteilhafter sind als diejenigen der Artikel 7 und 9 dieses Abkommens, an Ort und Stelle der Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar.
Art. 12
12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede Rechtsstreitigkeit, die sich bei der Anwendung beziehungsweise der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben könnte, gütlich auf diplomatischem Wege zu re­geln.
12.2. Jede Rechtsstreitigkeit betreffend Anwendung beziehungsweise Aus­legung dieser Bestimmungen sowie der Bestimmungen der gemäss Ar­tikel 4.2. genannten besonderen Abkommen, die nicht mittels Ver­handlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden kann, kann von der einen oder andern Partei einem aus drei Mitgliedern be­stehenden Schiedsgericht unterbreitet werden. Jede Vertragspartei er­nennt ein Mitglied. Die so bezeichneten Angehörigen des Schiedsge­richtes wählen einen Präsidenten. Das Schiedsgericht bestimmt sein eigenes Verfahren.
12.3. Jede Meinungsverschiedenheit betreffend Zusammensetzung bezie­hungs­weise Verfahren des Schiedsgerichtes wird auf Ersuchen einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ent­schieden.
12.4. Der Entscheid des Schiedsgerichtes verpflichtet die Vertragsparteien.
Art. 13
13.1. Dieses Abkommen ersetzt das durch Briefwechsel vom 3. und 7. März 1967 ² geänderte Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda vom 22. Oktober 1963.
13.2. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem jede der Ver­trags­parteien der andern die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationa­ler Vereinbarungen notifiziert hat.
13.3. Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren von seiner In­kraft­setzung an geschlossen. Es wird anschliessend von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei gekündigt wird.
13.4. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch auf die während seiner Abschliessung in Ausführung begriffenen Vorhaben anwend­bar. Für den Fall, dass zwischen den Bestimmungen dieses Abkom­mens und denjenigen der für die genannten Vorhaben geschlossenen Abkommen Widersprüche auftreten sollten, sind die Bestimmungen dieser letzteren anwendbar.
13.5. Für den Fall des Auslaufens dieses Abkommens kommen die Vertrags­parteien überein, die laufende Phase der in der Durchführung begrif­fenen Vorhaben abzuschliessen und die Stipendiaten und Praktikan­ten aus Rwanda im Ausland ihre Studien beziehungsweise Ausbil­dungsprogramme beenden zu lassen.
Geschehen in Kigali, am 13. März 1985, in zwei Originalen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Richard Gaechter
Schweizerischer Botschafter
in Rwanda

Für die Regierung
der Republik Rwanda:

Fr. Ngarukiyintwali
Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Entwicklungszusammenarbeit

² [ AS 1968 345 ]
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