Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Nicaragua
Abgeschlossen und in Kraft getreten am 12. April 1994 (Stand am 12. April 1994)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Nicaragua,
im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,
haben, im Wunsch die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Nicaragua zu vertiefen und mit dem Vorsatz die Zusammenarbeit der beiden Länder zu entwickeln,
das folgende Abkommen vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in der Republik Nicaragua zu verwirklichen, in erster Linie für die Regierung Nicaraguas und ihre Institutionen, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung. Diese Projekte können die Form der technischen Hilfe, der Finanzhilfe, der humanitären Hilfe oder der Schenkung von Nahrungsmitteln annehmen. Es können eine oder mehrere dieser vier Formen gemeinsam zur Anwendung gelangen
Art. 2
2.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe, die zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart wurden. Der Schweizerische Bundesrat kann mit Einwilligung der Regierung der Republik Nicaragua in denjenigen Projekten, die ganz oder teilweise vom Schweizerischen Bundesrat finanziert sind, seine Verpflichtungen einer spezialisierten Institution übertragen.
2.2 Die Bestimmungen dieses Abkommens sind analog anwendbar für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe zwischen einer öffentlich-rechtlichen oder einer privaten Körperschaft ohne Gewinnstreben auf der Schweizerischen Seite und einer privatrechtlichen Institution auf der Nicaraguanischen Seite, wobei folgende Artikel zum Tragen kommen: 1, 2.2, 4.3, 4.4, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, 5.1.6, 6 und der Artikel 8 innerhalb des anschliessend festgesetzten Rahmens. Der Artikel 6, die Absätze 6.4 und 6.6 werden nicht auf privatrechtliche Institutionen seitens der Nicaraguanischen Partei angewendet.
2.2.1 Die schweizerische nicht-staatliche Organisation (NGO) muss im voraus vom Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit als Repräsentant der Regierung Nicaraguas, mittels eines Austausches von Noten, genehmigt werden.
2.2.2 Bevor die schweizerische NGO ein Abkommen mit einer nicaraguanischen NGO unterzeichnet, muss sie dem Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit das Projekt zur Genehmigung vorlegen, damit geprüft werden kann, ob es mit dessen Zielsetzungen übereinstimmt; nach der Unterzeichnung des Abkommens wird es dem Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit zu abschliessenden Genehmigung zurückgesandt.
2.2.3 Sowohl die schweizerische NGO als auch die nicaraguanische NGO sind gehalten das Reglement über das Vorgehen der Verwaltung und die Anordnungen über die Schenkungen aus dem Ausland zu erfüllen.
2.2.4 Sowohl die schweizerische NGO als auch die nicaraguanische NGO sind gehalten, dem Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit halbjährlich adäquat dokumentierten Bericht über die Ausführung, die Entwicklung, die Anwendung der Gelder und über die Evaluation der Projekte zu erstatten.
2.2.5 Die Regierung Nicaraguas ist ermächtigt eine Buchprüfung, bezüglich der für die Projekte verwendeten Gelder, durchzuführen.
2.2.6 Die der schweizerischen NGO und den Schweizer Technikern gewährten Entlastungen können nicht auf die nicaraguanische NGO ausgedehnt werden.
2.2.7 Die nicht-staatlichen nicaraguanischen Organisationen sind gehalten, die Einfuhrzölle und sonstigen Gebühren, die den für die Projekte bestimmten Gütern und/oder der Ausrüstung sowie den örtlich eingekauften Gütern auferlegt werden, zu übernehmen.
2.2.8 Das Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit hat das Recht in regelmässigen Abständen die Projekte einzusehen.
Art. 3
Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
3.1 Gewähren von Finanzbeiträgen in Form von Schenkungen;
3.2 Zur Verfügung stellen von eingeführten oder örtlich eingekauften Ausrüstungsgegenständen, Material und sonstigen Gütern sowie von Dienstleistungen;
3.3 Zur Verfügung stellen von Personal im Langzeiteinsatz (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entwicklungszusammenarbeit) und/oder von Personal im Kurzeinsatz (Konsulentinnen und Konsulenten);
3.4 Gewähren von Stipendien für Studien oder Berufsbildungspraktika in Nicaragua, in der Schweiz oder in einem anderen Land;
3.5 Jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.
Art. 4
4.1 Der Beitrag der Schweizerischen Partei an die Verwirklichung der Projekte ergänzt die Bemühungen der Nicaraguanischen Partei um die Sicherung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; die Verantwortung für die Vorhaben sowie deren Zielsetzung obliegt der Nicaraguanischen Partei.
4.2 Für jedes Projekt gemäss Artikel 2.1 wird im Hinblick auf seine Verwirklichung ein besonderes Abkommen ausgehandelt und unterzeichnet. Hinsichtlich der Realisierung des Projekts umschreibt das Projektabkommen Punkt für Punkt die einzusetzenden Mittel sowie die Pflichten, die beiden Parteien erwachsen. Die Abkommen dieser Projekte werden in Vertretung der Regierung der Republik Nicaragua vom Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit unterzeichnet.
4.3 Die Bewerbung der von der Schweizerischen Partei vorgeschlagenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen von der Nicaraguanischen Partei genehmigt werden.
4.4 Die Wahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie die Ausrichtung ihrer Studien beziehungsweise ihrer Berufsausbildungen geschehen in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien.
Art. 5
Die Beiträge der Vertragsparteien an die Durchführung bestimmter Projekte beinhalten in der Regel die folgenden Leistungen:
5.1 Für die Schweizerische Partei
5.1.1 Übernahme von Beschaffungs- und Transportkosten der Ausrüstung und des Materials sowie bestimmter für die Verwirklichung der Projekte jeweils erforderlichen Dienste. Der Anteil der Schweiz wird im jeweiligen Projektabkommen, gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens, festgelegt.
5.1.2 Übergabe der Ausrüstung, des Materials und der übrigen, für die Verwirklichung der jeweiligen Projekte gelieferten Güter an die Nicaraguanische Partei in Form von Schenkungen. Diese Ausrüstungsgegenstände gehen, kraft der Unterzeichnung eines Empfangsprotokolls, zum von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt in das Eigentum der Nicaraguanischen Partei über. Alle so gelieferten Güter bleiben jedoch, vorbehaltlich anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen, zur uneingeschränkten Verfügung der jeweiligen Projekte. Die Fahrzeuge bleiben bis zu dem Augenblick in dem sie der Nicaraguanischen Partei kraft der Unterzeichnung eines besonderen Protokolls übergeben werden, im Eigentum der Schweizerischen Partei. Die gebrauchten Fahrzeuge, die nicht der Nicaraguanischen Partei übergeben wurden, können während der Durchführung der Projekte durch zollfreie, importierte Fahrzeuge ersetzt werden, gemäss den Bestimmungen in Artikel 6.4. Die genauen Übergabe- und Eigentumsbestimmungen sowie allfällige Sonderfälle werden in den gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens vorgesehenen Projektabkommen detailliert ausgeführt.
5.1.3 Übernahme aller Kosten, die sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweizerischen Partei gestellten Personals ergeben, namentlich Gehälter, Versicherungsprämien, Reisekosten von der Schweiz nach Nicaragua und zurück und andere Dienstreisen sowie die Kosten der Wohnung und des Aufenthaltes in Nicaragua;
5.1.4 Versorgung, falls notwendig, des von der Schweizerischen Partei gestellten Personals mit Fachausrüstung und -material (Fahrzeuge eingeschlossen), das es für seine Arbeit im Projekt benötigt;
5.1.5 Übernahme der Studienkosten und anderer Ausgaben für die Berufsbildung, wie beispielsweise Unterhaltskosten der von Artikel 3.4 betroffenen StipendiatInnen;
5.1.6 Übernahme der Rückreisekosten nach Nicaragua aller Stipendiatinnen und Stipendiaten vom Ort an dem sie ihre Studien absolviert haben, gemäss Artikel 3.4 dieses Abkommens;
5.2 Für die Nicaraguanische Partei:
5.2.1 Zur Verfügung stellen von Ausrüstung und Material sowie von gewissen zur Projektverwirklichung erforderlichen Diensten. Der Anteil der Nicaraguanischen Partei wird im jeweiligen Projektabkommen gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens festgelegt;
5.2.2 Übernahme der nicht von der Schweizerischen Partei gedeckten Unterhalts- und Betriebskosten der Projekte;
5.2.3 Zur Verfügung stellen des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz gestellten Personal die Verantwortung für die auszuführenden Projekte;
5.2.4 Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien sowie der Dienstreisespesen des nicaraguanischen Personals. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in den in Artikel 4.2 dieses Abkommens erwähnten Projektabkommen festgelegt;
5.2.5 Zur Verfügung stellen der Räumlichkeiten und Dienstleistungen, die das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal für die Erfüllung seines Auftrages benötigt;
5.2.6 Bezahlung der Gehälter der in Artikel 5.1.5 erwähnten Stipendiatinnen und Stipendiaten, sofern diese sich schon von ihrer Abreise und während der ganzen Dauer ihrer Praktikums oder ihrer Studien, die von der Schweiz finanziert werden, im Staatsdienst befunden haben;
5.2.7 Gewährleistung einer Beschäftigung für die durch Artikel 3.4 dieses Abkommens betroffenen Stipendiatinnen und Stipendiaten, die sich im Staatsdienst befinden, damit ihre erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, nach ihrer Rückkehr nach Nicaragua, bestmöglich eingesetzt werden können:
Art. 6
Mit dem Ziel, die Verwirklichung der Projekte, im Rahmen des vorliegenden Abkommens, zu erleichtern, verpflichtet sich die Nicaraguanische Partei:
6.1 Dem von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personal die gleichen Vorrechte einzuräumen wie den technischen Vertretungen der bilateralen Zusammenarbeit;
6.2 Die Sicherheit des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personals sowie dessen Familienangehörigen zu gewährleisten;
6.3 Dem von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personal sowie dessen Familienangehörigen unentgeltlich Einreise-. Aufenthalts- und Ausreisevisa auszustellen;
6.4 Ausrüstungsgegenstände (Fahrzeuge eingeschlossen), Material und übrige in den Artikeln 5.1.1 und 5.1.4 genannten Güter dieses Abkommens von sämtlichen Einfuhrzöllen und Steuern zu befreien;
6.5 Ausrüstungsgegenstände (Fahrzeuge eingeschlossen) und Material, die für die Arbeiten des in Artikel 9.1 erwähnten Koordinationsbüro bestimmt sind, sowie alle in Artikel 5.1.4 festgesetzten Güter von allen Einfuhrzöllen und Steuern zu befreien;
6.6 Zur Übernahme durch die zuständige öffentliche Institution aller Abgaben und Steuern für Ausrüstungsgegenstände (Fahrzeuge eingeschlossen), Material und andere Güter, die der oben erwähnten Institution am Anfang, während oder am Schluss des Projekts übergeben wurden; Gebrauchte Fahrzeuge, die ersetzt werden müssen, können, wenn sie zwei Jahre genutzt wurden, von Einfuhrzöllen und Steuern befreit, von der Schweizerischen Partei verkauft werden. Der Erlös des Verkaufs muss für den Kauf des Ersatzfahrzeugs verwendet werden. Falls diese Fahrzeuge Totalschaden erleiden oder vor der genannten Frist (zwei Jahre) abhanden kommen (Diebstahl oder Raub) können sie, nach Abklärung des Falles und mit der Bewilligung der zuständigen Stelle, ersetzt werden. (Spezialfälle werden detailliert in den Projektabkommen, gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens, festgelegt);
6.7 Das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte ausländische Personal und dessen Familienmitglieder von allen Steuern und sonstigen Fiskalabgaben auf dem Lohn und auf den weiteren Spesen, die sie von der Schweizerischen Partei erhalten, zu befreien;
6.8 Das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal von der Bezahlung von Importsteuern auf ihren Einrichtungsgegenständen, Haushaltartikel und persönlicher Habe zu befreien (einschliesslich 1 Fahrzeug);
6.9 Nach zweijährigem Aufenthalt im Land oder im Falle eines Schadens oder Verlustes (Diebstahl oder Raub), das Fahrzeug durch ein von allen Steuern und Abgaben befreites, importiertes Fahrzeug zu ersetzen. In letzterem Fall gelten die im Absatz 6.6, zweiter Abschnitt, festgesetzten Bedingungen;
6.10 Alle persönlichen, in Artikel 6.8 genannten Gegenstände (ein Fahrzeug eingeschlossen) von Ausfuhrzöllen und Steuern zu befreien, wenn das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal nach Beendigung seines Auftrages Nicaragua endgültig verlässt. Wenn die in Artikel 6.8 genannten Fahrzeuge einer Person übertragen werden, die nicht die gleichen Sonderrechte geniesst, muss die erwerbende Person die entsprechenden Steuern entrichten.
Art. 7
7.1 Die Nicaraguanische Partei übernimmt gegenüber der Schweizerischen Partei jeden unmittelbar oder mittelbar bei der Durchführung des Vorhabens verursachten, auf Zufall beruhenden, Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch.
7.2 Die Schweizerische Partei haftet der Nicaraguanischen Partei und Dritten gegenüber für den Schaden, den das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
7.3 Eine direkte Haftung des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personals gegenüber der Nicaraguanischen Partei oder Dritten, für Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstanden sind, fällt weg.
Art. 8
8.1 Das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal sowie seine Familienangehörigen sind gehalten, sich während ihres Aufenthaltes in Nicaragua nicht in die inneren Angelegenheiten Nicaraguas einzumischen sowie die nicaraguanischen Vorschriften und Gesetze zu achten und auf die Landesüblichkeiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
8.2 Die in Artikel 3.4 dieses Abkommen erwähnten Stipendiatinnen und Stipendiaten sind in Bezug auf das Land, in dem sie ihre Studien absolvieren, an dieselben Bestimmungen des Artikels 8.1 gebunden.
Art. 9
9.1 Die Schweizerische Partei ist berechtigt, zum Zweck des vorliegenden Vertrages in Nicaragua ein Koordinationsbüro zu eröffnen und einen Vertreter/eine Vertreterin zu ernennen. Auf Schweizer Seite ist diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit verantwortlich, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
9.2 Die in Artikel 2.2 genannten Institutionen und Organisationen behalten jedoch die Verantwortung für die Verwirklichung ihrer Projekte.
9.3 Der schweizerische Vertreter/die schweizerische Vertreterin geniesst, sofern er/sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, die gleichen Vorrechte wie das in Artikel 6 genannte Personal der Projekte.
Art. 10
Falls eine der Vertragsparteien bilateral oder multilaterale Abkommen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittstaaten abschliesst, sind die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen, sofern sie vorteilhafter sind als diejenigen des Artikels 6 dieses Abkommens und sofern sie vollständig übernommen werden und als Ersatz des Artikels 6 gelten, an seiner Stelle anwendbar.
Art. 11
Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede Rechtsstreitigkeit, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnte, auf diplomatischem Wege gütlich zu regeln.
Art. 12
12.1 Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für die Dauer von vier Jahren geschlossen und stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien mittels einer schriftlichen Notifikation, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat, gekündigt wird.
12.2 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits in Ausführung begriffenen Projekte.
12.3 Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den in Artikel 4.2 genannten Projektabkommen zeigen sollten, gelten die Bestimmungen der Projektabkommen bezüglich der technischen und operationalen Aspekte des Projekts.
Unterschrieben in Bern am 12. April 1994 in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen gültig sind.
Für den Otto Stich | Für die Violetta Barrios de Chamorro |
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