Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Stu... (413.305)
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Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Studiengelder an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1 Fr. 100 - Fr. 200 Fr. 200 - Fr. 1'100 Fr. 8'500 - Fr.16'000 Fr. 200 - Fr. 400 Fr. 600 - Fr. 1'200 Fr. 150 - Fr. 500 Fr. 2'700 - Fr. 4'000 Fr. 100 - Fr. 800 Fr. 300 - Fr. 500 Ordentliche Ge- bühren und Bar- auslagen
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 k) Gebühr für die Wiederholung von Modulen Fr. 100 - Fr. 1'000 l) Administrative Gebühren Fr. 20 - Fr. 200 m) zusätzliche Semestergebühr für ausländische Studierende Fr. 500
2) Die Schulleitung legt jährlich die zu entrichtenden Gebühren fest.
3 Für angebrochene Semester wird die ganze Semestergebühr er- hoben.
4 In Härtefällen kann die Schulleitung ordentliche Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
5 Die Schulleitung fordert Ersatz für Barauslagen (z.B. Eintritte).
§ 2
1 Der Regierungsrat setzt für zusätzliche Angebote und Leistungen, die nicht zum Grundauftrag der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen gehören, die Gebühren wie folgt fest: a) Gebühren für freiwilligen Instrumentalunterricht:
1. Einzelunterricht Fr. 500
2. Gruppenunterricht Fr. 150 - Fr. 300 b) Gebühren für Hörerinnen und Hörer:
1. 1 oder 2 Wochenstunden pro Semester Fr. 200
2. Jede weitere Wochenstunde Fr. 100
3. 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600 Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blocktage oder Blockwochen werden auf der Grundlage der Regelung für Wo- chenstunden festgelegt.
2 Die Gebühr für zusätzliche Kurse und Veranstaltungen ist von der Schulleitung kostendeckend und jährlich festzulegen.
§ 3
1 Von Studierenden, welche keinen Wohnsitz in einem Kanton nachweisen können, welcher der Interkantonalen Fachhochschul- vereinbarung beigetreten ist, wird ein jährliches Studiengeld erho- ben, welches dem Beitrag entspricht, den die Vereinbarungskanto- ne dem Kanton Schaffhausen aufgrund dieser Vereinbarung ent- richten.
2 Der Wohnsitzkanton der Studierenden wird aufgrund der Interkan- tonalen Fachhochschulvereinbarung bestimmt.
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... 3)
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...
3) Zusätzliche An- gebote Jährliches Stu- diengeld
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1) und in die kantonale Ge- Ausländische Studierende
2) Rückerstattung Inkraftsetzung Übergangs- bestimmung
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1/2019
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