Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigt... (164.360)
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Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Anwendbarkeit des Lohngesetzes: Verordnung Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Vom 16. Mai 1995 (Stand 23. Juli 1995) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

§ 1

1 Auf die nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, das Lohngesetz mit Ausnahme der §§ 5, 6, 12 und 26 sinn - gemäss Anwendung.
2 Die Anwendbarkeit des § 24 beschränkt sich auf die Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall auf die Dauer der dem Dienstverhältnis entsprechenden Kündigungsfrist.
3 Auf nebenamtlich definitiv angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden unabhängig ihres Be - schäftigungsgrades das Lohngesetz bzw. die entsprechenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.

§ 2

1 Die Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach den Richtli - nien des Personalamtes ) durch die dezentralen Personalchefinnen und Personalchefs festgelegt.

§ 3

1 Die Überführung der Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Lohngesetz vom 18. Januar 1995 erfolgt, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, nach den in § 27 Ziff. 7 Lohngesetz genannten Überführungsbestimmungen des Regierungsrates.

§ 4

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Juli 1995 in Wirksamkeit.

§ 5

1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Anwendbar - keit des Gesetzes betreffend die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) auf nicht definitiv und nur nebenamtlich Beschäftigte vom 8. März 1971 aufgehoben. )
1)

§ 2: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst».

2) Wirksam seit 23. 7. 1995.
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