Gesetz über Ausbildungsbeiträge (415.21)
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Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 20. März 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 38 und 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Dar - lehen, wenn die finanziellen Verhältnisse der Person in Ausbildung, ihrer El - tern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreichen.

Art. 2 Zweck

1 Ausbildungsbeiträge sollen den Zugang zur Bildung erleichtern, die Chan - cengleichheit fördern und die Existenzsicherung während der Ausbildung un - terstützen.
2 Bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll die freie Wahl der Aus - bildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet werden.

Art. 3 Begriffe

1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel nicht zurückzuzahlen sind.
1) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.
2. Abschnitt: Beitragsberechtigung (2.)

Art. 4 Grundsatz

1 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer a) nach der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil - dungsbeiträgen zu den beitragsberechtigten Personen 1 ) gehört und im Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz 2 ) hat, b) im Sinne dieses Gesetzes eine beitragsberechtigte Ausbildung absol - viert und c) einen finanziellen Bedarf nachweist.

Art. 5 Beitragsberechtigte Ausbildungen

1 Ausbildungsbeiträge werden gewährt für Erst- und Zweitausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss auf folgenden Ausbildungsstufen führen: a) Sekundarstufe II (Brückenangebote, berufliche Grundbildung und Mit - telschulen) sowie Passerellen; b) Hochschulen; c) höhere Berufsbildung.
2 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die Auf - nahme- oder Promotionsbedingungen erfüllt werden.
3 Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für Ausbildungen, die nach einer Zweitausbildung absolviert werden, sowie für Weiterbildungen.
4 Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn sie entsprechen - den Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.
1)

Art. 5 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträ -

gen, abgekürzt Stipendien-Konkordat (bGS 415.20 )
2) Art. 6 des Stipendien-Konkordats (bGS 415.20 )
5 Ist die frei gewählte Ausbildung nicht die kostengünstigste, können Ausbil - dungsbeiträge angemessen gekürzt werden. Dabei sind mindestens jene anrechenbaren persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

Art. 6 Erst- und Zweitausbildung

1 Die Erstausbildung umfasst die erste formale und anerkannte Ausbildung nach der obligatorischen Schule sowie weiterführende Ausbildungen.
2 Eine Zweitausbildung liegt vor, soweit eine Ausbildung nicht auf einem in der Erstausbildung erworbenen Abschluss aufbaut. Sie kann weiterführende Ausbildungen umfassen.

Art. 7 Form der Beitragsgewährung

1 Ausbildungsbeiträge für die Erstausbildung werden als Stipendien ausge - richtet. Für die Erstausbildung an Hochschulen und in der höheren Berufsbil - dung können ergänzend Darlehen gewährt werden; für Doktoratsausbildun - gen werden Darlehen, aber keine Stipendien gewährt.
2 Wird die Erstausbildung oder ein Teil davon nach dem 40. Lebensjahr be - gonnen, wird der Ausbildungsbeitrag grundsätzlich als Darlehen ausgerich - tet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.
3 Ausbildungsbeiträge für die Zweitausbildung werden grundsätzlich als Dar - lehen gewährt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.

Art. 8 Dauer der Beitragsberechtigung

1 Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer und ma - ximal zwei Semester darüber hinaus gewährt. Einjährige Ausbildungen sind nur während der ordentlichen Ausbildungsdauer beitragsberechtigt.
2 Auf schriftliches Gesuch hin können ausnahmsweise über die in Abs. 1 ge - nannte Dauer hinaus Ausbildungsbeiträge gewährt werden, namentlich wenn sich der Abschluss der Ausbildung aus sozialen, wirtschaftlichen, fami - liären oder gesundheitlichen Gründen verzögert hat.

Art. 9 Wechsel der Ausbildung vor Abschluss

1 Bei einem Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungsbei - träge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Ausbildung. In begründeten Fällen kann die Dauer der Beitragsbe - rechtigung angemessen gekürzt werden.
2 Wird die Ausbildung auf der gleichen Ausbildungsstufe zum zweiten Mal gewechselt, erlischt der Anspruch auf Stipendien. Der Anspruch auf Darle - hen bleibt bestehen.

Art. 10 Finanzieller Bedarf

1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für die Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese die zumutbare Eigenleistung der Person in Ausbildung und die zumutbaren Fremdleistungen ihrer Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter übersteigen.
3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen (3.)

Art. 11 Bemessungsgrundsatz

1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.

Art. 12 Zumutbare Eigenleistung

1 Die zumutbare Eigenleistung bemisst sich nach Vermögen und Einkommen der Person in Ausbildung. Als minimale Eigenleistung kann ein hypotheti - sches Einkommen angerechnet werden.
2 Bei der Bemessung der zumutbaren Eigenleistung ist der Struktur der Aus - bildung Rechnung zu tragen.

Art. 13 Zumutbare Fremdleistung

1 Als zumutbare Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil ange - rechnet werden, der den Grundbedarf der leistungspflichtigen Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die gesuchstellende Person: a) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung be - fähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Er - werbstätigkeit finanziell unabhängig war; b) ohne abgeschlossene Ausbildung im Sinne von lit. a ist und während vier Jahren aufgrund von Erwerbstätigkeit, Führung eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivil - dienst oder Arbeitslosigkeit finanziell von den Eltern unabhängig war; c) verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; d) Kinder hat.

Art. 14 Berechnungsgrundlagen

1 Massgebend für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind die tatsächli - chen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
2 Diese werden in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerver - anlagung erhoben.

Art. 15 Berechnung des finanziellen Bedarfs

1 Der Regierungsrat regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Be - rechnung des finanziellen Bedarfs. Er kann Pauschalen festlegen und Ansät - ze, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskos - ten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen vorsehen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen.
4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (4.)

Art. 16 Höchstansätze Stipendien

1 Es werden maximal folgende Jahresstipendien gewährt: a) 12'000 Franken für beitragsberechtigte Personen in Ausbildung auf der Sekundarstufe II; b) 16'000 Franken in den übrigen Fällen.
2 Muss die beitragsberechtigte Person für den Unterhalt von Kindern auf - kommen, erhöht sich der Maximalbetrag um 4'000 Franken pro Kind.

Art. 17 Höchstansätze Darlehen

1 Es werden maximal folgende Darlehen gewährt: a) 10'000 Franken pro Ausbildungsjahr, wenn der beitragsberechtigten Person zugleich Stipendien gewährt werden; b) 16'000 Franken pro Ausbildungsjahr in den übrigen Fällen.
2 Pro beitragsberechtigte Person wird maximal ein Gesamtdarlehen von
64'000 Franken gewährt.

Art. 18 Härtefälle

1 Um Härtefälle zu vermeiden, können Darlehen in Abweichung von der Be - rechnung des finanziellen Bedarfs gewährt werden, sofern die übrigen An - spruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung (5.)

Art. 19 Rückerstattung von Stipendien

1 Stipendien sind zurückzuerstatten, wenn sie durch falsche oder unvollstän - dige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.
2 Bei einem Abbruch der Ausbildung sind die für die restliche Ausbildungszeit ausbezahlten Stipendien zurückzuerstatten. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird. Er erlischt in jedem Fall zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.

Art. 20 Rückzahlung von Darlehen

1 Darlehen sind innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzubezahlen.
2 In begründeten Fällen kann die Rückzahlungsfrist um maximal fünf Jahre verlängert werden. Es können Abzahlungspläne mit Teilzahlungen festgelegt werden.
3 In Härtefällen kann auf die Rückzahlung von Darlehen ganz oder teilweise verzichtet werden.
4 Vorbehalten bleibt die Rückforderung von Darlehen, die durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.

Art. 21 Verzinsung

1 Darlehen sind nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen.
2 In Härtefällen kann auf die Zinszahlung ganz oder teilweise verzichtet wer - den.

Art. 22 Stillstand

1 Wird bei ausstehender Darlehensschuld eine neue beitragsberechtigte Ausbildung absolviert, so richten sich Rückzahlungs- und Zinspflicht des ge - samten Darlehensbetrags nach dem Zeitpunkt des Abschlusses oder Ab - bruchs der neuen Ausbildung.
6. Abschnitt: Verfahren (6.)

Art. 23 Mitwirkungspflichten

1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, ist zur vollständigen und wahrheits - getreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli - che Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
2 Ausbildungsbeiträge können im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflich - ten gekürzt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden.
3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen Mitwirkungspflichten verstösst, kann von jeder weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

Art. 24 Datenbearbeitung und Amtshilfe

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden erteilen unentgeltlich die zur Prüfung von Beitragsgesuchen erforderlichen Auskünfte.
2 Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages kann die AHV-Versichertennummer zur systematischen Datenverarbeitung verwendet werden.
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (7.)

Art. 25 Vollzugsrecht

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 26 Teuerung

1 Der Regierungsrat kann die Maximalbeträge für Stipendien und Darlehen an die Teuerung anpassen.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die nach dessen Inkraft - treten eingereicht werden.
2 Für die Verzinsung und Rückzahlung altrechtlicher Darlehen gilt neues Recht, sofern es für die Betroffenen günstiger ist.
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