Standeskommissionsbeschluss betreffend die Aufteilung des Gewinnanteiles aus Zahlenlotto und Sport-Toto --> 935.511
Standeskommissionsbeschluss betreffend die Aufteilung des Gewinnanteiles aus Zahlenlotto und Sport-Toto vom 16. August 2004 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 1 Dieser Beschluss regelt die Aufteilung des Gewinnanteiles des Kantons am Ge- samtgewinn aus den von Swisslos durchgeführten Lotterien und Sportwetten. Art. 2
1 Vom jährlichen Anteil des Kantons am Gesamtgewinn aus den unter dem gemein- samen Logo "Swisslos" von der Interkantonalen Landeslotterie und der Sport-Toto- Gesellschaft durchgeführten Wetten gelten a) 80 % als Anteil am Ertrag der Interkantonalen Landeslotterie im Sinne von Art.
3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Pro Innerrhoden" vom 25. April 1971, bzw. Art. 3 des Landsgemeindebeschlusses betreffend Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung vom 25. April 1999; und b) 20 % als "Sport-Toto-Gewinnanteil" im Sinne von Art. 1 des Standeskommissi- onsbeschlusses betreffend Verwendung und Verteilung der Sport-Toto- Gewinnanteile vom 26. November 1985.
2 Aufgrund der in Abs. 1 lit. a dieses Artikels erfolgten Festlegung gehen – ein Anteil von 48 % an die Stiftung Pro Innerrhoden; – ein Anteil von 8 % an die Innerrhoder Kunststiftung; sowie – ein Anteil von 24 % in den Lotteriefonds, welcher der Standeskommission im Rahmen der Zwecksetzung der Interkantonalen Landeslotterie insbesondere zur Finanzierung gemeinnütziger Institutionen und Veranstaltungen zur Verfü- gung steht. Art. 3 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
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