Vertrag zwischen der Schweiz und Portugal zur Erledigung von Streitigkeiten im ... (0.193.416.54)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweiz und Portugal zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren

Abgeschlossen am 17. Oktober 1928 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1929³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. November 1929 In Kraft getreten am 9. November 1929 ¹ BS 11 337; BBl 1928 II 1326 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 45 505
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Portugiesischen Republik,
geleitet von dem Wunsche, die Bande traditioneller Freundschaft, welche die Schweiz mit Portugal verbinden, zu festigen und die etwa zwischen den beiden Ländern entstehenden Streitigkeiten auf dem Wege des Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahrens beizulegen,
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1
Alle Streitigkeiten, die ein Recht, welcher Natur es auch sei, betreffen, das von dem einen vertragschliessenden Teil behauptet und von dem andern bestritten wird, und insbesondere die in Artikel 13 des Völkerbundspaktes erwähnten Anstände⁴, die nicht binnen angemessener Frist durch die gewöhnlichen diplomatischen Mittel haben geschlichtet werden können, sind dem Ständigen Internationalen Gerichts­hofe⁵ zur Beurteilung zu unterbreiten.
⁴ Art. 13 Abs. 2 des Völkerbundsvertrages, in der Fassung vom 4. Okt. 1921, der diese Anstände erwähnte, lautete: «Als Streitfälle, die im allgemeinen einer schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Lösung fähig sind, werden unter anderen diejenigen erklärt, welche sich auf die Auslegung eines Vertrages sowie auf jede Frage des internationalen Rechts, ferner auf Tatsachen, die, wenn bewiesen, den Bruch einer internationalen Verpflichtung bedeuten würden, sowie endlich auf das Mass oder die Art der für eine solche Rechtsverletzung geschuldeten Wiedergutmachung beziehen.»
⁵ Heute: der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofes – SR 0.193.501 ).
Art. 2
Die vertragschliessenden Teile setzen in jedem Einzelfalle eine besondere Schiedsordnung fest, worin der Streitgegenstand, die etwaigen dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe⁶ zu übertragenden besondern Befugnisse sowie die andern zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen genau umschrieben werden.
Die Schiedsordnung wird durch Notenaustausch zwischen den Regierungen der vertragschliessenden Teile festgesetzt. Zu deren Auslegung ist in allen Stücken der Gerichtshof zuständig.
Kommt die Schiedsordnung nicht binnen drei Monaten, nachdem einer Partei der Antrag auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens unterbreitet worden ist, zustande, so kann jede Partei auf dem Wege eines einfachen Begehrens den Gerichtshof anrufen.
⁶ Heute: der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofes – SR 0.193.501 ).
Art. 3
Vorgängig jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe⁷ soll die Streitigkeit auf Ersuchen der einen oder der andern Partei zur Herbeiführung eines Vergleiches einer ständigen internationalen Kommission, der so genannten ständigen Vergleichskommission, die gemäss dem gegenwärtigen Vertrag gebildet wird, unterbreitet werden.
⁷ Heute: der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofes – SR 0.193.501 ).
Art. 4
Die ständige Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die vertragschliessenden Teile ernennen jeder für sich, nach freier Wahl, einen Kommissar und bezeichnen im gemeinsamen Einverständnisse die drei übrigen, unter diesen letztern den Präsidenten der Kommission. Diese drei Kommissare sollen nicht Angehörige der vertragschliessenden Teile sein, noch sollen sie auf deren Gebiet ihren Wohnsitz haben oder in deren Dienste stehen. Alle drei müssen verschiedenen Staaten angehören.
Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt. Wenn beim Ablaufe des Mandats eines Mitglieds der Kommission dessen Ersetzung nicht vorgenommen wird, so gilt sein Mandat für einen Zeitabschnitt von drei Jahren als erneuert; die Parteien behalten sich jedoch vor, das Amt des Präsidenten beim Ablaufe der dreijährigen Frist einem andern der im gemeinsamen Einverständnis ernannten Kommissionsmitglieder zu übertragen.
Ein Mitglied, dessen Mandat während der Dauer eines Verfahrens erlischt, nimmt weiterhin an der Prüfung des Streitfalles teil bis zur Beendigung des Verfahrens, auch wenn sein Nachfolger bezeichnet worden ist.
Im Falle von Ableben oder Rücktritt eines der Mitglieder der Vergleichskommission ist seine Ersetzung für den Rest der Dauer seines Mandats vorzunehmen, wenn möglich innert der drei folgenden Monate und jedenfalls, sobald ein Streitfall der Kommission unterbreitet wird.
Im Falle, dass eines der gemeinsam durch die vertragschliessenden Teile berufenen Mitglieder der Vergleichskommission zeitweise durch Krankheit oder irgendwelchen andern Umstand verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, kommen die Parteien überein, einen Stellvertreter zu bezeichnen, der vorübergehend dessen Platz einnehmen wird. Wenn die Ernennung dieses Stellvertreters nicht binnen drei Monaten nach dem zeitweiligen Freiwerden des Sitzes erfolgt, so wird gemäss Artikel 5 des gegenwärtigen Vertrages verfahren.
Art. 5
Die Vergleichskommission ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zu bilden.
Hat die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Mitglieder in der genannten Frist oder, im Falle einer Ersatzwahl, innerhalb dreier Monate nach Freiwerden des Sitzes nicht stattgefunden, so ist sie einer dritten Macht, die von den Parteien im gemeinsamen Einverständnisse bezeichnet wird, anzuvertrauen. Wenn dieses Einverständnis nicht zustande kommt, so bezeichnet jede Partei eine verschiedene Macht, und die Ernennungen erfolgen gemeinschaftlich durch die auf diese Weise bezeichneten Mächte. Wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten diese beiden Mächte sich nicht haben einigen können, so schlägt jede von ihnen eine gleiche Zahl von Kandidaten zur Ernennung als Mitglieder vor; das Los wird entscheiden, welche der auf diese Weise vorgeschlagenen Kandidaten ernannt sind.
Art. 6
Die Anrufung der ständigen Vergleichskommission erfolgt im Wege eines Begehrens, das von den beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis oder, in dessen Ermangelung, von der einen oder andern Partei an den Kommissionsvorsitzenden gerichtet wird.
Das Begehren enthält nach einer summarischen Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission, alle Massnahmen zu ergreifen, die zu einem Vergleiche zu führen geeignet sind.
Geht das Begehren von einer einzigen Partei aus, so hat diese es unverzüglich der andern Partei zur Kenntnis zu bringen.
Art. 7
Innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen nach dem Tage, wo einer der vertragschliessenden Teile eine Streitigkeit der Vergleichskommission unterbreitet hat, kann jede der Parteien für die Behandlung dieser Streitigkeit das von ihr ernannte ständige Mitglied durch eine auf diesem Gebiet besonders sachkundige Persönlichkeit ersetzen. Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch machen will, wird unverzüglich die andere Partei davon verständigen; diese ist befugt, innerhalb des Zeitraums von vierzehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von dem gleichen Rechte Gebrauch zu machen.
Jede Partei behält sich vor, unverzüglich einen Stellvertreter zu ernennen zur zeitweiligen Ersetzung des von ihr bezeichneten ständigen Mitgliedes, das wegen Krankheit oder aus irgendwelchen andern Gründen vorübergehend an der Teilnahme an den Kommissionsarbeiten verhindert sein sollte.
Art. 8
Der ständigen Vergleichskommission liegt ob, die streitigen Fragen aufzuhellen, zu diesem Zwecke im Wege einer Untersuchung oder auf andere Weise alle nützlichen Auskünfte beizubringen und die Herbeiführung eines Vergleichs zwischen den Parteien anzustreben. Nach Prüfung der Angelegenheit kann sie den Parteien die Bestimmungen des ihr angemessen erscheinenden Ausgleichs vorschlagen und ihnen für die Bekanntgabe ihrer Stellungnahme eine Frist ansetzen.
Beim Abschluss ihrer Arbeiten errichtet die Kommission ein Protokoll, worin je nachdem festgestellt wird, dass die Parteien sich geeinigt haben, gegebenenfalls unter welchen Bedingungen, oder dass ein Vergleich nicht zustande gekommen ist.
Die Arbeiten der Kommission müssen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem die Kommission in einer Streitigkeit angerufen worden ist, abgeschlossen sein, es sei denn, dass die Parteien darüber eine anderweitige Verein­barung treffen.
Haben die Parteien sich nicht verglichen, so kann die Kommission, wenn nicht der eine oder andere der beiden von den Parteien nach freier Wahl ernannten Kommissare widerspricht, selbst bevor der mit der Streitigkeit befasste Ständige Internationale Gerichtshof⁸ endgültig entschieden hat, die Veröffentlichung eines Berichtes anordnen, in dem die Ansicht eines jeden der Kommissionsmitglieder angeführt ist.
⁸ Siehe Fussn. 2 zu Art. 1.
Art. 9
Unter Vorbehalt entgegenstehender, besonderer Vereinbarung setzt die ständige Vergleichskommission selbst ihr Verfahren fest, das in allen Fällen kontradiktorisch sein muss. Für die Untersuchungen hat sich die Kommission an die Bestimmungen des dritten Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907⁹ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfülle zu halten, es sei denn, dass sie hierüber einstimmig anders beschliesst.
⁹ SR 0.193.212
Art. 10
Die Vergleichskommission tritt unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung zwischen den Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.
Art. 11
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission mit Zustimmung der Parteien dies beschliesst.
Art. 12
Die vertragschliessenden Teile lassen sich bei der ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten, denen obliegt, als Mittelsperson zwischen den Parteien und der Kommission zu wirken; die Parteien können ausserdem von ihnen zu diesem Zwecke ernannte Berater und Sachverständige zur Mitarbeit heranziehen und die Anhörung aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheinen sollte.
Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beratern und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung glaubt vorladen zu sollen, mündliche Auskünfte zu verlangen.
Art. 13
Unter Vorbehalt einer entgegenstehenden Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages trifft die Vergleichskommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.
Art. 14
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere in möglichst weitgehendem Masse alle nützlichen Dokumente und Auskünfte zukommen zu lassen sowie alle zu ihrer Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet und entsprechend ihrer Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine durchzuführen.
Art. 15
Während der Dauer der Arbeiten der Vergleichskommission erhält jeder Kommissar eine Entschädigung, deren Höhe zwischen den vertragschliessenden Teilen zu vereinbaren ist und die von diesen zu gleichen Teilen übernommen wird.
Jede Regierung übernimmt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Teil der gemeinsamen Kosten der Kommission. In diesen gemeinsamen Kosten sind die in Absatz 1 vorgesehenen Entschädigungen inbegriffen.
Art. 16
Alle nicht unter Artikel 1 fallenden Streitigkeiten, die zwischen den vertragschliessenden Teilen entstehen und nicht binnen angemessener Frist durch die gewöhn­lichen diplomatischen Mittel haben geschlichtet werden können, sind der ständigen Vergleichskommission zu unterbreiten. In diesem Falle wird gemäss den Artikeln 6–15 des gegenwärtigen Vertrages verfahren.
Art. 17
Kommt kein Vergleich zustande, so ist die Streitigkeit, auf Ersuchen einer der Parteien, einem Schiedsgerichte zum Entscheide zu unterbreiten, das, mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien, aus fünf Mitgliedern besteht, die für jeden Einzelfall nach dem in den Artikeln 4 und 5 des gegenwärtigen Vertrages betreffend die Vergleichskommission vorgesehenen Verfahren ernannt werden.
Die Parteien behalten sich jedoch das Recht vor, die Streitigkeit im gemeinsamen Einverständnisse dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁰ zu unterbreiten, der ex aequo et bono entscheiden wird.
¹⁰ Siehe Fussn. 2 zu Art. 1.
Art. 18
Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, wenn zwischen ihnen zum Schiedsgerichtsverfahren gegriffen werden muss, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten, nachdem eine der Parteien der andern ein Begehren um schieds­gerichtliche Austragung der Streitigkeit mitgeteilt hat, eine besondere Schiedsordnung betreffend den Streitgegenstand sowie die Einzelheiten des Verfahrens abzuschliessen.
Kann diese Schiedsordnung innerhalb der oben vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen werden, so ist dafür das Verfahren einzuschlagen, das im vierten Titel des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907¹¹ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle angegeben ist.
Für den Fall, dass die Streitigkeit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹² unterbreitet wird, ist das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Statuts dieses Gerichtshofes einzuschlagen.
¹¹ SR 0.193.212
¹² Siehe Fussn. 2 zu Art. 1.
Art. 19
Handelt es sich um eine Streitigkeit, die gemäss der Landesgesetzgebung einer der Parteien in die Zuständigkeit der Gerichte, die Verwaltungsgerichte inbegriffen, fällt, so kann die belangte Partei es ablehnen, dass die Streitigkeit dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsverfahren unterworfen werde, bevor ein endgültiges Urteil von der zuständigen Gerichtsbehörde innert angemessener Frist erlassen worden ist.
Art. 20
Wenn der Ständige Internationale Gerichtshof¹³ oder das Schiedsgericht feststellt, dass die Entscheidung einer den vertragschliessenden Parteien unterstehenden Gerichts- oder andern Behörde ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht im Widerspruch steht, und wenn nach dem Verfassungsrechte der betreffenden Partei die Folgen dieser Entscheidung durch Verwaltungsmassnahmen nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden können, so hat das Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteil Natur und Umfang der Wiedergutmachung, welche der verletzten Partei zu gewähren ist, zu bestimmen.
¹³ Siehe Fussn. 2 zu Art. 1.
Art. 21
Während des Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens enthalten sich die vertragschliessenden Teile jeglicher Massnahme, die eine Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Vergleichskommission, auf die Ausführung des Urteils des Ständigen Internationalen Gerichtshofes¹⁴ oder des Spruches des Schiedsgerichts haben könnte. Zu diesem Zwecke ordnen die Vergleichskommission, der Gerichtshof und das Schiedsgericht eintretendenfalls an, welche vorsorglichen Massnahmen zu treffen sind.
¹⁴ Siehe Fussn. 2 zu Art. 1.
Art. 22
Etwaige Anstände über die Auslegung oder Ausführung des gegenwärtigen Vertrages sind, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung, im Wege eines einfachen Begehrens unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe¹⁵ zu unterbreiten.
¹⁵ Siehe Fussn. 2 zu Art. 1.
Art. 23
Der gegenwärtige Vertrag kommt nur zur Anwendung bei Streitigkeiten, die sich nach Austausch der Ratifikationsurkunden des gegenwärtigen Vertrages erheben sollten und Verhältnisse und Tatsachen betreffen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den vertragschliessenden Teilen bestehende Vereinbarungen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Vereinbarungen erledigt.
Art. 24
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat eine Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren verlängert und so fort.
Falls im Zeitpunkte des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages ein Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsverfahren hängig sein sollte, so wäre dieses Verfahren bis zu seinem Abschlusse nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages durchzuführen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.
So geschehen in Bern, in doppelter Urschrift, den siebzehnten Oktober eintausendneunhundertundachtundzwanzig.

Motta

d’Oliveira

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