Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf d... (414)
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Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung

1 SR 700.0
2 SGS 413
43 - 1.1.1990 Raumplanung Vom 6. Februar 1973 GS 25.65 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 12 des Bundesbeschlusses vom 17. März 1972 über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung 1 , beschliesst:

§ 1 Bezeichnung der provisorischen Schutzgebiete

Als provisorische Schutzgebiete gemäss den Artikeln 1 und 2 des Bundesbe- schlusses gelten:
a. die Flächen, die in den Plänen als provisorische Schutzgebiete A bezeichnet sind. Es betrifft dies Gebiete ausserhalb der Baugebietsabgrenzung nach "Provisorischem Regionalplan Siedlung" gemäss Landratsbeschluss vom 15. Juni 1970 2 mit den Änderungen bis zum Datum des Erlasses dieser Ver- ordnung.
b. die Flächen, die in den Plänen als provisorische Schutzgebiete B bezeichnet sind. Sie liegen ausserhalb des rechtskräftigen Baugebietes nach Ortspla- nung, jedoch innerhalb der Baugebietsabgrenzung gemäss "Provisorischem Regionalplan Siedlung". Schutzgebiete B sind ausgeschieden in den Gemeinden: – Ettingen – Liestal – Oberdorf – Schönenbuch – Wintersingen.
c. die Flächen, die in den Plänen als provisorische Schutzgebiete C bezeichnet sind. Sie liegen innerhalb des rechtskräftigen Baugebietes nach Ortsplanung und innerhalb der Baugebietsabgrenzung gemäss "Provisorischem Regional- plan Siedlung". Schutzgebiete C sind ausgeschieden in den Gemeinden: – Augst
d. die rechtskräftigen Kernzonen (Schutzgebiet D), deren Schutzbestimmungen zur Erhaltung des wertvollen Ortsbildes ergänzt werden müssen. Es betrifft dies folgende Gemeinden: – Allschwil – Anwil – Arisdorf – Arlesheim – Bennwil – Biel-Benken (Teil Benken) – Bottmingen (teilweise) – Bubendorf – Buus – Diegten – Gelterkinden – Giebenach – Itingen – Kilchberg – Liestal – Maisprach – Münchenstein – Muttenz – Oltingen – Ormalingen – Pratteln – Rothenfluh – Rünenberg – Sissach – Tenniken – Waldenburg – Ziefen.
e. erhaltenswerte Ortskerne (Schutzgebiet D) in folgenden Gemeinden ohne rechtskräftige Ortsplanung: – Wenslingen – Wintersingen.
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§ 2 Darstellung

Alle provisorischen Schutzgebiete – mit Ausnahme der Natur- und Baudenkmäler – sind im Plan der provisorischen Schutzgebiete Massstab 1:25 000 dargestellt. Für die Schutzgebiete B und C und teilweise für die Schutzgebiete D bestehen Detailpläne Massstab 1:1000, 1:2000 und 1:5000.

§ 3 Zweck und Vorschriften

1 Die provisorischen Schutzgebiete A, B und C dienen dem Landschaftsschutz und der Erhaltung von Erholungsräumen. Es gelten hiefür die Bestimmungen des
Artikels 4 Absatz 3 des Bundesbeschlusses.
2 Die provisorischen Schutzgebiete D dienen der Erhaltung wertvoller Ortsbilder. Bauten innerhalb dieser Gebiete dürfen nur abgebrochen werden, wenn die Baudirektion die Bewilligung erteilt.
3 Für die geschützten Einzelobjekte gelten die jeweiligen Auflagen der Unter- schutzstellung.

§ 4 Verfahren

1 Der Regierungsrat beschliesst die provisorischen Schutzgebiete.
2 Die Pläne der auflagepflichtigen provisorischen Schutzgebiete sind mit den entsprechenden Vorschriften während 30 Tagen durch die Gemeinden öffentlich aufzulegen. Das Verfahren richtet sich nach § 5 des Baugesetzes vom 15. Juni
1967. Einsprachen sind schriftlich und begründet beim Regierungsrat zu erheben.
3 Über Einsprachen entscheidet der Regierungsrat ohne Verständigungsverfahren auf Antrag der Baudirektion endgültig.

§ 5 Auflagepflicht

Auflagepflichtig gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Bundesbeschlusses sind die provisorischen Schutzgebiete C.

§ 6 Inkraftsetzung

1 Von der Planauflage befreite provisorische Schutzgebiete treten mit der Ge- nehmigung durch den Bund in Kraft.
2 Der Planauflage unterstellte provisorische Schutzgebiete werden im Zeitpunkt der Planauflage rechtswirksam (Artikel 7 Absatz 1 des Bundesbeschlusses).

§ 7 Änderung

1 Vom Bundesrat am 23. Februar 1973 genehmigt.
c. bei flächengleicher Veränderung von Schutzgebieten
d. für Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
e. bei Ortsplanungen, die neu in Rechtskraft erwachsen
f. bei Änderung von Ortsplanungen aufgrund verbindlicher Regionalpläne.
2 Vor Beschlussfassung des Regierungsrates sind die zuständigen Stellen des Bundes über die Änderungen zu informieren.
3 Das Verfahren für Änderungen richtet sich nach den §§ 4–6 dieser Verordnung.

§ 8 Vollzug

1 Die Baudirektion wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2 Sie erstattet dem Delegierten des Bundesrates für Raumplanung die gemäss B undesbeschluss und Vollziehungsverordnung vom 29. März 1972 erforderlichen Meldungen. Sie gibt ihm insbesondere Kenntnis von Verfügungen, die zur Ände- rung bundesrechtlich genehmigter Pläne führen und von Baubewilligungen in den provisorischen Schutzgebieten A, B und C.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
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