Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Ju... (III F/1)
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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

III F/1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz enthält ausführende Bestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und zur Schweizerischen Jugendstrafprozess - ordnung (JStPO).
2 Die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus (Gerichtsorganisa - tionsgesetz) 1 ) geregelt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

Art. 2 Widerhandlungen gegen kantonales Strafrecht

1 Das Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftat - bestände richtet sich nach der StPO und JStPO.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

Art. 3 Strafverfolgungsbehörden (Art.

12, 15 ff. StPO, Art. 6 JStPO)
1 Strafverfolgungsbehörden des Kantons sind:
a. die Kantonspolizei sowie Personen, denen die gesetzlichen Be - stimmungen polizeiliche Aufgaben übertragen;
b. die Staats- und Jugendanwaltschaft.

Art. 4 Amtliche Verteidigung (Art.

132 StPO)
1 Die Aufgaben der amtlichen Verteidigung nehmen im Anwaltsregister ein - getragene Personen wahr. *
2 Die Verwaltungskommission der Gerichte schlägt dem Landrat die nötige Anzahl Personen zur Wahl auf Amtsdauer vor. *
3 Vorbehalten bleibt Artikel 12 Buchstabe g des Anwaltsgesetzes 2 ) . * 1) GS III A/2 2) SR 935.61 SBE XI/6 387 1
III F/1 2. Kantonspolizei

Art. 5 Aufgaben

1 Die polizeilichen Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege werden in ers - ter Linie von der Kantonspolizei ausgeübt.
2 Personen, denen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls poli - zeiliche Aufgaben in der Strafrechtspflege übertragen sind, arbeiten mit der Kantonspolizei sowie der Staats- und Jugendanwaltschaft zusammen und unterstützen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3 Die personal- und organisationsrechtliche Stellung der Kantonspolizei so - wie der weiteren polizeilichen Behörden richtet sich nach den allgemeinen personal- und organisationsrechtlichen Bestimmungen und dem Polizeige - setz
2 ) , die Strafverfolgungstätigkeit nach der StPO.

Art. 6 Zeugeneinvernahmen, vorläufige Festnahme, Zwangsmassnah

- men (Art. 142 Abs. 2, 219 Abs. 5, 198 Abs. 2 StPO)
1 Angehörige der Kantonspolizei können im Einzelfall mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen beauftragt werden.
2 Das zuständige Departement bezeichnet die Polizeifunktionäre, die bei ei - ner Übertretung die Festnahme einer Person für länger als drei Stunden an - ordnen können. Es kann die Befugnisse, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzuführen, Polizeifunktionären mit einem bestimmten Dienstgrad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten. 3. Staats- und Jugendanwaltschaft

Art. 7 Organisation und Zuständigkeit

1 Die Staats- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Ersten Staatsanwalt sowie den weiteren Staatsanwälten und Jugendanwälten.
2 Sie ist für die Strafverfolgung verantwortlich und ist erstinstanzlich zustän - dig für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; der Regierungsrat kann für die Behandlung der Fälle Abteilungen bilden.
3 Die Zuständigkeit für das gleiche Verfahren bleibt bestehen, wenn sich er - gibt, dass eine andere der gebildeten Abteilungen zuständig wäre.
4 Der Regierungsrat kann der Staats- und Jugendanwaltschaft weitere Auf - gaben, die mit ihrer Tätigkeit oder ihren besonderen Sachkenntnissen in Verbindung stehen, übertragen.

Art. 8

* ...... 2) GS V A/11/1
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Art. 9 Stellung

1 Die personal- und organisationsrechtliche Stellung der Staats- und Ju - gendanwälte sowie der weiteren Angestellten der Staats- und Jugendan - waltschaft richtet sich nach den allgemeinen personal- und organisations - rechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nicht davon abgewi - chen wird.

Art. 10 Wahl

1 Die Wahl der Staatsanwälte und Jugendanwälte sowie die Bezeichnung des Ersten Staatsanwaltes erfolgt durch den Landrat; das Wahlverfahren richtet sich nach Artikel 113 ff. der Landratsverordnung 1 ) .
2 Die Vorgeschlagenen können für beide Funktionen gewählt und sowohl als Staatsanwälte als auch als Jugendanwälte eingesetzt werden.
3 Der Regierungsrat bezeichnet aus den Reihen der gewählten Staatsanwäl - te und Jugendanwälte die Leiter der Abteilungen.
4 Des Weiteren ist der Regierungsrat zuständig für die Bestimmung von aus - serordentlichen Staatsanwälten und Jugendanwälten in Ausstands- und Ver - hinderungsfällen oder bei besonderer Geschäftslast.

Art. 11 Erster Staatsanwalt

1 Der Erste Staatsanwalt: *
a. führt die Staats- und Jugendanwaltschaft und vertritt diese nach aussen;
b. sorgt für eine fachgerechte, einheitliche und gleichmässige Straf - verfolgung;
c. erlässt generelle Weisungen für die Staats- und Jugendanwalt - schaft;
d. kann die Zuständigkeit für Verfahren abweichend von der gesetzli - chen Regelung festlegen, sofern dies begründet ist;
e. vertritt die Staats- und Jugendanwaltschaft in eidgenössischen Verfahren, wobei die Vertretung delegiert werden kann;
f. teilt die Fälle zu und beaufsichtigt deren Bearbeitung, wobei zu einzelnen Verfahren konkrete Anweisungen erteilt werden können, insbesondere über die Einleitung, den Abschluss sowie über die Ergreifung von Rechtsmitteln;
g. kann jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;
h. * regelt die Orientierung der Öffentlichkeit zu hängigen Verfahren;
i. * kann für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sach - verständige im Strafuntersuchungsverfahren bezeichnen. 1) GS II A/2/3 3
III F/1 1a Er bezeichnet innerhalb der Staats- und Jugendanwaltschaft eine für die Datenschutzberatung zuständige Person mit folgenden Aufgaben: *
a. sie berät und unterstützt mit Ausnahme der Kantonspolizei die Strafverfolgungsbehörden bei der Bearbeitung von Personenda - ten;
b. sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss dem kanto - nalen Datenschutzrecht vor;
c. sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten - schutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.
2 Sodann nimmt der Erste Staatsanwalt diejenigen Aufgaben wahr, die nicht einer anderen Stelle zukommen. Er führt zudem eigene Fälle.

Art. 12 Staatsanwälte

1 Die gewählten oder vom Regierungsrat ernannten ausserordentlichen Staatsanwälte und Jugendanwälte führen die ihnen zugewiesenen Fälle bis zum rechtskräftigen Abschluss selber und sind befugt, in diesem Zusam - menhang sämtliche dafür erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
2 Ist ihnen zusätzlich die Leitung einer Abteilung übertragen, haben sie, neben der Führung eigener Fälle, die Befugnisse gemäss Artikel 11 Ab - satz
1 Buchstaben f und g.

Art. 13 Delegation von Untersuchungsbefugnissen (Art.

311 Abs. 1 StPO)
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen kann vollständig an weitere Mitarbeitende der Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen wer - den.
2 Bei Vergehen und Verbrechen kann die Durchführung der Untersuchung, nicht aber deren Eröffnung und Abschluss übertragen werden.

Art. 14 Aufsicht (Art.

14 Abs. 5 StPO)
1 Die Staats- und Jugendanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regie - rungsrates. Diese wird durch das zuständige Departement ausgeübt.
2 Der Erste Staatsanwalt erstattet dem zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates jährlich je einen Bericht über die Geschäftstätigkeit und die Geschäftspraxis der Staats- und Jugendanwaltschaft.
3 Das zuständige Departement kann bei der Staats- und Jugendanwaltschaft Auskünfte oder zusätzliche Berichte über deren Geschäftstätigkeit und die Geschäftspraxis verlangen und Visitationen durchführen.
4 Der Regierungsrat kann gegenüber der Staats- und Jugendanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.
4
III F/1 4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen 4.1. Allgemeines

Art. 15 Verfahrenssprache (Art.

67 Abs. 1 StPO)
1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Art. 16 Nationale Rechtshilfe (Art.

44 StPO)
1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantona - len Rechts Rechtshilfe gewähren.

Art. 17 Internationale Rechtshilfe (Art.

54 StPO)
1 Das Verfahren bei der internationalen Rechtshilfe richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 18 Anzeigerecht und Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 2 StPO)

*
1 Behördenmitglieder sowie Hauptabteilungs- und Abteilungsleiter des Kantons oder der Gemeinden sind bei Übertretungen, die sie oder ihnen un - terstellte Personen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, anzei - geberechtigt. Bei Verbrechen und Vergehen besteht eine entsprechende An - zeigepflicht. *
2 Vorbehalten bleiben die Anzeigepflichten und -rechte gemäss anderen Er - lassen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Absatz 1 gelangt für die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden sinnge - mäss zur Anwendung. *

Art. 19 Mitteilungsrechte, Mitteilungspflichten und Zusammenarbeit

(Art. 75 Abs. 4 StPO, Art. 31 JStPO)
1 Die Strafbehörden dürfen die übrigen Behörden des Kantons und dessen Gemeinden sowie anderer Kantone oder des Bundes über ihre Strafverfah - ren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Informationen angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der In - formation gegenüber den Persönlichkeitsrechten überwiegt.
2 Die Strafbehörden unterrichten das zuständige Departement sowie die zu - ständigen Gemeindebehörden über Strafverfahren gegen Lehrpersonen, Berufsbildnerinnen und -bildner sowie Kaderleute von Jugend und Sport, falls der zu untersuchende Sachverhalt im Hinblick auf deren Lehr- oder Ausbildungstätigkeit aufsichtsrechtlich von Bedeutung ist.
3 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus Gesetzen des Kantons und des Bundes. 5
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Art. 20 Zustellung durch Veröffentlichung (Art.

88 Abs. 1 StPO)
1 Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt.

Art. 21 Belohnungen (Art.

211 Abs. 2 StPO)
1 Belohnungen können aussetzen:
a. im Vorverfahren: die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwalt - schaft;
b. im Hauptverfahren: die Verfahrensleitung des Gerichts.

Art. 21a

* Entschädigungen
1 Die Entschädigungen im Strafverfahren bemessen sich nach dem notwen - digen Zeitaufwand, dem Streit- oder Interessenwert und der Schwierigkeit des Falls.
2 Das Obergericht erlässt einen Tarif über die Kosten der berufsmässigen Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte im Strafverfahren. Dieser bedarf der Genehmigung durch den Landrat.

Art. 22 Vollstreckung finanzieller Leistungen (Art.

442 StPO)
1 Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Behörden für das Inkasso der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden aufzuer - legenden Kosten.

Art. 22a

* Rückzahlung (Art. 135 Abs. 4 StPO)
1 Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht über die Rückzahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 StPO sowie von Entschädigungen im Sinne von Artikel 138 StPO und Artikel 25 Ab - satz
2 JStPO.

Art. 23 Verwendung von Bussen

1 Die verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen fallen dem Kanton zu (Art. 374 StGB).
2 Ordnungsbussen, die eine Gemeinde ausfällt, fallen der betreffenden Gemeinde zu.

Art. 24 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Ver

- fahrens (Art. 156 StPO)
1 Die Kantonspolizei ist verantwortlich für Schutzmassnahmen ausserhalb von Verfahren.
2 Sie informiert weitere Behörden, sofern Schutzmassnahmen zu treffen sind.
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Art. 25 Aussergewöhnliche Todesfälle (Art.

253 StPO)
1 Bei aussergewöhnlichen Todesfällen haben die Polizeiorgane die Staatsan - waltschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2 Das zuständige Departement stellt zur Durchführung der Legalinspektion im Auftrag der Staatsanwaltschaft entsprechende spezialärztliche Dienste zur Verfügung.

Art. 26 Parlamentarische Immunität (Art.

7 Abs. 2 Bst. a StPO)
1 Mitglieder des Regierungsrates, des Landrates und der Gerichte können wegen ihrer Äusserungen im Landrat oder in dessen Kommissionen straf - rechtlich nur verfolgt werden, wenn der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufhebt.

Art. 27 Ermächtigung (Art.

7 Abs. 2 Bst. b StPO)
1 Die Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrates, der vom Land - rat gewählten Kommissionen, der Gerichte und der Schlichtungsbehör - de sowie gegen Staatsanwälte und Jugendanwälte wegen im Amt begange - ner Verbrechen oder Vergehen kann nur eingeleitet werden, wenn der Land - rat in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mit - glieder die Ermächtigung dazu erteilt. *

Art. 27a *

Aktenaufbewahrung (Art. 103 StPO)
1 Die Akten sind bei Strafsachen, die sich auf Vergehen oder Verbrechen be - ziehen, 50 Jahre, in den übrigen Strafsachen sowie in Jugendstrafsachen
30 Jahre aufzubewahren. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Mini - malfristen.

Art. 27b *

Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren
1 Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können eingesehen werden, so - weit der Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inter - essen entgegenstehen:
a. von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein Interesse glaubhaft machen;
b. von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängi - ger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen;
c. von Dritten, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein ande - res schützenswertes Interesse geltend machen. 7
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Art. 28 Kaution und Ordnungsbussen

1 Der Regierungsrat kann die Polizei- oder Kontrollorgane hinsichtlich der kantonalen Übertretungstatbestände ermächtigen, einer fehlbaren Person eine angemessene Kaution abzunehmen oder bei bestimmten Übertretun - gen im Einverständnis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ord - nungsbusse zu erheben.
2 Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 1000 Franken.
3 Der Regierungsrat erlässt zu den Übertretungen des kantonalen Rechts, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, eine Verordnung, bestimmt dar - in den Bussenbetrag und regelt das Verfahren.
4 Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzge - bung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zu - weist. Für die Bussenerhebung im Bereich des ruhenden Verkehrs richten sich die Zuständigkeiten nach Artikel 4 EG SVG. *

Art. 28a

* Register über Datenbearbeitungstätigkeiten
1 Die Staats- und Jugendanwaltschaft führt ein Register über die Datenbear - beitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich. 4.2. Verfahren bei Jugendlichen im Besonderen

Art. 29

* ......

Art. 30 Beizug von Fachpersonen

1 Für Beobachtungs-, Abklärungs-, Begleit- und Vollzugsaufträge können zur Unterstützung Sozialarbeiter und weitere geeignete Fachpersonen beigezo - gen werden.

Art. 31 Strassenverkehrsvorschriften

1 Begehen Jugendliche unter 15 Jahren Übertretungen von Strassenver - kehrsvorschriften, die bei Jugendlichen über 15 Jahren im Ordnungsbussen - verfahren geahndet werden können, kann die Polizei
a. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen und den Jugendlichen auf die Verkehrsübertretung aufmerksam machen, oder
b. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen, unter der Voraussetzung, dass der Jugendliche an einem bestimmten Tag freiwillig den Verkehrsunterricht besucht.
2 Folgt der Jugendliche der Einladung zum Verkehrsunterricht nicht, gibt die Polizei der Jugendanwaltschaft von der Übertretung Kenntnis.
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Art. 32 Straftaten vor dem zehnten Altersjahr (Gefährdungsmeldung)

1 Stellen Behörden, insbesondere die Polizei im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine Tat von einem Kind unter zehn Jahren begangen worden ist, so benachrichtigen sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so ist auch die KESB oder die für die Jugendhilfe zuständige Verwaltungsbehörde zu benachrich - tigen.

Art. 33 *

......

Art. 34 Mediationsverfahren

1 Die Untersuchungsbehörden oder Gerichte bestimmen die mit der Mediati - on betraute Stelle.
2 Sie erteilen den schriftlichen Auftrag zur Durchführung der Mediation nach vorheriger Anhörung der Beteiligten. Die Durchführungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate und kann auf begründeten Antrag der beauftragten Stelle verlängert werden.
3 Nimmt die jugendliche Person unentschuldigt nicht an der Mediation teil, verweigert sie trotz Mahnung auf andere Weise die Mitarbeit oder begeht sie während der Dauer der Mediation weitere Straftaten, wird der Mediations - versuch abgebrochen und das Verfahren auf Mitteilung der beauftragten Stelle hin fortgesetzt.
4 Die beauftragte Stelle teilt den Untersuchungsbehörden oder Gerichten das Ergebnis einer erfolgreichen Mediation schriftlich mit.
5 Die Mediation ist gelungen, sobald die zustande gekommene Vereinbarung vollumfänglich erfüllt worden ist.

Art. 35 Mitteilung an gesetzliche Vertretung und Behörden (Art.

28 JStPO)
1 Vor der Einleitung eines Strafverfahrens und insbesondere vor wichtigen Massnahmen, namentlich der Verhaftung, der Anordnung einer vorsorgli - chen Schutzmassnahme oder einer Begutachtung, sind die sorgeberechtig - ten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichtigung kann später erfolgen oder unterbleiben, wenn dies zum Erreichen des Ver - fahrenszweckes notwendig erscheint.
2 Die KESB sowie weitere Behörden können auf Verlangen oder von Amtes wegen über das Ergebnis der Untersuchung informiert werden, wenn es das öffentliche Interesse oder die Interessen der Jugendlichen erfordern. * 9
III F/1 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36 Inkrafttreten

1 Das Einführungsgesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 37 Übergangsbestimmung

1 Die Übergangsbestimmungen der Artikel 448-456 StPO sind sinngemäss auf das kantonale Recht anwendbar.

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Strafprozessordnung vom 2. Mai 1965 des Kantons Glarus wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
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III F/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.05.2012 01.01.2013 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE XII/4 282 06.05.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282 04.05.2014 01.09.2014 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 07.05.2017 01.07.2018 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2018 05 05.09.2021 01.01.2022 Art. 11 Abs. 1a eingefügt SBE 2021 30 05.09.2021 01.01.2022 Art. 28a eingefügt SBE 2021 30 05.09.2021 01.07.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 4 Abs. 2 eingefügt SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 4 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 8 aufgehoben SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 11 Abs. 1, h. geändert SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 11 Abs. 1, i. eingefügt SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 21a eingefügt SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 22a eingefügt SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 28 Abs. 4 eingefügt SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 29 aufgehoben SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 33 aufgehoben SBE 2022 10 05.09.2021 01.01.2023 Art. 27a eingefügt SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 27b eingefügt SBE 2022 47 11
III F/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 4 Abs. 1 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 10

Art. 4 Abs. 2 05.09.2021

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10

Art. 4 Abs. 3 05.09.2021

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10

Art. 8 05.09.2021

01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 10

Art. 11 Abs. 1 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 10

Art. 11 Abs. 1, h. 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 10

Art. 11 Abs. 1, i. 05.09.2021

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10

Art. 11 Abs. 1a 05.09.2021

01.01.2022 eingefügt SBE 2021 30

Art. 18 07.05.2017

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05

Art. 18 Abs. 1 07.05.2017

01.07.2018 geändert SBE 2018 05

Art. 18 Abs. 2 07.05.2017

01.07.2018 geändert SBE 2018 05

Art. 21a 05.09.2021

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10

Art. 22a 05.09.2021

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10

Art. 27 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 27 Abs. 1 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 10

Art. 27a 05.09.2021

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47

Art. 27b 05.09.2021

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47

Art. 28 Abs. 4 05.09.2021

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10

Art. 28a 05.09.2021

01.01.2022 eingefügt SBE 2021 30

Art. 29 05.09.2021

01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 10

Art. 32 Abs. 1 06.05.2012

01.01.2013 geändert SBE XII/4 282

Art. 33 05.09.2021

01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 10

Art. 35 Abs. 2 06.05.2012

01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
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