Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von... (0.311.42)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Abgeschlossen in Genf am 12. September 1923 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926 (Stand am 31. März 2017) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 42 199 . Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [ AS 42 9 . BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB ( SR 311.0 ).
Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal, Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay,
vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen,
nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen,
haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des Abkommens vom 4. Mai 1910³ folgende Bestimmungen vereinbart haben:
³ SR 0.311.41
Art. I
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen und beschliessen deshalb:
Es soll bestraft werden⁴:
1. wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände für den Handel, zur Verbreitung oder öffentlichen Ausstellung herstellt oder vorrätig hält;
2. wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andern unzüchtigen Gegenstände zu dem bezeichneten Zwecke einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen lässt oder auf andere Weise in Verkehr bringt;
3. wer die genannten Gegenstände, wenn auch nicht öffentlich, verkauft, in irgendwelcher Form verhandelt, verbreitet, öffentlich ausstellt oder gewerbs­mässig ausleiht;
4. wer, um die verbotene Verbreitung oder den verbotenen Vertrieb zu fördern, ankündigt oder auf andere Weise bekannt gibt, dass sich eine Person mit den genannten strafbaren Handlungen befasst oder wer ankündigt oder bekannt gibt, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andere unzüchtige Gegenstände unmittelbar oder mittelbar bezogen werden können.
⁴ Siehe Art. 197 StGB ( SR 311.0 ).
Art. II
Die Personen, die eine der in Artikel I genannten Handlungen begehen, werden von den Gerichten des Vertragsstaates beurteilt, in dem die strafbare Handlung oder eines ihrer wesentlichen Merkmale ausgeführt worden ist. Die Angehörigen eines Vertragsstaates werden, sofern es seine Gesetzgebung zulässt⁵, im Heimatstaate beurteilt, wenn sie hier betreten werden, selbst wenn die Tatsachen, die die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, ausserhalb seines Gebietes ausgeführt worden sind.
Die vertragschliessenden Teile haben hierbei den Grundsatz «non bis in idem»⁶ anzuwenden, sofern ihre Gesetzgebung es zulässt.
⁵ Siehe Art. 6 StGB ( SR 311.0 ).
⁶ Für die Auslegung dieses Rechtsgrundsatzes siehe Ziff. 3 der Erläuterungen in der Schlussakte hiernach.
Art. III
Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Überein­kommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder
2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Dieser Vertreter sendet das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde oder der ihm von der Regierung des ersuchten Landes bezeichneten Behörde und empfängt unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt. In diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden, oder
3. auf diplomatischem Wege.
Jeder Vertragsstaat wird durch eine Mitteilung an jeden der andern vertragschlies­senden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt.
Alle Anstände, zu denen die in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Übermittlungen Anlass geben mögen, werden auf diplomatischem Wege erledigt.
Vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.
Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Vorschriften der Landesgesetze über das Beweisrecht in Strafsachen nicht abgeändert.
Art. IV
Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hierfür nötigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen.
Art. V
Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, dass dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kine­matographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel I genannten Zwecke oder in Widerhandlung gegen jene Bestimmung hergestellt oder aufbewahrt werden, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen.⁷
⁷ Siehe die Art. 69 und 197 StGB ( SR 311.0 ).
Art. VI
Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, dass ein Vertragsstaat, der bei der Verfolgung einer auf seinem Gebiete begangenen Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels I zur Annahme gelangt, dass die unzüchtigen Gegen­stände in einem andern Vertragsstaate hergestellt oder von dort eingeführt wurden, diesen Vertragsstaat durch unmittelbaren Verkehr zwischen den durch das Abkommen vom 4. Mai 1910⁸ geschaffenen Zentralstellen hiervon sofort benachrichtigt und ihm gleichzeitig vollständige Auskunft gibt, damit er die nötigen Massnahmen ergreifen kann.
⁸ SR 0.311.41
Art. VII
Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleichwertig sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke ein Exemplar dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.
Art. VIII
Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen dem Generalsekretär des Völkerbundes eingesandt werden, der den Mitgliedern des Völkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, die Hinterlegung mitteilt.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf das Übereinkommen beziehenden Urkunde zu übersenden.
Der Generalsekretär des Völkerbundes trägt das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäss Artikel 18 des Völkerbundsvertrages⁹ in das Register ein.
⁹ [ AS 36 653 ]
Art. IX
Nach dem 31. März 1924 kann jeder an der Konferenz vertretene Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung zugestellt hat, dem Übereinkommen beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär des Völkerbundes¹⁰, die im Archiv des Sekretariates hinterlegt wird. Der Generalsekretär teilt unverzüglich die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, mit.
¹⁰ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. X
Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens und der Beitritt hierzu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910¹¹ nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Völkerbundsmitgliedes in Kraft tritt.
Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel 4 des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, dass ein Staat nur diesem Abkommen beizutreten wünscht.
¹¹ SR 0.311.41
Art. XI
Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach dem Empfang von zwei Ratifikationsurkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.
Art. XII
Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes¹² gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage des Empfangs durch den Generalsekretär, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Staat, die sie erklärt haben.
Der Generalsekretär bringt jede von ihm empfangene Kündigung den Mitgliedern des Völkerbundes und den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis.
Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910¹³ nach sich, sofern dies nicht in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.
¹² Siehe Fussnote zu Art. IX.
¹³ SR 0.311.41
Art. XIII
Jedes Völkerbundsmitglied oder jeder Staat, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, können erklären, dass ihre Unterschrift oder ihr Beitritt für die ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt; sie können aber später namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert beitreten.
Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen ihrer Hoheit oder ihrem Macht­bereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels XII finden auf diese Kündigung Anwendung.
Art. XIV
Der Generalsekretär des Völkerbundes¹⁴ führt ein Verzeichnis der Vertragsstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündet haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis kann von jedem Völkerbundsmitglied oder jedem Staate, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jederzeit eingesehen werden. Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.
¹⁴ Siehe Fussnote zu Art. IX.
Art. XV
Anstände, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁵ zur Entscheidung vorzulegen, sofern sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen erledigt werden können. Sollten die Vertragsparteien, unter denen ein solcher Anstand besteht, oder eine derselben das Unterzeichnungsprotokoll des Ständigen Internationalen Gerichtshofes¹⁶ nicht unterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Anstand nach Gutfinden der Parteien entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁷ oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
¹⁵ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.120 ).
¹⁶ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.120 ).
¹⁷ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.120 ).
Art. XVI
Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall prüft der Rat alle fünf Jahre die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes¹⁸ und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Schlussakte

Die auf Einladung der Regierung der Französischen Republik einberufene Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffent­lichungen ist am 31. August 1923 in Genf unter den Auspizien des Völkerbundes zusammengetreten.
Die Konferenz ist in Ausführung folgender am 28. September 1922 von der III. Völkerbundsversammlung angenommener Beschlüsse einberufen worden:
«Die Versammlung beschliesst:
1.  Gestützt auf Artikel 24 des Völkerbundsvertrages¹⁹ wird der Völkerbundsrat eingeladen, das Sekretariat zu ermächtigen, zusammen mit den Völkerbundsmitgliedern und allen Staaten, die sich an der internationalen Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen beteiligen, an allen zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen mitzuwirken.
2.  Der Völkerbundsrat wird eingeladen, sämtliche Staaten auf das inter­natio­nale Abkommen von 1910²⁰ aufmerksam zu machen. Die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sind einzuladen, seine Bestimmungen auszuführen und die Staaten, die dem Abkommen noch nicht angehören, sind zu ersuchen, sobald als möglich beizutreten.
3.  Der Rat wird eingeladen, den Entwurf zu einem internationalen Übereinkommen von 1910 mit einem Fragenschema allen Staaten mitzuteilen, mit dem Ersuchen, ihre Bemerkungen dem Völkerbundssekretariat mitzuteilen, das die Antworten zusammenstellt und der französischen Regierung mitteilt und letztere im Namen des Rates mit Rücksicht auf ihre im Jahre 1910 ergriffene Initiative ersucht, unter den Auspizien des Völkerbundes eine neue Konferenz einzuberufen, die bei Anlass der IV. Völkerbundsversammlung in Genf stattfinden und aus Bevollmächtigten zusammengesetzt sein soll, die zur Ausarbeitung eines neuen Textes der Konvention und zur Unterzeichnung beauftragt sind.»
Die Namen der Bevollmächtigten, Ersatzbevollmächtigten, sachverständigen Beiräte und Sachverständigen wie auch der Länder, welche die Bevollmächtigten vertreten, sind im Anhang zu dieser Schlussakte enthalten.
Herr Gaston Deschamps, französischer Bevollmächtigter, wurde mit Akklamation zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt. Der indische Delegierte Sir Prabhashankar Pattani wurde als Vizepräsident bezeichnet.
Gemäss dem erwähnten Beschlusse der Völkerbundsversammlung wurde der Konventionsentwurf, den die im Jahr 1910 in Paris abgehaltene internationale Konferenz ausgearbeitet hat, am 1. November 1922 mit einem Fragebogen allen Staaten zugestellt. Die Antworten auf diese Umfrage wurden durch das Völkerbundssekretariat ebenfalls allen Staaten übermittelt und der Konferenz unterbreitet.
Die Konferenz hat zu Beginn ihrer Arbeiten beschlossen, den Konventionsentwurf von 1910 zur Grundlage der Beratung zu nehmen und ist nach eingehender Prüfung dieses Entwurfes und der Antworten auf den Fragebogen und in Berücksichtigung der seit 1910 eingetretenen Änderungen der internationalen Lage mit Einstimmigkeit zum Schlusse gelangt, dass ein neues Übereinkommen auszuarbeiten sei, welches das Datum vom 12. September 1923 trägt und von der vorliegenden Schlussakte begleitet ist.
Die Konferenz hat beschlossen, in die Schlussakte folgende Erklärungen, Erläuterungen und Wünsche aufzunehmen:
1.  Sie hält in erster Linie darauf, der Regierung der Französischen Republik dafür zu danken, dass sie im Jahre 1910 die Initiative zur Einberufung einer internationalen Konferenz ergriffen hat, die die Mittel und Wege zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen feststellen sollte. Sie anerkennt den Wert und die Wichtigkeit dieser glücklichen Anregung, ohne welche die Frage nicht die Reife erlangt hätte, die sie heute bietet und die es ermöglicht hat, dass mit geringerer Schwierigkeit eine Verständigung unter einer grossen Zahl von Staaten erreicht werden konnte.
2.  Nach eingehender Prüfung der Frage, ob es möglich sei, in das Übereinkommen eine für alle Staaten annehmbare Begriffsbestimmung des Wortes «unzüchtig» aufzunehmen, ist die Konferenz zu einem negativen Ergebnisse gelangt und hat, wie die Konferenz von 1910, beschlossen, dass es jedem Staate vorbehalten sei, dem Begriff die ihm richtig scheinende Bedeutung beizumessen.
3.  Die Konferenz hat es für angezeigt erachtet, zu erklären, dass der Rechtsgrundsatz «non bis in idem», auf den Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens hinweist, in dem Sinne verstanden werden soll, dass der Täter, der nachweist, dass er in einem Vertragsstaate rechtskräftig beurteilt worden und dass die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, vollzogen, verjährt oder erlassen ist, nicht wegen der nämlichen Tat in einem andern Lande verfolgt werden dürfe, abgesehen von Ausnahmefällen.
4.  Nach allgemeiner Auffassung der Konferenz sind das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen als schwereres Vergehen anzusehen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Übereinkommen erschien nicht als angezeigt.²¹
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass jede Landesgesetzgebung eine Erschwerung der Strafe für den Fall vorsieht, dass das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen gegenüber der Jugend erfolgt. Jede Gesetzgebung hat das Schutzalter zu bestimmen.
5.  Die Mehrheit der Delegierten hielt die von der französischen Delegation beantragte Einführung einer Strafbestimmung gegen die Aufforderung zur Abtreibung und gegen die antikonzeptionelle Propaganda nicht als tunlich. Diese Delegierten machten geltend, dass sie nicht in der Lage seien, sich hierüber auszusprechen, da sie keine Instruktionen über diese schwierige Frage erhalten hätten, die übrigens ausser den Bereich der dem Kongress gestellten Aufgabe zu fallen scheine und weil die Frage wegen ihrer Schwierigkeit und Meinungsverschiedenheiten, die sie hervorrufen werde, längere Verhandlungen erfordere, wofür die nötige Zeit fehlte.
Alle Delegierten halten aber darauf zu erklären, dass sie die grosse Bedeutung dieser Frage und ihre Wichtigkeit in sozialer und moralischer Hinsicht durchaus anerkennen. Es wurde auch der Wunsch geäussert, dass sich später die Möglichkeit des Abschlusses einer internationalen Verständigung zur gemeinsamen Bekämpfung dieses Übels bieten werde, worüber die Konferenz von 1910 sich wie folgt äusserte: «Die Delegierten aller an der Konferenz vertretenen Länder weisen mit Einmütigkeit auf die Gefahr hin, die diese schmutzige Propaganda den Völkern bringt, indem sie die Quellen des Lebens zum Versiegen bringt.» Die Delegationen von Grossbritannien und Australien machten gegenüber dem Wunsche nach einer internationalen Regelung Vorbehalte.
Einige Bevollmächtigte machten darauf aufmerksam, dass auf diese Propaganda, soweit sie sich als unzüchtig darstelle, die Strafbestimmungen des Artikels I Anwendung finden können.
6.  Die französische Delegation hat erklärt, dass sie in Bezug auf die in Artikel I des Übereinkommens genannten Druckschriften einen Vorbehalt anzubringen habe, weil die französische Gesetzgebung zwischen den Druckschriften und dem Buche unterscheide, das nicht zu den gewöhnlichen Druckschriften zählt und unter ein anderes Gesetz als dasjenige gegen die Verletzung der guten Sitten fällt.
Sie hat im weitern erklärt, dass sie von den in Artikel I Ziffer 3 genannten Handlungen alle diejenigen, die, wie der Austausch und die Gebrauchsleihe, unter einzelnen begangen werden, ausschliessen müsse.
Der belgische Delegierte hat erklärt, dass nach dem Verfassungsgrundsatz über das Pressedelikt der Herausgeber, Drucker und Verbreiter nicht verfolgt werden dürfe, wenn der Verfasser bekannt ist und in Belgien Wohnsitz hat.
Die Bevollmächtigten von Schweden und Dänemark haben ihrerseits erklärt, dass sie mit Rücksicht auf die in ihren Staaten geltenden Gesetze über den Buchhandel ebenfalls einen Vorbehalt gegenüber dem in Artikel I enthaltenen Ausdruck «Drucksachen» machen müssen.
7.  Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, dass die Gesetzgebungen der verschiedenen Vertragsstaaten nötigenfalls in dem Sinne abgeändert werden, dass das unzüchtige Buch unter die in Artikel I genannten Druckschriften fällt und dass alle im Übereinkommen vorgesehenen und unter Strafe gestellten Handlungen das unzüchtige Buch gleich wie die andern Druckschriften betreffen.
8.  Die Konferenz hat am Schlusse des Übereinkommens eine Bestimmung über die Revision aufgenommen für den Fall, dass nach den Erfahrungen eine solche sich als wünschbar erweisen sollte. Zu diesem Zwecke ersucht die Konferenz den Völkerbundsrat, alle fünf Jahre zu prüfen, ob es wünschbar sei, eine mit der Revision des Übereinkommens beauftragte Konferenz einzuberufen.
9.  Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels XVI des Übereinkommens spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass das Völkerbundssekretariat periodisch beauftragt werde, eine Umfrage über den Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen aufzustellen und den im Abkommen vom 4. Mai 1910²² bezeichneten Zentralstellen zu übersenden. Bei den Staaten, die keine Zentralstellen bezeichnet haben, wird der Fragebogen unmittelbar den Regierungen zugestellt.
Die im Fragebogen vorgesehenen Erkundigungen sollen sich auf die Zahl der verfolgten Vergehen, ihre Beschaffenheit und das Ergebnis der Verfolgung, auf die Beschaffenheit der den Behörden anderer Staaten mitgeteilten Vergehen sowie auf allgemeine Beobachtungen über die Häufigkeit und die Beschaffenheit des Handels mit unzüchtigen Veröffentlichungen beziehen.
10.  Die Ausfertigung des neuen Übereinkommens ist den neuesten internationalen Übereinkommen angepasst, die von den unter der Leitung des Völkerbundes abgehaltenen Konferenzen abgeschlossen wurden.
11.  Die Bestimmungen des Übereinkommens sehen die Möglichkeit der Unterzeichnung bis zum 31. März 1924 und des Beitritts nach diesem Zeitpunkt vor. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird ersucht, die hierzu erforderlichen Massnahmen zu treffen.
12.  Die Konferenz hat beschlossen, dass das neue Übereinkommen und die vorliegende Schlussakte in zwei Originalausfertigungen abgefasst werden soll, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist, wo bereits die Originalausfertigung des Abkommens vom 4. Mai 1910²³ hinterlegt ist. Aus Zweckmässigkeitsgründen hat sie dagegen beschlossen, dass alle übrigen diplomatischen Aktenstücke, die sich auf das Übereinkommen beziehen, im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden sollen.
13.  Die Konferenz hat beschlossen, dass beglaubigte Abschriften der Schlussakte an alle an der Konferenz vertretenen Staaten, an alle Mitglieder des Völkerbundes und an alle andern Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnet, gesandt werden sollen.
14.  Die Konferenz ersucht den Völkerbundsrat, gleichzeitig mit der Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt Ausfertigungen des Übereinkommens an alle an der Konferenz nicht vertretenen Mitglieder des Völkerbundes und alle Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnen wird, zu senden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes²⁴ und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist.
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
¹⁹ [ AS 36 653 ]
²⁰ SR 0.311.41
²¹ Siehe Art. 197 Ziff. 1 StGB ( SR 311.0 ).
²² SR 0.311.41
²³ SR 0.311.41
²⁴ Siehe Fussnote zu Art. IX des Übereinkommens.

Geltungsbereich am 31. März 2017 ²⁵

²⁵ AS 1972 725 , 1982 1308 , 1986 1332 , 2002 2729 , 2006 4643 , 2011 3573 und 2017 2423 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolg­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

10. Mai

1937 B

10. Mai

1937

Ägypten

29. Oktober

1924 B

29. Oktober

1924

Albanien

13. Oktober

1924

13. Oktober

1924

Argentinien

  3. Oktober

1936 B

Australien

29. Juni

1935 B

29. Juni

1935

    Norfolk-Insel

29. Juni

1935 B

29. Juni

1935

Belarus

  8. September

1998 N

25. Dezember

1991

Belgien*

31. Juli

1926

31. Juli

1926

Brasilien

19. September

1931

19. September

1931

Bulgarien

  1. Juli

1924

  7. August

1924

China*

24. Februar

1926

24. Februar

1926

    Hongkong

10. Juni

1997

  1. Juli

1997

El Salvador

  2. Juli

1937

  2. Juli

1937

Fidschi

  1. November

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

29. Juni

1925

29. Juni

1925

Frankreich*

16. Januar

1940

16. Januar

1940

Ghana

  7. April

1958 N

  5. März

1957

Griechenland

  9. Oktober

1929

  9. Oktober

1929

Guatemala

25. Oktober

1933 B

25. Oktober

1933

Haiti

26. August

1953

26. August

1953

Indien

11. Dezember

1925

11. Dezember

1925

Irak

26. April

1929 B

26. April

1929

Iran

28. September

1932

28. September

1932

Irland

15. September

1930

15. September

1930

Italien

  8. Juli

1924

  7. August

1924

Jamaika

30. Juli

1964 N

  6. August

1962

Japan

13. Mai

1936

13. Mai

1936

Jordanien

11. Mai

1959 B

11. Mai

1959

Kambodscha

30. März

1959 B

30. März

1959

Kanada

23. Mai

1924 B

  7. August

1924

Kolumbien

  8. November

1934

  8. November

1934

Kongo (Kinshasa)

31. Mai

1962 N

30. Juni

1960

Kuba

20. September

1934

20. September

1934

Lesotho

28. November

1975 N

  4. Oktober

1966

Lettland

  7. Oktober

1925

  7. Oktober

1925

Liberia

16. September

2005 B

16. September

2005

Luxemburg*

10. August

1927

10. August

1927

Madagaskar

10. April

1963 B

10. April

1963

Malawi

22. Juli

1965 B

22. Juli

1965

Malaysia

21. August

1958 N

31. August

1957

Malta

24. März

1967 N

21. September

1964

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mexiko

  9. Januar

1948 B

  9. Januar

1948

Monaco

11. Mai

1925

11. Mai

1925

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Myanmar

13. Mai

1949

13. Mai

1949

Neuseeland

11. Dezember

1925

11. Dezember

1925

Niederlande

    Curaçao

13. September

1927

13. September

1927

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

13. September

1927

13. September

1927

    Sint Maarten

13. September

1927

13. September

1927

Nigeria

26. Juni

1961 N

  1. Oktober

1960

Norwegen

  8. Mai

1929 B

  8. Mai

1929

Österreich

12. Januar

1925

12. Januar

1925

Pakistan

12. November

1947

12. November

1947

Paraguay

21. Oktober

1933 B

21. Oktober

1933

Polen

  8. März

1927

  8. März

1927

Portugal

  4. Oktober

1927

  4. Oktober

1927

Rumänien

  7. Juni

1926

  7. Juni

1926

Russland

  8. Juli

1935 B

  8. Juli

1935

Salomon-Inseln

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Sambia

  1. November

1974 N

24. Oktober

1964

San Marino

21. April

1926 B

21. April

1926

Schweiz

20. Januar

1926

  1. Februar

1926

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

19. Dezember

1924

19. Dezember

1924

Sri Lanka

15. April

1958 B

15. April

1958

Südafrika

11. Dezember

1925

11. Dezember

1925

Tansania

28. November

1962 B

28. November

1962

Thailand*

28. Juli

1924

  7. August

1924

Trinidad und Tobago

11. April

1966 N

31. August

1962

Tschechische Republik

30. Dezember

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

12. September

1929

12. September

1929

Ungarn

12. Februar

1929

12. Februar

1929

Vereinigtes Königreich*

11. Dezember

1925

11. Dezember

1925

    Bermudas

23. Mai

1927 B

23. Mai

1927

    Falklandinseln

23. Mai

1927 B

23. Mai

1927

    Gibraltar

  3. November

1926 B

  3. November

1926

    Inseln unter dem Winde

  3. November

1926 B

  3. November

1926

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

23. Mai

1927 B

23. Mai

1927

    Windward-Inseln (Grenada,
    St. Vincent und die Grenadinen,
    St. Lucia, Dominica)

  3. November

1926 B

  3. November

1926

Zypern

16. Mai

1963 N

16. August

1960

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: https://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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