Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen
Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen
1 Vom 27. Februar 1896 (Stand 13. Juli 2006) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Erwägung, dass die Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden - mitglieder von ihren Stellen der Regelung bedarf,
2 ) beschliesst, was folgt:
§ 1
1 Abbitten von Mitgliedern der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden, wel - che während der Amtsdauer erfolgen, sind dem Grossen Rate einzureichen und von ihm zu erledigen.
2 Diese Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte.
3
§ 2
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Präsidenten der Gerichte können während ihrer Amts - dauer ihre Entlassung verlangen, sofern sie ihr Begehren spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf welchen sie entlassen zu werden wünschen.
4 )
2 Der Grosse Rat ist jedoch ermächtigt, ihnen auf ihr Ansuchen die Entlassung auch auf einen kürzeren Termin oder auf sofort zu gewähren.
§ 3
1 Die gesetzliche Amtsdauer der Mitglieder des Regierungsrates endet erst auf den Zeitpunkt der Vali - dierung der Neuwahlen durch den Grossen Rat.
1) Titel in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100
2) Ingress in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100 ).
3)
§ 1 Abs. 2 geändert durch Abschnitt II des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006), Geschäftsnr. 05.0699 .
4)
§ 2 Abs. 1 in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
1
Feedback