Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Absenzen, Dispensationen und Urlaube ... (412.503)
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Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Absenzen, Dispensationen und Urlaube der Schüler am Gymnasium Appenzell

Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Absenzen, Dispensationen und Urlaube der Schüler am Gymnasium Appenzell vom 23. Dezember 1998 Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 19 Abs. 2 der Gymnasialverordnung vom 30. November
1998, beschliesst: Art. 1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Gymnasialverordnung, d. h. alle obligatorischen Schulstunden und Schulanlässe, Wahlpflicht- und Freifächer. Art. 2
1 Die Meldung der Absenzen erfolgt auf einem offiziellen Absenzenformular. Jede Absenz muss darauf eingetragen und bei Unmündigkeit von den Eltern oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) bestätigt werden.
2 Über jede Absenz muss die Schule sofort orientiert werden.
3 Die Absenzen werden im Zeugnis eingetragen; die Zählung erstreckt sich fortlau- fend auf die jeweilige Zeugnisperiode. Art. 3
1 Als Entschuldigungen gelten: a. Unfall oder Krankheit. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Zeugnis verlangt wer- den. b. Vom Rektorat erteilte Sonderbewilligungen.
2 Die schriftlichen Absenzmeldungen sind dem Klassenlehrer und den betroffenen Fachlehrern unmittelbar nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs innerhalb einer Woche unaufgefordert vorzulegen; andernfalls gelten die Absenzen als unent- schuldigt. Art. 4
1 Der Rektor kann bei Vorliegen wichtiger Gründe für voraussehbare Absenzen Ur- laub gewähren.
2 Das jeweilige Urlaubsgesuch ist schriftlich begründet, bei Unmündigkeit mit der Unterschrift der Eltern oder einer zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Ver- treter, Präfekt) versehen, möglichst frühzeitig dem Rektor einzureichen.
3 Für eine längerfristige gesundheitliche Dispensation muss ein Arztzeugnis vorlie- gen.
4 Die schriftlich erteilte Urlaubsbewilligung ist dem Klassenlehrer und den betroffenen Fachlehrern vor der Absenz unaufgefordert vorzulegen. Art. 5 Unentschuldigte Absenzen werden von der Schulleitung gemäss Art. 21 der Gym- nasialverordnung disziplinarisch geahndet. Unentschuldigte Absenzen Art. 6
1 Verspätungen werden vom jeweiligen Fachlehrer geahndet. Verspätetes Ein- treffen zu Lektio- nen/Schulanläs- sen
2 Grössere bzw. wiederholte Verspätungen gelten als Absenz und werden entspre- chend beurteilt. Art. 7
1 Vom Klassenlehrer wird ein Klassenbuchführer bestimmt, welcher die Verantwor- tung für das Klassenbuch trägt. Klassenbuch
2 Er bringt dieses in jede Schulstunde mit. Ausserhalb der Schulzeit ist das Klassen- buch auf dem Lehrerpult des Klassenzimmers zu deponieren.
3 Zu Beginn jeder Lektion ist es dem Fachlehrer unaufgefordert vorzuweisen.
4 Der Klassenbuchführer trägt sämtliche Lektionen für mindestens zwei Wochen im Voraus ein. Art. 8
1 Der Fachlehrer visiert zu Beginn der Schulstunde das Klassenbuch und trägt die Absenzen und Verspätungen ein. Ordentlicher Un- terricht
2 Die verantwortlichen Lehrer der Fächer, die nicht im Klassenverbund unterrichtet werden, führen das Absenzenwesen separat und geben die Absenzen regelmässig und gesammelt jeweils zu Semesterende den zuständigen Klassenlehrern ab.
3 Über unentschuldigte Absenzen ist umgehend der Rektor zu orientieren. Art. 11
1 Der Klassenlehrer kontrolliert die Absenzen und Entschuldigungen regelmässig. Klassenlehrer
2 Die erfolgte Kontrolle ist mit Datum und Visum zu bestätigen.
3 Entschuldigungen sind vom Klassenlehrer während eines Semesters aufzubewah- ren.
4 Am Ende jedes Semesters überträgt der Klassenlehrer die Absenzen auf die No- tenbogen. Art. 12 Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses werden alle anderen ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere die Absenzenordnung der Gymnasialkommissi- on vom 30. September 1994. Art. 13 Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.
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