Verordnung betreffend die Verfahrensbestimmungen bei der Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
1 Heute: ZPO (SGS 221).
2 In Kraft seit 14. März 1952.
30 - 1.9.1985 Luftfahrzeugen Vom 4. September 1951 GS 20.529 In Ausführung von Art. 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom
21. Dezember 1948, in Kraft seit 15. Juni 1950, beschliesst der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft was folgt:
§ 1 Über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahr-
zeugen entscheidet der Gerichtspräsident, in dessen Amtsbezirk die Sicherungs- beschlagnahme erfolgt ist.
§ 2
1 Das Verfahren ist das beschleunigte.
2 Der Entscheid wird in mündlicher Verhandlung getroffen.
3 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gerichts- und Prozessordnung.
1
§ 3 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu publizieren; sie tritt nach der Genehmigung
durch den Schweizerischen Bundesrat sofort in Kraft. 2
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