Standeskommissionsbeschluss über die Erteilung von Bewilligungen für erwerbstätige A... (823.301)
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Standeskommissionsbeschluss über die Erteilung von Bewilligungen für erwerbstätige Ausländer

Standeskommissionsbeschluss über die Erteilung von Bewilligungen für erwerbstätige Ausländer vom 6. Oktober 1997 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 44 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO), beschliesst: Art. 1
1 Für die Zuteilung der Kontingente für Saisonniers, Kurz- und Jahresaufenthalter ist die kantonale Kommission für ausländische Arbeitskräfte zuständig.
2 Das Volkswirtschaftssekretariat führt das Sekretariat dieser Kommission und nimmt zusammen mit dem kantonalen Amt für Ausländerfragen (nachfolgend Amt genannt) mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Der Erlass der Verfügungen obliegt dem Amt, wobei die Beschlüsse der Kommissi- on für ausländische Arbeitskräfte verbindlich sind.
4 Dem Amt obliegt überdies die Prüfung der arbeitsmarktlichen Zulassungsvoraus- setzungen für ausländische Gesuchsteller * im Sinne von Art. 7–9 sowie Art. 42 und
43 BVO. Es zieht bei Vorliegen spezieller arbeitsrechtlicher Probleme das kantonale Arbeitsamt beratend bei. Art. 2
1 Für die Erteilung von Bewilligungen gelten die allgemeinen arbeitsmarktlichen und fremdenpolizeilichen Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Arbeitskräfte.
2 Die zuständigen Behörden entscheiden im Rahmen der für einen bestimmten Zeit- abschnitt zur Verfügung stehenden kantonalen Höchstzahlen für Saisonniers, Kurz- und Jahresaufenthalter über die Zuteilung nach pflichtgemässem Abwägen der volkswirtschaftlichen gegenüber den privaten Interessen. Art. 3 Bewilligungen für Jahresaufenthalter können insbesondere erteilt werden: a) wenn ein ausgesprochener, die Existenz des Betriebes gefährdender Notstand vorliegt oder voraussehbar ist, und dieser durch eine Sonderzuteilung für länge- re Zeit behoben werden kann. Die Unmöglichkeit, den Beschränkungsmass- * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
nahmen nicht unterstellte Arbeitskräfte zu finden, stellt für sich allein noch kei- nen Notstand dar; b) wenn die nachgesuchte Arbeitskraft für die industrielle Entwicklung eines Er- zeugnisses oder Verfahrens oder für die Führung eines Betriebes unentbehrlich ist; c) neuen Betrieben, wenn sie eine Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder eine für die Region notwendige Förderung der Industrialisierung bringen, sofern der Betrieb ohne ausländische Arbeitskräfte nicht lebensfähig wäre; d) für Betriebserweiterungen, wenn sie eine Verbesserung oder Umstellung des Produktionsprogrammes oder der Produktionsgrundlagen bezwecken und die neuen Anlagen ohne ausländische Arbeitskräfte nicht betrieben werden kön- nen; e) für ausgesprochen schwer zu besetzende Stellen, wenn ihre Besetzung für den Betrieb unentbehrlich ist oder durch das öffentliche Interesse gefördert wird. Art. 4
1 Bewilligungen für Saisonniers und Kurzaufenthalter werden im Rahmen einer für jeden Saisonbetrieb festzusetzenden Richtzahl erteilt. Diese wird rechtzeitig vor Beginn der Saison mitgeteilt. Sie hat Gültigkeit für ein Jahr. Grundlage für die Be- rechnung der Richtzahl ist der Bestand an Saisonniers und Kurzaufenthalter an ei- nem für alle Betriebe einer Saisonbranche einheitlich zu bestimmenden Stichtag. c) für Saison- niers und Kurz- aufenthalter
2 Von diesem Bestand wird ein für jeden Saisonbetrieb gleich hoher Abzug zuguns- ten eines frei verfügbaren Kontingentes gemacht.
3 Zu der für jeden Saisonbetrieb festgesetzten Richtzahl können auf Gesuch hin zu- sätzliche Bewilligungen zu Lasten des frei verfügbaren Kontingentes erteilt werden.
4 Unbenutzte Bewilligungen für Saisonniers und Kurzaufenthalter sind den zuständi- gen Behörden zurückzugeben. Das Amt wird mit der diesbezüglichen Kontrolle be- auftragt. Art. 5 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten
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