Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug (413.152)
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Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug

413.152 1 Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug vom 26. November 1996 1 ) Der Re g ierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 ter des Gesetzes über das Spitalwesen vom 20. Februar 1975 2) besc hliesst: 1. Abschnitt Allg emeine Bestimm ung en § 1 Auftrag 1 Die Ber ufssc hule für Gesundheits- und Kr ank enpflege Zug (im Folgen- den Schule genannt) bietet ein Ausbildungsprogramm in Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) an. 2 Die or dentlic he A usbildungsdauer beträgt vier J ahr e und wird mit dem Diplom in Gesundheits- und Kr ank enpf le g e Diplom-Ni v eau II a bg eschlos- sen. 3 Nach drei Jahren ist ein Abschluss mit dem Diplom I möglich. § 2 Zusammenarbeit Die Sc hule und die Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar sind für die Koordination ihrer Ausbildungsprogramme besorgt. 1) GS 25, 439 2) BGS 826.11
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2 § 3 1) Volkswirtschaftsdirektion 1 Die Schule ist der Volkswirtschaftsdirektion unterstellt. 2 Die Volkswirtschaftsdirektion arbeitet mit der Direktion für Bildung und Kultur und der Gesundheitsdirektion zusammen. 2. Abschnitt Ler nende § 4 Aufnahme von Lernenden 1 Die Aufnahme von Lernenden in die Schule richtet sich nach den SRK- Bestimmungen für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege und nach der Aufnahmeordnung der Schule. 2 Mit der A ufnahme tr eten die Ler nenden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Lehrverhältnis). Vorbehältlich abweichender Bestim- m ung en sind die Vorschriften über den Lehrvertrag gemäss Art. 344 ff. des Sc hw eiz er isc hen Ob lig ationenrechts (OR) vom 30. März 1911 2) sinng emäss anwendbar. 3 Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms I einer anderen Schule können zur Ausbildung zum Diplom-Niveau II aufgenommen werden. § 5 Rec hte der Ler nenden 1 Die Ler nenden ha ben Anspr uc h auf eine f achgerechte Ausbildung nach den für die Schule gültigen Bestimmungen. 2 Or g anisa tionen v on Ler nenden können im Rahmen des Sc hulr e glemen - tes und der Hausor dnung Räume und Einrichtungen der Schule benützen. 3 Die Lernenden haben Anspruch auf eine angemessene Mitsprache und Mitverantwortung im Schulalltag. § 6 Pflichten der Lernenden 1 Die Lernenden sind verpflichtet, aktiv mitzuarbeiten, die Vorschriften der Sc hule und der Pr aktikumsbetriebe einzuhalten, den Anordnungen der Schulleitung, der Ausbildungsverantwortlichen in den Praktikumsbetrieben sowie der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen. 1) Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007. 2) SR 220
3 2 Die Lernenden unterstehen in der Ausbildung, insbesondere während der Praktika, dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 1 ) . § 7 Schulgeld und Beiträge der Lernenden 1 Lernende aus dem Kanton Zug zahlen kein Schulgeld. 2 Für die übrigen Lernenden legt der Regierungsrat das Schulgeld fest. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen. 3 Die Schule kann für besondere Aufwendungen von den Lernenden Bei- träge verlangen, insbesondere für a) Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen; b) Lehrmittel und Schulmaterialien; c) Gebühren für die Aufnahme, für Diplomprüfungen und für die SRK- Registrierung. 4 Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten gehen zu Lasten der Ler- nenden. § 8 Ausbildungslohn Der Ausbildungslohn der Lernenden wird vom Regierungsrat festgelegt. 3. Absc hnitt Lehr per sonen § 9 2) Anstellung von Lehrpersonen 1 Berufsschullehrerinnen und -lehrer werden von der Volkswirtschafts- dir ektion dur c h öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder bestimmte Dauer angestellt. 2 Unterrichtsassistentinnen und -assistenten werden von der Volkswirt- schaftsdirektion auf Antrag der Schulleitung durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsv er tr a g auf bestimmte Dauer angestellt. 3 Im Übr ig en r ichten sich die Anstellungsbedingungen nach dem Perso- nalgesetz 3) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. 1) SR 311.0 2) Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007. 3) BGS 154.21 413.152
4 § 10 Rechte und Pflichten der Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf: a) Besoldung gemäss Regierungsratsbeschluss; b) finanzielle Unterstützung ihrer Fort- und Weiterbildung gemäss den Be- stimmungen des separaten Regierungsratsbeschlusses; c) Qualifikation durch die Schulleitung; d) Mitsprache und Mitverantwortung im Schulbetrieb. 2 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, a) ihren Auftrag nach den geltenden Erlassen zu erfüllen; b) zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sofern Ausbildungsauftrag und Schulbetrieb dies erfordern;
c) sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch fortzubilden. § 11 Lehrerinnen- und Lehrerteam 1 Die Lehrpersonen und Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassis- tenten bilden das Lehrerinnen- und Lehrerteam. 2 Es hat gegenüber der Schulleitung ein Mitspracherecht. Zu Fragen der Sc hulorganisation und des Ausbildungsprogramms kann es auch Anträge an die Sc hulk ommission stellen. 3 Es ha t ein V orschlagsrecht zuhanden des Regierungsrates für die Ernen- nung einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Schulkommission. 4. Abschnitt Or g anisa tion und Zuständigk eiten § 12 Schulleitung 1 Die Sc hulleitung führ t die Sc hule in päda g ogischer, administrativer und personeller Hinsicht. 2 Sie wir d vom Regierungsrat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion 1) angestellt. 3 Sie ist für alle Angelegenheiten der Schule zuständig, soweit sie nicht einer ander en Instanz über tr agen sind. 1) Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007. 413.152
5 § 13 Aufgaben Der Schulleitung kommen folgende Aufgaben zu: a) Sie vertritt die Schule in der Schulkommission und nach aussen; b) sie plant die weitere Entwicklung der Schule; c) sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen Einhaltung; e) sie erstellt einen jährlichen Jahresbericht zuhanden der Volkswirtschafts- direktion 1) ; f) sie nimmt die Ausbildungsplanung vor; g) sie trifft Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben;
h) sie beantragt der Volkswirtschaftsdirektion 1 ) die Anstellung von Lehrper- sonen und Unter richtsassistentinnen resp. -assistenten; i) sie plant den Einsatz der Lehrpersonen, unterstützt sie in ihren Aufgaben und be willigt Fortbildungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen;
k) sie ist für die A uftragserteilung an Dozentinnen und Dozenten und für die Einsa tzplan ung besor gt; l) sie entscheidet über Promotion und Diplomierung; m) sie ordnet Disziplinarmassnahmen an und überwacht sie; n) sie entscheidet über den Ausschluss von Lernenden. § 14 ... 2) § 15 Schulkommission 1 Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission. 2 Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. 3 Sie setzt sic h aus sie ben Mitglieder n zusammen. Die Sc hulleitung und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerinnen- und Lehrerteams haben ber atende Stimme. 1) § 16 Aufgaben Der Sc hulkommission kommen folgende Aufgaben zu: a) Sie erlässt das Leitbild, das Schulreglement, die Aufnahmeordnung, das Ausbildungsprogramm, den Ausbildungsplan und die Promotionsord- n ung; 1) F assung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007. 2) Aufgehoben durch Änderung vom 12. Juni 2007. 413.152
6 b) sie legt die interne Organisation der Schule fest; c) sie legt die Grundsätze für die Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrie- ben fest; d) sie beantragt der Volkswirtschaftsdirektion 1) die Anstellung der Schullei- tung; e) sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehrper- sonen; f) ... 2) g) sie orientiert sich durch Schulbesuche über den Stand von Schule und Ausbildung; h) sie legt die Gebühren für die Aufnahme und die Diplomprüfungen sowie die Höchstansätze für die Beiträge an Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen fest. § 17 Finanzen 1 Das Budget der Schule bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. 2 Die Sc hulleitung kann Änder ungen des Detailbudgets unter Einhaltung des Globalb udg ets v or nehmen. § 18 Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetrieben Die Pr aktikumsbetriebe tragen die Verantwortung für die fachgerechte Ausbildung der Lernenden während der Praktika. Schule und Praktikumsbe- triebe arbeiten zum Wohle der Lernenden zusammen. 5. Abschnitt Rechtspflege § 19 1) Rechtsmittel 1 Ge g en Entsc heide der Sc hulleitung und Sc hulk ommission kann inner t 20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion erhoben werden. 3 Im Übr igen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechts- sc hutz in V erw altungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 3) . 1) Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007. 2) A ufg ehoben dur c h Änder ung vom 12. Juni 2007. 3) BGS 162.1 413.152
7 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 20 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung über die Schule für Allgemeine Krankenpflege am Kantonsspital Zug vom 31. März 1981 1) . § 21 ... 2) § 22 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 1) GS 22, 25 2) A ufg ehoben dur c h Änder ung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007. 413.152
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