Gesetz über die Denkmalpflege (426.41)
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Gesetz über die Denkmalpflege

1 426.41 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) vom 08.09.1999 (Stand 01.11.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 32 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Erfassung, die Pflege und den Schutz von unbeweg lichen und beweglichen Denkmälern im Kanton Bern.
2 Für die unbeweglichen Denkmäler gilt die Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
3 Für bewegliche Denkmäler in Archiven kantonaler Stellen und der Gemeinden gelten die Vorschriften über diese Archive, soweit dieses Gesetz nicht beson dere Vorschriften enthält.

Art. 2

Begriff des Denkmals
1 Denkmäler sind Objekte, die einzeln oder als Gruppe wegen ihres besonde ren kulturellen, historischen oder ästhetischen Wertes geschützt oder erhalten werden sollen.
2 Als unbewegliche Denkmäler kommen namentlich Baudenkmäler sowie archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Sinne der Baugesetzgebung in Betracht.
3 Als bewegliche Denkmäler kommen namentlich Kulturgüter wie Kunst- und Gebrauchsgegenstände, Träger von Schriften, Bildern und anderen Daten, ge schichtliche Quellen sowie archäologische Funde in Betracht.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-123
426.41 2

Art. 3

Zusammenarbeit
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer, der Kanton, die Gemeinden sowie Or ganisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen, arbeiten zusammen.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Anstrengungen der Denkmaleigen tümerinnen und -eigentümer und nehmen auf deren Interessen Rücksicht.

Art. 4

Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Die Aufgaben von Kanton und Gemeinden hinsichtlich der unbeweglichen Denkmäler richten sich nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
2 Die kantonalen Fachstellen sorgen für die Erfassung und die Überwachung des Schutzes der verzeichneten beweglichen Denkmäler, soweit dieses Ge setz oder andere Erlasse nicht besondere Vorschriften enthalten.

Art. 5

Schonung, Erhaltung und Schutz
1 Denkmäler sind entsprechend ihrer Bedeutung von allen schonend zu behan deln.
2 Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit Denkmäler zu erhalten und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, zu schützen.

Art. 6

Entdeckungen
1 Für Entdeckungen von und an unbeweglichen Denkmälern gelten die Bestim mungen der Baugesetzgebung.
2 Wer auf öffentliche Sachen stösst, die als bewegliche Denkmäler gelten könn ten und die bisher nicht als solche wahrgenommen bzw. verzeichnet worden sind, hat dies unverzüglich der zuständigen kantonalen Fachstelle zu melden.

Art. 7

Erfassung und Untersuchung
1 Eigentümerinnen und Eigentümer haben den Behörden zu gestatten, ein Ob jekt zu erfassen und zu untersuchen.
2 Entsteht dabei ein Schaden, ist er den privaten Eigentümerinnen und Eigentü mern zu ersetzen.
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Art. 8

Schutz vor Beschädigung und Zerfall
1 Die kantonalen Fachstellen und die Gemeinden können Schutzvorkehrungen wie statische Sicherungen, Notdächer und Abschrankungen treffen, wenn ei nem Denkmal die Beschädigung oder der Zerfall droht und dessen Eigentüme rin oder Eigentümer nach Aufforderung nicht selber Abhilfe schafft.
2 Das Gemeinwesen, das die Vorkehrungen ergreift, trägt die Kosten, soweit es nicht um Massnahmen geht, die aufgrund baupolizeilicher oder anderer Vor schriften von der Eigentümerin oder vom Eigentümer zu treffen sind.

Art. 9

Forschung und Berichterstattung
1 Der Kanton beteiligt sich an der wissenschaftlichen Erforschung von Denkmä lern und an der Publikation der Ergebnisse.
2 Die kantonalen Fachstellen erstatten der Öffentlichkeit Bericht über ihre Tätig keit.
2 Inventare und Verzeichnisse

Art. 10

Inventare der unbeweglichen Denkmäler
1 Die unbeweglichen Denkmäler werden nach den Bestimmungen der Bauge setzgebung in Inventaren erfasst.
2 Die Wirkungen der Inventare richten sich nach den Bestimmungen der Bau gesetzgebung.

Art. 11

Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
1 Der Kanton kann bewegliche Denkmäler in einem Verzeichnis erfassen, so weit es sich um öffentliche Sachen handelt.
2 Verzeichnete bewegliche Denkmäler sind dem Rechtsverkehr entzogen und dürfen ohne Zustimmung der sachlich zuständigen Direktion nicht auf Dauer aus dem Kanton gebracht werden. Vorbehalten bleiben Rechtsgeschäfte, wel che die Eigenschaften des Denkmals und seine Verfügbarkeit innerhalb des Kantons nicht beeinträchtigen.
3 Die verzeichneten beweglichen Denkmäler sind fachgerecht zu pflegen und aufzubewahren.

Art. 12

Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler
1 Die kantonale Fachstelle führt das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler. Dieses enthält den im Einzelfall vereinbarten oder verfügten Schutzumfang.
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2 Das Verzeichnis ist öffentlich und liegt bei der kantonalen Fachstelle und bei den Gemeinden auf. *
3 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden orientieren die kantonale Fachstelle über geplante Veränderungen an unbeweglichen, unter Schutz gestellten Denkmälern, die ihnen zur Kenntnis gelangen. Sie berück sichtigen bei ihren Planungen und in Bewilligungsverfahren den für diese Denkmäler vereinbarten oder verfügten Schutzumfang und beziehen die kanto nale Fachstelle in die Verfahren ein.
3 Unterschutzstellung
3.1 Unbewegliche Denkmäler

Art. 13

Zweck, Inhalt und Form
1 Die Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler nach diesem Gesetz er gänzt die Schutzmöglichkeiten der Baugesetzgebung.
2 Sie erfolgt in der Regel mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentü mers, ausnahmsweise durch behördliche Anordnung.
3 Die Unterschutzstellung bezweckt, a unbewegliche Denkmäler, die zum kulturellen Erbe des Landes, des Kantons oder der Gemeinden gehören, längerfristig und möglichst unbe einträchtigt zu bewahren sowie b die Zweckbestimmung von Finanzhilfen der öffentlichen Hand für die Er haltung und Pflege von Denkmälern zu sichern.
4 Die Unterschutzstellung kann namentlich Bau-, Abbruch- oder Veränderungs verbote enthalten.

Art. 14

Einvernehmliche Unterschutzstellung
1 Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt durch schriftlichen Vertrag zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Kanton.
2 Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird im Vertrag festgelegt.

Art. 15

Behördliche Unterschutzstellung 1. Zuständigkeiten und Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Behörde oder Verwaltungsstelle des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde unbe wegliche Denkmäler durch Verfügung unter Schutz stellen.
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2 Die behördliche Unterschutzstellung setzt voraus, dass a das Denkmal in ein Inventar (Art. 10) aufgenommen ist, b das öffentliche Interesse an der längerfristigen und möglichst unbeein trächtigten Bewahrung des Denkmals gegenüber widersprechenden pri vaten Interessen überwiegt und c eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt.
3 Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen die Unterschutzstellung eines Denkmals verfügen, wenn die Voraussetzung gemäss Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist und es sich um ein Denkmal handelt, das für das kulturelle Erbe des Kantons Bern von überragender Bedeutung ist.
4 Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird in der Verfügung fest gelegt. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen unbewegli cher Denkmäler privater Eigentümerinnen und Eigentümer können nur Gegen stand der Unterschutzstellung sein, wenn sie für das kulturelle Erbe des Kantons Bern von überragender Bedeutung sind.

Art. 16

2. Entschädigung bei materieller Enteignung
1 Unterschutzstellungen begründen einen Entschädigungsanspruch der Eigen tümerin oder des Eigentümers gegenüber dem Kanton, wenn sie in ihrer Wir kung einer Enteignung gleichkommen.
2 Die Verjährung richtet sich nach der Baugesetzgebung. Im Übrigen sind die Vorschriften des Enteignungsgesetzes anwendbar.

Art. 17

3. Zulässige Veränderungen, Wiederherstellung des rechtmässi gen Zustandes
1 Die Veränderung eines unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmals ist zulässig, wenn die Fachstelle der zuständigen Direktion die entsprechende Be willigung erteilt.
2 Wird ein unter Schutz gestelltes Denkmal ohne Bewilligung oder in Über schreitung der Bewilligung verändert, so verfügt die zuständige Baupolizeibe hörde die Einstellung der Arbeiten. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar
3 Die Baupolizeibehörde setzt der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Vorschriften der Baugesetzgebung finden sinngemäss Anwendung.
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4 Handelt die Baupolizeibehörde nicht, ist Artikel 48 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 1 ) sinngemäss anwendbar.

Art. 18

Anmerkung im Grundbuch
1 Die vereinbarten oder rechtskräftig verfügten Schutzmassnahmen bilden öf fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) .
2 Sie verpflichten die jeweilige Eigentümerin oder den jeweiligen Eigentümer und werden auf Anmeldung der zuständigen Stelle im Grundbuch angemerkt.

Art. 19

Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler, Bekanntmachung
1 Die vertraglich oder durch rechtskräftige Verfügung unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmäler werden in das Verzeichnis der unter Schutz gestell ten Denkmäler eingetragen.
2 Die Unterschutzstellung kann mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers am Denkmal in geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
3.2 Bewegliche Denkmäler

Art. 20

Unterschutzstellung
1 Bewegliche Denkmäler, die im Eigentum Privater stehen und deren längerfris tige und unbeeinträchtigte Bewahrung im öffentlichen Interesse liegt, können durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Kanton und der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter Schutz gestellt werden.
2 Der sachliche Umfang des Schutzes und die Wirkungen der Unterschutzstel lung werden im Vertrag festgelegt.

Art. 21

Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler
1 Unter Schutz gestellte bewegliche Denkmäler werden in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen, wenn dies der Vertrag vor sieht.
1) BSG 721.0
2) SR 210
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3.3 Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung

Art. 22

1 Der Regierungsrat hebt die behördliche Unterschutzstellung ganz oder teil weise auf oder ändert sie ab, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Ver hältnisse seit der Unterschutzstellung erheblich verändert haben.
2 Die einvernehmliche Unterschutzstellung wird durch Änderung des Vertrags ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert
4 Archäologie

Art. 23

Inventar, Verzeichnis und Schutzmassnahmen
1 Nachgewiesene oder vermutete archäologische Stätten und Fundstellen so wie Ruinen werden gemäss Artikel 10 inventarisiert. Ihr Schutz richtet sich nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschrif ten enthält.
2 Archäologische Funde werden gemäss Artikel 11 verzeichnet. ihr Schutz rich tet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die beweglichen Denkmä ler und über die archäologischen Funde.

Art. 24

Wissenschaftliche Untersuchung
1 Kann eine archäologische Stätte oder Fundstelle nicht erhalten werden, wird sie wissenschaftlich untersucht.
2 Die wissenschaftliche Untersuchung umfasst die Felduntersuchung und deren Auswertung, die Konservierung und Restaurierung der Objekte sowie die Do kumentation und Publikation der Ergebnisse. Die Untersuchungen sind in angemessener Frist zügig durchzuführen. Die Details regelt die Verordnung.
3 Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. Gemeinden oder andere Trä gerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben beteiligen sich nach ihren finanziel len Möglichkeiten im Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kosten, soweit das betreffende Grundstück in ihrem Eigentum steht und sie die Untersuchung ver ursacht haben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 25

Archäologische Arbeiten
1 Archäologische Arbeiten dürfen nur durch die kantonale Fachstelle oder mit deren Bewilligung und unter deren Aufsicht vorgenommen werden.
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2 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrundes nach archäologischen Objekten bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fach stelle.
3 Wer unbefugt archäologische Arbeiten vornimmt, namentlich Fundschichten stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissen schaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle verursachen.

Art. 26

Archäologische Funde
1 Funde im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) ge hören dem Kanton.
2 Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit zugänglich zu machen. Die kanto nale Fachstelle sorgt für ihren Unterhalt, wenn mit der Aufbewahrungsstelle nichts anderes vereinbart ist.
3 Die rechtmässig handelnden Finderinnen und Finder haben Anspruch auf angemessene Vergütung.
4 Im Übrigen bleiben Artikel 6 sowie die Bestimmungen der Baugesetzgebung über die Entdeckungen anwendbar.
5 Staatsbeiträge

Art. 27

Grundsätze
1 Der Kanton kann zur Förderung der von diesem Gesetz verfolgten Zwecke Staatsbeiträge ausrichten.
2 Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder Grossratsbeschluss gewährt.
3 Es gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

Art. 28

Abgeltungen
1 Den Gemeinden, die über eigene Fachstellen für Denkmalpflege verfügen, können die damit verbundenen Kosten abgegolten werden, soweit diese aus der Übertragung kantonaler Aufgaben entstehen.

Art. 29

Finanzhilfen
1 Finanzhilfen können namentlich für folgende Zwecke gewährt werden: a Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern,
1) SR 101
9 426.41 b Erfassung und wissenschaftliche Bearbeitung von Denkmälern sowie Ver öffentlichung der Ergebnisse durch Dritte, c Forschung sowie Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Denkmal pflege, d Unterstützung der Tätigkeit privater Organisationen, die der Verwirkli chung der Anliegen dieses Gesetzes dient.
2 Private Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen bei der Mittelzustellung und - ausrichtung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten nicht benachteiligt werden.

Art. 30

Bemessung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen richten sich nach der Bedeutung des Objekts, nach seinem Zustand, nach seinem Nutzwert und nach der Bedeutung der zu treffenden Massnahme. Sie sind in der Regel von zumutbaren Eigenleistungen abhängig zu machen.
2 Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und der Gemeinden, sind zu berück sichtigen.

Art. 31

Auflagen und Bedingungen für Finanzhilfen
1 Die Gewährung von Finanzhilfen an die Erhaltung und Restaurierung eines Denkmals setzt in der Regel seine Unterschutzstellung voraus.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, in welchen Fällen auf das Er fordernis der Unterschutzstellung ausnahmsweise verzichtet werden kann.
3 Finanzhilfen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 32

Rückforderung von Finanzhilfen
1 Die kantonale Fachstelle fordert eine Finanzhilfe samt Zins seit deren Aus zahlung zurück, wenn die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen und Be dingungen oder der mit der Unterschutzstellung vereinbarte oder verfügte Schutzumfang nicht eingehalten werden.
2 Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen die jeweiligen Eigentümerin nen und Eigentümer des Objekts.
3 Er verjährt ein Jahr, nachdem die kantonale Fachstelle vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 30 Jahre nach seiner Ent stehung.
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4 Anwendbar bleiben die Vorschriften des Staatsbeitragsgesetzes über die Rückforderung bei Zweckentfremdung, über den Widerruf einer Beitragsverfü gung sowie die Strafbestimmungen.
6 Strafbestimmungen

Art. 33

Straftatbestände
1 Mit Busse von 1000 Franken bis 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich a ein Denkmal unbefugt zerstört, beschädigt oder verändert, b ohne Bewilligung eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewil ligungspflichtig ist, c eine Bewilligung überschreitet, d eine Meldung unterlässt, die durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist, e vollstreckbaren Anordnungen, die ihr oder ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.
2 In schweren Fällen, insbesondere bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnsucht und im Wiederholungsfall, kann auf Busse bis zu 100 000 Fran ken erkannt werden. *
3 In leichten Fällen beträgt die Busse 50 Franken bis 1000 Franken.
4 Eine Strafe entbindet nicht von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Tragung der Kosten für die Beseitigung des Schadens.

Art. 34

Widerhandlungen durch juristische Personen
1 Ist die Widerhandlung einer juristischen Person, einer Kommandit- oder einer Kollektivgesellschaft zuzurechnen, so sind an ihrer Stelle jene natürlichen Per sonen zu bestrafen, die in ihrem Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2 Mit den Fehlbaren, die in ihrem Namen gehandelt haben, haftet die juristische Person, Kommandit- oder Kollektivgesellschaft solidarisch für Bussen, Gebüh ren und Kosten.
3 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Art. 35

Weitere Vorschriften
1 Kanton und Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
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2 Der Anspruch auf Strafverfolgung verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit Erkennbarkeit der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.
7 Organisation, Vollzug und Rechtspflege

Art. 36

Organisation
1 Die kantonale Gesetzgebung bezeichnet die für die Denkmalpflege zuständi gen Stellen des Kantons und der Gemeinden.
2 Auf Gesuch hin kann die Bildungs- und Kulturdirektion Gemeinden mit einer eigenen, geeigneten Fachstelle für Denkmalpflege Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz mit Ausnahme der Befugnisse gemäss Artikel 15 übertra gen. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Regierungsrat. *
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung beratende Kommissionen einset zen.

Art. 37

Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die ihm zum Erlass übertrage nen ergänzenden und die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.

Art. 38

Rechtspflege
1 Zur Beschwerde gegen Verfügungen aus diesem Gesetz sind befugt a * Personen, die besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind, b * die privaten Organisationen nach Artikel 40a BauG 1 ) , c die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbindungen, des Kantons sowie des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentli chen Interessen.
2 Die Behörden des Kantons sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde be fugt.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege.
1) BSG 721.0
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8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39

Inventar der Kunstaltertümer
1 Alle Objekte, die gestützt auf das Gesetz vom 16. März 1902 über die Erhal tung der Kunstaltertümer und Urkunden in das Inventar der Kunstaltertümer aufgenommen worden sind, gelten als unter Schutz gestellt nach den Vor schriften dieses Gesetzes.
2 Im Bewilligungsverfahren für die Veränderung eines Objektes nach Absatz 1 findet das Koordinationsgesetz keine Anwendung.

Art. 40

Voraussetzungen für die behördliche Unterschutzstellung
1 Bis zum 31. Dezember 2004 gilt die Voraussetzung für die behördliche Unter schutzstellung gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nur für unbewegliche Denkmäler, die in Gemeinden oder Bauzonen liegen, für die Bauinventare ge mäss Artikel 10 bereits erstellt worden sind.

Art. 41

Änderung eines Erlasses
1 Das Baugesetz vom 9. Juni 1985 1 ) (BauG) wird wie folgt geändert:

Art. 42

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 16. März 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden;
2. Dekret vom 9. Februar 1977 über die Organisation der kantonalen Denk malpflege;
3. Dekret vom 23. September 1969 über den Archäologischen Dienst (Bo dendenkmalpflege).

Art. 43

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 ) Bern, 8. September 1999 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
1) BSG 721.0
2)
1. 1. 2001
13 426.41 RRB Nr. 3613 vom 15. November 2000: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2001 Artikel 18, Absatz 2 vom Eidgenösschischen Justiz- und Polizeidepartement am 11. Dezember 2000 genehmigt
426.41 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.09.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-123
14.12.2004 01.01.2007

Art. 33 Abs. 2

geändert 06-129
28.03.2006 01.01.2010

Art. 12 Abs. 2

geändert 08-134
10.04.2008 01.01.2009

Art. 38 Abs. 1, a

geändert 08-109
29.10.2008 01.01.2009

Art. 36 Abs. 2

geändert 08-123
28.01.2009 01.09.2009

Art. 38 Abs. 1, b

geändert 09-64
01.09.2021 01.11.2021

Art. 36 Abs. 2

geändert 21-067
15 426.41 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.09.1999 01.01.2001 Erstfassung 00-123

Art. 12 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 33 Abs. 2

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 36 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 36 Abs. 2

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 38 Abs. 1, a

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 38 Abs. 1, b

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
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