Konkordat betreffend Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil (Ausbildu... (412.170)
CH - SH

Konkordat betreffend Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil (Ausbildungszentrum mit Stufen Technikum, Fachschule und Berufsschule)

und und Gemeindesteuern.
1
14'308'000 Fr.
8'048'000 Fr.
22'356'000 Fr.
2 An einer durch die Teuerung bedingten Erhöhung der Ausbaukosten gemäss Absatz 1 sowie an Kosten für einen allfälligen
3 Der diesem Konkordat beigefügte Verteilerschlüssel (Anhang I) für die Kantonsbeiträge richtet sich nach folgenden Faktoren: a) Wohnbevölkerung % mit einfachem Gewicht b) Durchschnitt % Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte/ Fläche im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau > Durchschnitt mit einfachem c) Durchschnitt % Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwertung und Weinbereitung Gewicht d) Index Finanzkraft der Kantone mit 1/5 Gewicht e) Durchschnitt % bisherige Schülerfrequenz an SOW (10 Jahre, 1960/61 bis 1969/70) mit 1/10 Gewicht
4 Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird als Darlehen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des
1 Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb des Technikums sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 7.
2 Sie werden wie folgt gedeckt: Schulgeld und Pension; Beiträge des Bundes; Beiträge der Konkordatskantone; Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen; allfällige weitere Mittel.
3 Zur teilweisen Deckung des auf die Kantone entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verpflichten sich die Kantone zu a) Wohnbevölkerung % mit einfachem Gewicht b) Durchschnitt % Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte/ Fläche im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau > Durchschnitt mit einfachem c) Durchschnitt % Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwertung und Weinbereitung Gewicht

Art. 6; je 1

je 2
1
1
4 Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder
5 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte
6 Der Schuldirektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
1 Die Mitglieder der Schulkommission brauchen nicht dem Konkordatsrat anzugehören. Die Sitze werden wie folgt verteilt: - Eidgenossenschaft 2 - Sitzkanton 1 - andere Kantone 3 - Wirtschaftskreise und Berufsverbände 3
2 Weitern interessierten Kreisen können Sitze in der Schulkommission eingeräumt werden.
3 Die Befugnisse der Schulkommission sind insbesondere: - Wahl des Präsidenten; - Ernennung und Anstellung des Direktors, seines Stellvertreters, der Lehrer und des übrigen Personals des Technikums, Aufstellung der Pflichtenhefte und Festlegung der Besoldungen im Rahmen des Reglementes; - Vertretung des Technikums nach aussen; - Überwachung von Unterricht und Betrieb des Technikums; - Entscheidung über Ausgaben im Rahmen des Finanzreglementes; - Verwaltung der Rückstellungen und Spezialfonds; - Letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen den Mitarbeitern der Schule; - Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen insbesondere bei Verweigerung der Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Schülern.
4 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Schulkommission - der Lehrerkonferenz; - des Ehemaligenvereins.
5 Der Schuldirektor nimmt an den Verhandlungen der Schulkommission mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
1 Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: - 1 Vertreter der Eidgenossenschaft; - 1 Vertreter der Kantone und 1 Stellvertreter; - 1 Vertreter der Wirtschaftskreise und 1 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Kantone und der Wirtschaftskreise aus, und der
3 Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen. ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt:
Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Schlüssel
1'973'850
974'700
6,420 516'680
0,476 38'310
0,482 38'790
0,580 46'680
0,587 47'240
1,461 117'580
3,436 276'530
4,969 399'900
3,899 313'790
0,736 59'230
0,149 11'990
8,694 699'700
4,807 386'870
9,162 737'360
0,464 37'340 jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für Schlüssel % Fr.
23,265 69'800
Obwalden 0,518 Nidwalden 0,620 Glarus 0,586 Zug 1,426 (deutschsprachig)
1,181 Solothurn 3,622 10'870 Basel-Stadt 3,706 11'120 Baselland 3,865 11'590 Appenzell AR 0,746 Appenzell IR 0,168 500 St. Gallen 9,076 27'230 Graubünden 5,110 15'330 Thurgau 9,407 28'220 Fürstentum Liechtenstein 0,481
1) Abs. 1 und 2 vom Bund nicht genehmigt.
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