Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern
Kanton Appenzell Innerrhoden Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Standeskommission des Kantons Appenzell
I.Rh. und dem Regierungsrat des Kantons
Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern vom 28. Januar 1969 (Stand 28. Januar 1969) Gegenseitig genehmigt am 20./28. Januar 1969
Art. 1
1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungs - rat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendun - gen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltäti - ger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenom - men werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erb - schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.
Art. 2
1 Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erb - schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.
Art. 3
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutre - ten.
Art. 4
1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regie - rungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
28.01.1969 28.01.1969 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 28.01.1969 28.01.1969 Erstfassung -
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