Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (435.311)
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Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum

1 435.311 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) vom 09.04.2003 (Stand 01.11.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Rechtsform, Name, Sitz
1 Unter dem Namen “Interregionales Fortbildungszentrum (IFZ)” besteht mit Sitz in Tramelan eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 2

Zweck
1 Das IFZ trägt als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung zur Stärkung des Wirtschafts- und Lebensraums Berner Jura, Biel und angrenzende Regio nen bei.

Art. 3

Aufgaben
1 Das IFZ a organisiert allgemeine, berufliche und betriebliche Bildungsangebote für Erwachsene gestützt auf eine Analyse des Qualifikationsbedarfs von Arbeitswelt und Gesellschaft, b fördert die Bereitschaft der Erwachsenen zum lebenslangen Lernen, c unterstützt den Technologietransfer sowie den Erfahrungs- und Wissens austausch zwischen Bildung und Arbeitswelt, d führt ein Informations- und Dokumentationszentrum, das dem Informati onsbedürfnis der Bevölkerung, den Forschungs- und Bildungsbedürfnis teln Rechnung trägt, e informiert aktiv im Bereich der Erwachsenenbildung, f unterstützt mit seiner Infrastruktur das Kulturschaffen, g fördert die Zusammenarbeit von Bildung und Arbeitswelt und h betreibt zu Marktbedingungen ein Hotel mit Restaurant. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Es erbringt weitere Dienstleistungen, die diese Aufgaben unterstützen.
3 Es kann diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsinstitutio nen oder Dritten erfüllen.
4 Es trägt bei seiner Aufgabenerfüllung der Zweisprachigkeit des Kantons angemessen Rechnung.
2 Organisation

Art. 4

Organe
1 Die Organe des IFZ sind der Verwaltungsrat und die Direktion.

Art. 5

Verwaltungsrat 1 Zusammensetzung, Amtsdauer
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und aus vier bis acht weiteren Mitgliedern zusammen.
2 Es ist für eine gleichmässige Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitneh merorganisationen zu sorgen. Der Bernjurassische Rat und die Standortge meinde haben das Recht, je ein Mitglied vorzuschlagen. *
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 6

2 Zuständigkeiten
1 Der Verwaltungsrat schliesst mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Er beschliesst a den Voranschlag, b den Jahresbericht, c die Jahresrechnung, d das Organisationsreglement und e das Finanzreglement.
3 Er stellt die Direktorin oder den Direktor an.
4 Im Übrigen beschliesst er über alle Angelegenheiten, welche nicht gemäss Gesetz oder Reglement den Ausichtsbehörden oder anderen Organen übertra gen sind.
5 Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 4 ganz oder teilweise der Direktion übertragen.
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Art. 7

Direktion
1 Die Direktion führt das IFZ und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr im Organisa tionsreglement zugewiesen sind.

Art. 8

Organisationsreglement
1 Das Organisationsreglement bestimmt das Beschlussverfahren, die Arbeits weise und die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats, regelt die Or ganisation des IFZ und legt die Befugnisse und die Unterschriftsberechtigung fest.
3 Personal

Art. 9

1 Die Direktion und das Personal werden nach den Bestimmungen des Obliga tionenrechts angestellt.
4 Finanzielles

Art. 10

Dotationskapital
1 Der Kanton stellt dem IFZ das Dotationskapital zur Verfügung.
2 Das IFZ verzinst das Dotationskapital.

Art. 11

Kantonale Liegenschaft
1 Der Kanton ist Eigentümer der Liegenschaft in Tramelan und vermietet diese an das IFZ.

Art. 12

Finanzierung
1 Der Kanton trägt nach Abzug der Erträge aus Dienstleistungen und der Bei träge Dritter die anerkannten Kosten des IFZ.
2 Der Kostendeckungsgrad, der vom IFZ zu erwirtschaften ist, beträgt mindes tens 50 Prozent.
3 Der Regierungsrat legt die Höchstsätze der anerkannten Kosten fest.
4 Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten.

Art. 13

Leistungsvereinbarung
1 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere festzuhalten a die vom IFZ zu erbringenden Dienstleitungen b die Instrumente zur Überprüfung der erbrachten Dienstleistungen und
435.311 4 c der Defizitbeitrag des Kantons zur Abgeltung der vereinbarten Dienstleis tungen
2 Die Leistungsvereinbarung ist jeweils für vier Jahre abzuschliessen.

Art. 14

Rechnungsführung und Rechnungslegung
1 Die Rechnungsführung und die Rechnungslegung richten sich nach aner kannten privatwirtschaftlichen Normen.
2 Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.
5 Kantonale Behörden

Art. 15

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat legt das Dotationskapital fest.
2 Er kann den Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ verbindlich erklären.
3 Er nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung und vom Jahresbericht des IFZ.

Art. 16

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mit glieder der Verwaltungsrats.

Art. 17

Bildungs- und Kulturdirektion *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über das IFZ aus. *
2 Sie erarbeitet einen mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ.
3 Sie beschliesst die Leistungsvereinbarung und den jährlichen Defizitbeitrag an das IFZ.

Art. 18

Berichterstattung
1 Der Verwaltungsrat hat der zuständigen kantonalen Stelle folgende Unterla gen zur Verfügung zu stellen a die Jahresrechnung, b den Jahresbericht, c seine Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und d den Bericht der Finanzkontrolle.
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6 Anwendbares Recht

Art. 19

1 Rechtsbeziehungen zwischen dem IFZ und Dritten unterstehen dem Privat recht.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergang von Rechten und Pflichten
1 Alle Rechte und Pflichten des Kantons, die dieser für den Aufgabenbereich des IFZ bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen ist, gehen auf den
1. Januar 2005 auf das IFZ über.

Art. 21

Personal
1 Bestehende Dienstverhältnisse werden ab dem 1. Januar 2005 privatrechtlich weitergeführt.
2 Die Direktion bereitet auf den Zeitpunkt der Umwandlung der bestehenden Dienstverhältnisse Arbeitsverträge vor.
3 Der Direktion sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum 31. Dezember 2006 der nominelle Besitzstand in Bezug auf das Bruttogehalt gewährt.

Art. 22

Erster Verwaltungsrat
1 Der Regierungsrat ernennt den Verwaltungsrat nach diesem Gesetz erstmals auf den 1. Januar 2004.
2 Bis spätestens 31. Dezember 2004 erledigt der Verwaltungsrat folgende Auf gaben: a er beschliesst das Organisationsreglement, b er beschliesst das Finanzreglement, c er schliesst die Leistungsvereinbarung und den Mietvertrag mit dem Kanton ab, d er beschliesst den Voranschlag und e er stellt die Direktorin oder den Direktor an.

Art. 23

Dotationskapital
1 Das durch den Kanton einzubringende Dotationskapital setzt sich am 31. De zember 2004 zusammen aus dem Bestand der Spezialfinanzierung des IFZ und dem Buchwert des Mobiliars.
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Art. 24

Aufhebung von Erlassen
1
1. Dekret vom 5. September 1996 über das interregionale Fortbildungszen trum in Tramelan (BSG 435.311),
2. Verordnung vom 15. Januar 1997 über die Verwaltungskommission des CIP (BSG 435.311.1).

Art. 25

Inkrafttreten
1 Die Artikel 5, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, und 25 treten am 1. Januar
2004 in Kraft.
2 Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Bern, 9. April 2003 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Widmer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
7 435.311 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.04.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung 03-113 13.09.2004 01.01.2006

Art. 5 Abs. 2

geändert 05-43 01.09.2021 01.11.2021

Art. 17

Titel geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-067
435.311 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.04.2003 01.01.2004 Erstfassung 03-113

Art. 5 Abs. 2

13.09.2004 01.01.2006 geändert 05-43

Art. 17

01.09.2021 01.11.2021 Titel geändert 21-067

Art. 17 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
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