Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten (517)
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Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten

Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten Vom 12. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Geltungsbereich, Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfproduk - ten.
2 Es dürfen nur Hanf und Hanfprodukte angebaut beziehungsweise abgegeben werden, welche nicht als Betäubungsmittel gelten. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
1 Anbau

§ 2 Meldepflicht

1 Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig.
2 Hanfanpflanzungen sind vor der Aussaat der zuständigen Behörde zu mel - den.
3 Davon ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als 10 Pflanzen, so - fern nach den Umständen jegliche kommerzielle Absicht ausgeschlossen wer - den kann.

§ 3 Zweck und Inhalt der Meldung

1 Die Meldepflicht bezweckt die Kontrolle des Saatgutes und der zu erwarten - den Hanfernte hinsichtlich deren Verwendungsmöglichkeit.
2 Die Meldung enthält Angaben über
a. die anzubauende Sorte,
b. die Herkunft des Saatgutes,
c. den zu erwartenden THC-Gehalt,
d. die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche,
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 25. September 2005 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0681
f. den vorgesehenen Verwendungszweck,
g. die bekannten Abnehmerinnen oder Abnehmer sowie allfällige Verträge mit diesen.
3 Der Nachweis, dass der Anbau nicht zum Zweck der Betäubungsmittelgewin - nung erfolgt, obliegt der anpflanzenden Person. Der Regierungsrat regelt die näheren Anforderungen an diesen Nachweis.

§ 4 Ernte und Verwendung

1 Der voraussichtliche Erntezeitpunkt ist der zuständigen Behörde mindestens
15 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der konkreten Verwendungsart so - wie des Lagerungs- und Verarbeitungsortes zu melden.
2 Sofern die Ernte nicht selbst verarbeitet wird, ist deren Abnehmerin oder Ab - nehmer bekannt zu geben.
2 Abgabe

§ 5 Bewilligungspflicht

1 Die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten gemäss § 1 Absatz 2 ist bewilli - gungspflichtig.
2 Der Nachweis, dass die abzugebenden Produkte nicht Betäubungsmittel im Sinne des Bundesrechts sind, obliegt der gesuchstellenden Person. Der Regie - rungsrat regelt die näheren Anforderungen an diesen Nachweis.

§ 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Von der Bewilligungspflicht gemäss § 5 sind ausgenommen:
a. Hanfprodukte, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts als Lebensmittel gelten;
b. Hanfprodukte, die weder gegessen, getrunken, inhaliert, geraucht oder auf andere Weise konsumiert noch durch Verarbeitung oder Zubereitung dafür geeignet gemacht werden können;
c. die Abgabe durch Personen oder Stellen gemäss Artikel 9 - 14 des Be - täubungsmittelgesetzes
1 ) ;
d. die Abgabe durch Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen gemäss

Artikel 4 des Betäubungsmittelgesetzes.

1) Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0681

§ 7 Verbotene Abgabe

1 Die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten ist verboten:
a. in Schulen;
b. in unmittelbarer Nähe von Schulen oder anderer für Jugendliche be - stimmten Einrichtungen wie Heime, Jugendhäuser, Jugendclubwirtschaf - ten, Sportanlagen und dergleichen. Dieses Verbot gilt nicht für Hanfprodukte gemäss § 6 Buchstaben a und b.

§ 8 Bewilligung

1 Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte na - türliche, volljährige und handlungsfähige Person, die für die Führung dieses Betriebs verantwortlich ist. Eine Person kann nicht mehrere Betriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind.
2 Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.

§ 9 Persönliche Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine gesetzmässige Führung des Betriebs bietet.
2 Diese Gewähr ist insbesondere nicht gegeben, wenn die gesuchstellende Person
a. persönlich oder mit einer durch sie geführten Firma aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder entsprechende Verlust - scheine vorliegen, oder
b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen auf - weist, die für die Betriebsführung relevant sind.

§ 10 Verantwortliche Person

1 Die verantwortliche Person im Sinne von § 8 Absatz 1 sowie die anderen im Betrieb arbeitenden Personen gewährleisten nach Massgabe ihres Aufgaben - bereichs gegenüber den Behörden, Kunden und Dritten die Einhaltung der ge - setzlichen Bestimmungen.
2 Sie melden bewilligungsrelevante Änderungen ihrer Verhältnisse unaufgefor - dert und umgehend der Bewilligungsbehörde.

§ 11 Verfahren

1 Gesuche um Bewilligungen nach § 5 müssen enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der verantwortlichen Person sowie einen Betrei - bungsregisterauszug und einen Strafregisterauszug, die nicht älter als einen Monat sein dürfen;
b. die genaue Bezeichnung der Geschäftslokale; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0681
c. genaue Angaben über die zur Abgabe vorgesehenen Hanfprodukte ein - schliesslich deren THC-Gehalt.
3 Weitere Bestimmungen

§ 12 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat bestimmt, welche Behörden für den Vollzug dieses Geset - zes zuständig sind.

§ 13 Gebühren

1 Gebühren werden erhoben für:
a. die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs: 250 Fr. bis 1'000 Fr.
b. Bewilligungsänderungen: 100 Fr. bis 500 Fr. pro Fall
c. andere Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes: 100 Fr. bis 2'000 Fr. pro Fall
2 Die Gebühr wird nach dem Betriebscharakter, der Betriebsgrösse und dem administrativen Aufwand bemessen. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Die Bewilligungsgebühren nach Absatz 1 sind bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die entsprechende Bewilligung.

§ 14 Vollzug

1 Kontrollen der anbauenden oder abgebenden Personen sowie Kontrollen der Anpflanzungen und Betriebe können jederzeit und ohne Vorankündigung erfol - gen.
2 Die verantwortlichen Personen gemäss § 10 sind verpflichtet, den zuständi - gen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Flächen und Räumlichkeiten des Betriebs sowie Einsicht in die Vorräte und Unterlagen zu gewähren. Die Ge - schäftsunterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
3 Die zuständigen Behörden können jederzeit Proben entnehmen und THC- Analysen vornehmen lassen. Übersteigen die ermittelten Werte jene, welche bei der Anmeldung nach § 3 oder dem Bewilligungsgesuch nach § 5 deklariert wurden, werden die Kosten der Analysen der anbauenden oder abgebenden Personen auferlegt.
4 Die Bewilligungsbehörde kann verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach deren Durchführung werden die verantwortlichen Personen oder die Betriebe über das Ergebnis informiert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0681

§ 15 Information

1 Die Gerichte teilen den zuständigen Behörden sämtliche bewilligungsrelevan - ten Urteile sowie die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Strafbefehle ge - gen Personen mit, die Hanf oder Hanfprodukte anbauen oder abgeben. Auf Verlangen stellen sie den zuständigen Behörden die Verfahrensakten zur Ein - sicht zur Verfügung. *
2 Die Verwaltungsstellen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte über hanfanbauende oder -abgeben - de Personen oder Betriebe betreffen.

§ 16 Verwaltungsmassnahmen

1 Werden Verstösse gegen dieses Gesetz festgestellt oder ist in anderer Weise keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben, kann die zustän - dige Behörde jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafver - fahrens Verwaltungsmassnahmen anordnen, namentlich
a. persönliche oder betriebliche Auflagen;
b. zeitliche oder andere Einschränkungen;
c. Beschlagnahmung der Anpflanzung oder des im Betrieb befindlichen Hanfs oder der Hanfprodukte sowie deren Vernichtung, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme und wirtschaftlich sinnvolle Verwertung möglich ist;
d. Entzug der Bewilligung sowie die vorübergehende oder dauernde Schlies - sung des Betriebs.
2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
1 ) bleiben vor - behalten. *

§ 17 Strafen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. der Meldepflicht gemäss § 2 oder § 4 nicht nachkommt;
b. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
c. den übrigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt;
d. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
e. die gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Anordnungen missachtet;
f. wissentlich Flächen oder Räume zur Verfügung stellt, auf denen oder in denen Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ausgeübt werden.
2 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder ei - ner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese soli - darisch für Bussen und Kosten. Im Verfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
1) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0681

§ 18 Übergangsrecht

1 Personen und Betriebe, die unter die Bewilligungspflicht fallen, müssen innert
2 Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine entsprechende Bewilli - gung ersuchen oder die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten einstellen.
2 Bestehende Anpflanzungen und Ernten müssen im selben Zeitraum der zu - ständigen Behörde gemeldet oder vernichtet werden.

§ 19 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
1 )
.
1) Vom Regierungsrat am 18. Oktober 2005 auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0681
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.05.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0681
12.03.2009 01.01.2011 § 15 Abs. 1 geändert GS 37.108
12.03.2009 01.01.2011 § 16 Abs. 2 geändert GS 37.108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0681
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.05.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0681

§ 15 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108

§ 16 Abs. 2 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0681
SGS - Nr . 517 GS- Nr . 35. 681 Er l as sd at um 12. Mai 200 5 ( LR V 2004- 185 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 200 6 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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