Grossratsbeschluss über die Abtretung des Kapuzinerklosters in Appenzell und die Regelung der staatlichen Leistungen an den Unterhalt des Klosters
Grossratsbeschluss über die Abtretung des Kapuzinerklosters in Appenzell und die Regelung der staatlichen Leistungen an den Unterhalt des Klosters vom 30. März 1925
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Rücksicht darauf, dass sich die Neuregelung des Verhältnisses zwischen dem Kanton und dem Kapuzinerkloster angesichts der durch die schweizerische Kapuzi- nerprovinz geplanten umfangreichen Erweiterungen am Kloster als wünschenswert erweist; in Folgegebung des Antrages des Definitoriums der Schweizer Kapuziner, das Kloster an die Provinz zu Eigentum abzutreten und an den baulichen Unterhalt und die Beheizung des Klosters einen festen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe nach Massgabe der staatlichen Leistungen während der Vorkriegsjahre und der gesunkenen Kaufkraft des Geldes festgesetzt werden solle;
2 beschliesst: Art. 1
1 Der Staat tritt sämtliche Klostergebäulichkeiten samt Grund und Boden (ein- schliesslich Garten) unentgeltlich an die schweizerische Kapuzinerprovinz für sich oder zu Handen des Apostolischen Stuhles zu Eigentum ab und trägt die Kosten der Eigentumsübertragung.
2 Wenn die Klostergebäude früher oder später dem bisherigen Zwecke entfremdet werden, so fallen der heute abgetretene Grund und Boden, samt Garten, sowie die heute abgetretenen Gebäulichkeiten unentgeltlich an den Staat zu Eigentum zurück. Art. 2
3
1 Der Staat löst seine sämtlichen bisherigen Verpflichtungen gegenüber dem Kapu- zinerkloster (wie: Unterhalt von Dach und Fach, Beheizung, Versicherung usw.) durch eine feste jährliche Rente von viertausend Franken ab, zahlbar jeweilen am Schlusse des Jahres, erstmals am 31. Dezember 1925.
1 Mit Revisionen vom 30. November 1999 und 23. Oktober 2006.
2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006.
3 Aufgehoben (Abs. 2) durch GrRB vom 30. November 1999.
Art. 3
1 Dieser Beschluss ist dem Definitorium der Schweizer Kapuziner mitzuteilen. Die Standeskommission bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, nachdem das Defi- nitorium die Annahme des Beschlusses erklärt hat.
2 Annahme durch das Definitorium der Schweizer Kapuziner am 15. April 1925. In Kraft getreten durch StKB vom 18. April 1925 und 7. Dezember 1940.
1 Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006.
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