Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung v... (439.620)
CH - BS

Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und -lehrern an der Universität Basel

Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und -lehrern an der Universität Basel Vom 13. November 1989 Vom Erziehungsrat genehmigt am 23. April 1990 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, in Ausfüh- rung von Art. 3 der Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbil- dung an Hochschulen vom 21. Oktober 1987
1) , folgendes Reglement für die Aufnahmeprüfung am Institut für Sport der Universität Basel: a. allgemeine bestimmungen Zulassungsvoraussetzung

§1. Zur Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern werden Inhabe-

rinnen und Inhaber folgender Ausweise zugelassen: a) Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturitätsaus- weise der Typen A, B, C, D oder E; b) Maturitätsausweise kantonaler oder liechtensteinischer Mittel- schulen; c) kantonale Primar- oder Sekundarlehrerinnen und -lehrerpatente bzw. -Ausweise; d) Ausweise über prüfungsfreie Zulassung oder über eine bestan- dene Aufnahmeprüfung an der Universität Basel; e) Ausweis über die erfolgte Immatrikulierung als Studierende an der Universität Basel.
2 Zur Aufnahmeprüfung kann die Prüfungsleitung (§ 8) auch Kandida- tinnen und Kandidaten für die in Abs. 1 genannten Ausweise zulassen, sofern diese innerhalb der nächsten zehn Monate erwartet werden kön- nen. b. besondere bestimmungen über die prüfungsfächer Prüfungsfächer

§2. Die Aufnahmeprüfung umfasst die folgenden Prüfungsfächer:

a) Boden- und Geräteturnen:

1. Boden

2. Gerätebahn

c) Leichtathletik:

1. 100-m-Lauf

2. Hürdenlauf

3. Start

4. Hochsprung

5. Weitsprung

6. Diskuswerfen

7. Speerwerfen

8. 12-Minuten-Lauf

d) Schwimmen und Wasserspringen:

1. Brust

2. Crawl oder Rückencrawl

3. Übungsvariante von 1) oder 2)

4. Übungsverbindung, verschiedene Elemente

5. Wasserspringen

e) Spiele I:

1. Handball

2. Volleyball

f) Spiele II: Damen und Herren:

1. Basketball

Herren:

2. Fussball

Versuche, Anforderungen und Bewertungskriterien

§3. Die Prüfungsleitung legt für jede Prüfung die zulässige Anzahl

von Versuchen, die Anforderungen sowie Bewertungskriterien schrift- lich fest.
2 Die Bewertung der messbaren Leistungen in der Leichtathletik rich- tet sich nach der Wertungstabelle der Eidgenössischen Sportkommis- sion (ESK). Prüfungsnoten

§4. Die Prüfungsleistungen werden durch die Noten 6–1 bewertet (6

= sehr gut, 5 = gut , 4 = genügend, 3 = ungenügend , 2 = schlecht ,1=un- brauchbar), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind (5,5; 4,5; 3,5; 2,5;
1,5).
c. organisatorische bestimmungen Durchführung der praktischen Aufnahmeprüfungen

§6. Die praktischen Aufnahmeprüfungen werden jährlich einmal

durchgeführt. Eine Nachaufnahmeprüfung wird für diejenigen organi- siert, die wegen Maturitätsprüfungen oder Militärdienst verhindert oder anlässlich der Aufnahmeprüfung verletzt waren.
2 Die Prüfungsleitung organisiert die Prüfungen, sorgt für die Veröf- fentlichung und gibt sie den Kandidatinnen und Kandidaten bekannt. Bewerbung um Zulassung und Anmeldung zur Prüfung

§7. Wer zur Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und

-lehrern zugelassen werden will, muss sich bei der Universität und dem Institut für Sport innert der publizierten Fristen anmelden.
2 Zu den praktischen Aufnahmeprüfungen haben sich die Kandidatin- nen und Kandidaten bei der Prüfungsleitung mittels besonderem For- mular innert der von dieser festgesetzten Frist schriftlich anzumelden.
3 Die Prüfungswiederholung bedarf einer erneuten Anmeldung. Prüfungsleitung

§8. Die Prüfungsleitung besteht aus der Vorsteherin oder dem Vor-

steher des Instituts und zwei Dozentinnen oder Dozenten. Prüfungspläne

§9. Die Prüfungsleitung erstellt die Prüfungspläne.

Examinatorinnen und Examinatoren

§ 10. Die Prüfungsleitung bestimmt für jedes Prüfungsfach eine Exa-

minatorin oder einen Examinator. Die Examinatorinnen und Exami- natoren führen die Prüfungen in den jeweiligen Disziplinen durch und beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Sie können eine zweite Examinatorin oder einen zweiten Examinator bei- ziehen. Rekurse

§ 11. Gegen Entscheide der Prüfungsleitung kann nach den allgemei-

nen Bestimmungen an die Kuratel rekurriert werden.
Markierungen
Leseansicht