Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und -lehrern an der Universität Basel
Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und -lehrern an der Universität Basel Vom 13. November 1989 Vom Erziehungsrat genehmigt am 23. April 1990 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, in Ausfüh- rung von Art. 3 der Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbil- dung an Hochschulen vom 21. Oktober 1987
1) , folgendes Reglement für die Aufnahmeprüfung am Institut für Sport der Universität Basel: a. allgemeine bestimmungen Zulassungsvoraussetzung
§1. Zur Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern werden Inhabe-
rinnen und Inhaber folgender Ausweise zugelassen: a) Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturitätsaus- weise der Typen A, B, C, D oder E; b) Maturitätsausweise kantonaler oder liechtensteinischer Mittel- schulen; c) kantonale Primar- oder Sekundarlehrerinnen und -lehrerpatente bzw. -Ausweise; d) Ausweise über prüfungsfreie Zulassung oder über eine bestan- dene Aufnahmeprüfung an der Universität Basel; e) Ausweis über die erfolgte Immatrikulierung als Studierende an der Universität Basel.
2 Zur Aufnahmeprüfung kann die Prüfungsleitung (§ 8) auch Kandida- tinnen und Kandidaten für die in Abs. 1 genannten Ausweise zulassen, sofern diese innerhalb der nächsten zehn Monate erwartet werden kön- nen. b. besondere bestimmungen über die prüfungsfächer Prüfungsfächer
§2. Die Aufnahmeprüfung umfasst die folgenden Prüfungsfächer:
a) Boden- und Geräteturnen:
1. Boden
2. Gerätebahn
c) Leichtathletik:
1. 100-m-Lauf
2. Hürdenlauf
3. Start
4. Hochsprung
5. Weitsprung
6. Diskuswerfen
7. Speerwerfen
8. 12-Minuten-Lauf
d) Schwimmen und Wasserspringen:
1. Brust
2. Crawl oder Rückencrawl
3. Übungsvariante von 1) oder 2)
4. Übungsverbindung, verschiedene Elemente
5. Wasserspringen
e) Spiele I:
1. Handball
2. Volleyball
f) Spiele II: Damen und Herren:
1. Basketball
Herren:
2. Fussball
Versuche, Anforderungen und Bewertungskriterien
§3. Die Prüfungsleitung legt für jede Prüfung die zulässige Anzahl
von Versuchen, die Anforderungen sowie Bewertungskriterien schrift- lich fest.
2 Die Bewertung der messbaren Leistungen in der Leichtathletik rich- tet sich nach der Wertungstabelle der Eidgenössischen Sportkommis- sion (ESK). Prüfungsnoten
§4. Die Prüfungsleistungen werden durch die Noten 6–1 bewertet (6
= sehr gut, 5 = gut , 4 = genügend, 3 = ungenügend , 2 = schlecht ,1=un- brauchbar), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind (5,5; 4,5; 3,5; 2,5;
1,5).
c. organisatorische bestimmungen Durchführung der praktischen Aufnahmeprüfungen
§6. Die praktischen Aufnahmeprüfungen werden jährlich einmal
durchgeführt. Eine Nachaufnahmeprüfung wird für diejenigen organi- siert, die wegen Maturitätsprüfungen oder Militärdienst verhindert oder anlässlich der Aufnahmeprüfung verletzt waren.
2 Die Prüfungsleitung organisiert die Prüfungen, sorgt für die Veröf- fentlichung und gibt sie den Kandidatinnen und Kandidaten bekannt. Bewerbung um Zulassung und Anmeldung zur Prüfung
§7. Wer zur Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und
-lehrern zugelassen werden will, muss sich bei der Universität und dem Institut für Sport innert der publizierten Fristen anmelden.
2 Zu den praktischen Aufnahmeprüfungen haben sich die Kandidatin- nen und Kandidaten bei der Prüfungsleitung mittels besonderem For- mular innert der von dieser festgesetzten Frist schriftlich anzumelden.
3 Die Prüfungswiederholung bedarf einer erneuten Anmeldung. Prüfungsleitung
§8. Die Prüfungsleitung besteht aus der Vorsteherin oder dem Vor-
steher des Instituts und zwei Dozentinnen oder Dozenten. Prüfungspläne
§9. Die Prüfungsleitung erstellt die Prüfungspläne.
Examinatorinnen und Examinatoren
§ 10. Die Prüfungsleitung bestimmt für jedes Prüfungsfach eine Exa-
minatorin oder einen Examinator. Die Examinatorinnen und Exami- natoren führen die Prüfungen in den jeweiligen Disziplinen durch und beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Sie können eine zweite Examinatorin oder einen zweiten Examinator bei- ziehen. Rekurse
§ 11. Gegen Entscheide der Prüfungsleitung kann nach den allgemei-
nen Bestimmungen an die Kuratel rekurriert werden.
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