Korporationsverordnung
II E/2/1 Korporationsverordnung (KorpV) Vom 23. Mai 2017 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 138 Absatz 2 des Gemeindegesetzes 1 ) und Artikel 23 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes 2 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Korporationen des kantonalen Rechts im Sinne der Artikel 59 und 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3 ) bzw. der Artikel 34 ff. und 161 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 4 ) . *
2 Sie regelt das Aufsichts- und das Genehmigungsverfahren.
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Die Statuten von öffentlich-rechtlichen Korporationen und Änderungen der - selben bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Entsprechende Rechtsgeschäfte privatrechtlicher Korporationen bedürfen der Genehmi - gung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
2 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt die Korporatio - nen. Diese Aufgabe nimmt das Departementssekretariat wahr.
3 Im Übrigen gelten die gesetzlich geregelten Fachzuständigkeiten.
Art. 3 Verfügungen
1 Die Genehmigungsbehörden erlassen Verfügungen über:
a. die Genehmigung von Statuten und deren Änderungen;
b. den Zusammenschluss und die Aufhebung von Korporationen.
2 Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:
a. die Berichterstattung (Art. 6);
b. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Mängeln (Art. 7). 1) GS II E/2 2) GS II A/3/2 3) SR 210 4) GS III B/1/1 SBE 2017 07 1
II E/2/1 2. Pflichten der Korporationen
Art. 4 Aufgabenerfüllung und Berichterstattung
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1 Die Korporationen erfüllen ihre statutarischen Aufgaben und unterbreiten der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in welchem statutengemäss eine Versammlung durch - zuführen war, folgende Unterlagen über die statutarische Berichtsperiode:
a. die genehmigten und rechtsgültig unterzeichneten Jahresrechnun - gen;
b. die Berichte über die Geschäftstätigkeit oder die Versammlungs - protokolle;
c. die Berichte der Revisionsstelle, soweit eine solche zu bestellen ist.
2 Sie reichen auf Verlangen weitere Unterlagen ein.
3 Privatrechtliche Korporationen sind nicht verpflichtet, periodisch Bericht zu erstatten. Sie sowie Dritte im Verkehr mit diesen wenden sich bei Bedarf an die Aufsichtsbehörde. *
Art. 5 Informationspflicht
1 Die Vorsteherschaft benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die rasches Einschreiten erfordern, insbesondere wenn die Kor - poration ihre Handlungsfähigkeit einzubüssen droht. 3. Aufgaben und Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde
Art. 6 Einsichtnahme in die Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
2 Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe.
Art. 7 Aufsichtsmittel
1 Zur Behebung von Mängeln trifft die Aufsichtsbehörde geeignete Mass - nahmen, indem sie insbesondere:
a. Weisungen an die Korporation oder an die Revisionsstelle erteilt; Beschlüsse der Korporation ändert, aufhebt oder ersatzweise an deren Stelle fasst;
c. Organe der Korporation abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt;
d. die Vollstreckung von Entscheiden und Verfügungen im Sinne von Artikel 130 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) durchsetzt.
2 Die Kosten für Anordnungen gemäss Absatz 1 oder weiterer allenfalls not - wendiger Massnahmen gehen grundsätzlich zulasten der Korporation. 1) GS III G/1
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II E/2/1
Art. 8 Korporationsdaten
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1 Die Aufsichtsbehörde beschafft und verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Zweck und Art der Korporation, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Statuten, Rechnungsablagen, Bilanzzahlen sowie weitere zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit dienliche Sachverhalte (Bemerkun - gen zur Berichterstattung usw.). *
2 Die Bekanntgabe von Daten ist beschränkt auf Adresse und Zweckbestim - mung. 4. Rechtsschutz
Art. 9 Rechtsmittel
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Genehmigungs- und Aufsichts - behörde richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 5. Gebühren
Art. 10 Gebühren
1 Die Bekanntgabe von Daten an Dritte ist gebührenpflichtig.
2 Für die ordentliche Aufsichtstätigkeit werden keine Gebühren erhoben.
3 Für Entscheide betreffend Prüfung, Abänderung und Genehmigung von Korporationsstatuten oder Reglementen, Zusammenschluss oder Aufhe - bung von Korporationen und Vermögensübertragung, Mahnungen in Verfü - gungsform sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen wird, abhängig vom Auf - wand, eine Gebühr von 100–1000 Franken erhoben. In besonders schwieri - gen und umfangreichen Amtsgeschäften können diese Gebühren bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden. Bei besonders einfachen Verhältnissen kann auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden.
4 Ausserordentliche Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:
a. Mahnungen einfach: je 100 Franken;
b. * Bekanntgabe von Daten (Art. 8 Abs. 2), je Datensatz: 10 Franken;
c. * Erstellen von Fotokopien, je Kopie: 10 Rappen;
d. Spesen und Barauslagen: nach Aufwand. 3
II E/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.12.2018 01.01.2019 Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 47 04.12.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 47 04.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 47 04.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2018 47 06.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2022 57 06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 4, b. geändert SBE 2022 57 06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 4, c. geändert SBE 2022 57
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II E/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 57 Art. 4 04.12.2018 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 47 Art. 4 Abs. 3 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 47 Art. 8 04.12.2018 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 47 Art. 8 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 47 Art. 10 Abs. 4, b. 06.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 57 Art. 10 Abs. 4, c. 06.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 57 5
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