Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Aufnahme von Schülern in das Gymnasiu... (412.501)
CH - AI

Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Aufnahme von Schülern in das Gymnasium Appenzell

Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Aufnahme von Schülern in das Gymnasium Appenzell vom 23. Dezember 1998 Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 18 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998, beschliesst: I. Aufnahme in die erste Gymnasialklasse Art. 1
2
1 Schüler mit erfüllter Primarschulpflicht können die Schulbildung auf der Sekundar- stufe I am Gymnasium fortführen.
2 Für Schüler des Kantons Appenzell I. Rh. gilt für die Aufnahme grundsätzlich das gleiche Anmelde- und Aufnahmeverfahren wie für die Sekundarschulen.
3 Für ausserkantonale Schüler gilt ein den speziellen Verhältnissen angepasstes Übertrittsverfahren. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest. Art. 2
3 Die Schulleitung schlägt der Landesschulkommission ein Mitglied in die Aufnahme- kommission vor. Art. 3
4
1 Wer aufgrund der Prüfungsergebnisse und der Empfehlung durch die abgebende Lehrkraft in das Gymnasium aufgenommen wurde, hat eine Probezeit von einem Semester zu absolvieren.
2 Wer während dieses Semesters die Anforderungen gemäss Art. 5 und Art. 6 der Promotionsordnung am Gymnasium nicht erfüllt, wird in der Regel von der Aufnah- mekommission unter Mitteilung an die Schulleitung und die Eltern auf den ersten Montag im neuen Semester an die Sekundarschule versetzt oder bei erfüllter Schulpflicht entlassen.
1 Mit Revisionen vom 17. Mai 2000 und 25. Juni 2002.
2 Geändert (Abs. 2) und eingefügt (Abs. 3) durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August
2000).
3 Geändert durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
4 Geändert durch LdsKB vom 25. Juni 2002.
3 Es steht den Eltern frei, das Kind zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundar- schule zu versetzen. II. Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse Art. 4
1 Schüler aus dem Kanton Appenzell I. Rh., welche mindestens die 2. Sekundarklas- se mit gutem Erfolg besuchen, können sich für das Aufnahmeverfahren in die

3. Gymnasialklasse anmelden.

2 Schüler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. werden im Rahmen der zwischen den beiden Kantonen verabredeten vertraglichen Bestimmungen aufgenommen.
3 Für übrige Schüler gelten Art. 8, 9 und 10 dieses Landesschulkommissionsbe- schlusses. Art. 5 Der Anmeldung sind das Sekundarschulzeugnis und eine schriftliche Stellungnah- me des Klassenlehrers beizulegen. Art. 6 Die Anmeldung hat bis anfangs Februar an die Schulleitung zu erfolgen. Art. 7
1 Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch, Algebra und Ge- ometrie.
2 Schüler, welche das Schwerpunktfach Latein belegen wollen, haben eine Prüfung in diesem Fach abzulegen.
3 Die Schulleitung legt die erforderlichen Bedingungen fest. Art. 8 Die Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr. Bei man- gelndem Schulerfolg kann die Lehrerkonferenz den Eltern empfehlen, den Schüler eine Klasse tiefer einzustufen oder an die Sekundarschule zu versetzen.
1 Geändert durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
2 Geändert durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
3 Geändert (Abs. 3) durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).

III. Übrige Eintritte

1 Art. 9
2 Schüler, welche von einem Gymnasium mit eidg. anerkannter Maturität ans Gymna- sium Appenzell übertreten, werden der abgebenden Schule entsprechend definitiv bzw. provisorisch eingestuft. Art. 10
3
1 Schüler aus anderen Schulen haben sich einem Eignungstest in den Fächern Deutsch, Latein (für den Übertritt in die 2. Gymnasialklasse), Französisch, Englisch, Mathematik und in einem Schwerpunktfach zu unterziehen.
2 Dabei stellen die Fachlehrer fest, ob der Schüler über genügend Kenntnisse ver- fügt, um dem Unterricht und der entsprechenden Stufe zu folgen.
3 Aufgrund der Testergebnisse und nach Rücksprache mit den Lehrern, die einen Test durchgeführt haben, entscheidet die Schulleitung, in welche Klasse der Schüler eingestuft wird; die Aufnahme erfolgt provisorisch.
4 Fremdsprachige Schüler müssen die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können. Art.11
4 Gegen Aufnahmeentscheide kann innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde bei der Landesschulkommission eingereicht werden. V. Übergangsbestimmungen Art. 12
5
1 Dieser Landeschulkommissionsbeschluss tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.
2 Er ersetzt das Reglement für die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appen- zell I. Rh. ans Gymnasium Appenzell vom 22. März 1989.
1 Titel geändert durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
2 Neu eingefügt durch LdsKB vom 17. Ma i 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
3

Artikelnummer, Abs. 1 und 3 geändert, Abs. 4 neu eingefügt durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkraft-

treten: 1. August 2000).
4 Neue Artikelnummer durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
5 Neue Artikelnummer durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
Markierungen
Leseansicht