Weisungen des Regierungsrates für die ersten Untersuchungen und Erhebungen durch die ... (530.12)
CH - BL

Weisungen des Regierungsrates für die ersten Untersuchungen und Erhebungen durch die Polizeiorgane bei akuten Fischvergiftungen

22 - 1.7.1982 Vom 7. Juni 1947 GS 19.556 A.
1. Akute Fischsterben sind dadurch gekennzeichnet, dass mehrere oder viele Fische zugleich eingehen. Durch Krankheit eingehende Fische sind nur vereinzelt zu beobachten.
2. Zur möglichst raschen Fassung von Wasserproben sind auf jedem Polizeipo- sten zwei bis drei gut gereinigte Ein-Literflaschen aus weissem Glas, ver- schliessbar mit einem Korkzapfen (neu oder gut gereinigt) oder besser mit Bierflaschenverschluss bereit zu halten. B.
1. Tritt ein akutes Fischsterben ein, so ist es in der Regel auf einfliessende Abwasser oder eingeworfene Abfälle giftiger Art zurückzuführen. Es ist daher sofort am Ort, wo die Fische eingehen, eine Wasserprobe zu fassen.
2. Wird die Fischvergiftung erst nachträglich beobachtet, so ist zu überlegen, ob nicht noch weiter bachabwärts die Möglichkeit besteht, vom gifthaltenden Wasser eine Probe zu fassen, zum Beispiel in einer langsam fliessenden Staustrecke, wo sich das Wasser unter Umständen längere Zeit aufhält.
3. Ferner ist an der vermuteten Einflussstelle (private oder öffentliche Kanali- sation, Strassendole usw.) des schädlichen Abwassers eine Probe zu fassen.
4. Verendete Fische sind nur dann für eine Untersuchung zu sammeln (ca. 3–4 Stück), wenn sie noch vollkommen frisch sind. Sie sind so rasch wie möglich dem kantonalen Fischereiexperten zur Untersuchung zu bringen, sofern die Ursache des Fischsterbens nicht schon durch die erfolgten Erhebungen ermittelt werden konnte. Nicht berechtigten Personen ist das Herausnehmen von verendeten oder toten Fischen zu verbieten. C.
1. Die Zeit des Beginns oder des Beobachtens der Fischvergiftung ist zu notie- ren.
2. Die Stelle, an welcher das Fischsterben begonnen hat, beziehungsweise wo die obersten toten Fische beobachtet werden, ist festzustellen. festzustellen; eventuell ist eine Probe davon in ein geeignetes Gefäss zu fassen und zur Untersuchung zu bringen.
5. Wird die Vergiftung sofort festgestellt, so ist das Verhalten der verendenden Fische zu beachten, ob matt, unruhig, aus dem Wasser springend, ob in Rückenlage, in Normallage oder in Seitenlage vom Wasser mitgeschwemmt. D.
1. Nach Fassung der notwendigen Proben und der Feststellung der obersten Stelle der vergifteten Strecke und des Auslaufs, durch welchen die schädli- chen Stoffe in das Fischgewässer gelangt sind, sind diejenigen Betriebe und Liegensch aften zu inspizieren, die an die betreffende Kanalisation ange- schlossen sind und von denen vermutet werden kann, dass sie die giftigen Abwasser haben einfliessen lassen. Dabei ist auf eventuelle Spuren der in Frage kommenden Substanzen zu achten, oder es sind Erhebungen über die Betriebsweise zur Zeit der Fischvergiftung und über eventuelle Betriebs- unfälle oder Störungen im Betrieb zu machen. Weiterhin ist die Möglichkeit einer böswilligen Vergiftung (Karbidbüchsen usw.) zu prüfen.
2. Es sind allfällige Zeugen des Fischsterbens über ihre Beobachtungen zu befragen; ihre Aussagen sind zu notieren. E.
1. Es ist der Umfang des entstandenen Schadens festzustellen:
a. durch Zählen oder Abschätzen der verendeten Fische,
b. durch Feststellung der Strecke, auf welcher der Fischbestand ganz oder teilweise vernichtet worden ist. Dabei ist zu beachten, dass verendete Fische durch die Strömung abgeschwemmt werden können und so die vergiftete Strecke bachabwärts scheinbar verlängern,
c. durch die Feststellung, ob auch die Fischnahrung (Flohkrebse, Insek- tenlarven usw. unter den Steinen) gelitten hat. F.
1. Der zuständige Untersuchungsbeamte ist sofort zu benachrichtigen; es sind von ihm Weisungen über das weitere Vorgehen (Untersuchung der gefassten Proben) einzuholen.
2. Über jede beobachtete Fischvergiftung ist, da es sich um ein Offizialdelikt handelt, Rapport zu erstatten. Ein Doppel dieses Rapportes ist dem kanto- nalen Fischerei-Experten zuzustellen.
Markierungen
Leseansicht