Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen
922.71 1 Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen vom 28. September 2006 1) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 3 EG Landwirtschaft vom 29. Juni 2000 2) , v erfügt: § 1 Grundsatz 1 Der Kanton fördert die Nachrüstung von schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einem Partikelfilter und die Anschaffung von mit einem Partikelfilter ausgerüsteten schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen mittels eines Beitrags. 2 Er leistet damit einen Beitrag zu einer umweltschonenden Landbewirt- sc haftung und zur Luftreinhaltung. § 2 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Wohnsitz und Betriebsstandort im Kanton Zug, welche 3)
a) die Bedingung en v on Ar t. 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) 4) erfüllen und b) einen Betrieb nach Art. 6 LBV bewirtschaften. 1) GS 28, 799 2) BGS 921.1 3) Fassung gemäss Änderung vom 11. Juni 2007 (GS 29, 221); in Kraft am 1. Juli 2007. 4) SR 910.91
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2 2 Zusätzlich beitragsberechtigt sind landwirtschaftliche Lohnunterneh- mende mit Sitz im Kanton Zug. 3 Beitragsberechtigt sind nur Partikelfilter der «Filterliste BAFU/Suva, geprüfte und erprobte Partikelfilter-Systeme für die Nachrüstung von Diesel- motoren», gemäss vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) laufend aktualisier- ter Liste. 4 Folgende Fahrzeugkategorien erhalten gemäss § 1 Abs. 1 einen Beitrag: a) Landwirtschaftliche Arbeitskarren; b) Landwirtschaftliche Motorkarren; c) Landwirtschaftlicher Traktor 30 km/h; d) Landwirtschaftlicher Traktor 40 km/h. § 3 Innovationsbeitrag Der einmalige Beitrag beträgt Fr. 4000.– pro nachgerüsteten Filter oder pr o mit F ilter ausg erüstetem, neuem landwirtschaftlichen Fahrzeug. § 4 Verfahren Beitragsgesuche sind jeweils innert 3 Monaten seit Nachrüstung oder Neuanschaffung und unter Vorweisung der entsprechenden Rechnung dem Landwirtschaftsamt einzureichen. § 5 K ontr ollen 1 Das Land wir tsc haftsamt ist er mächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitr a gsv or aussetzung en erfüllt w er den. 2 Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Einblick in die für diesen Beitrag relevanten betrieblichen Unterlagen zu gewähren. § 6 Rüc k erstattung 1 Bezogene Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten: a) soweit sie zu Unrecht bezogen wurden; b) wenn der Partikelfilter nicht eingebaut wurde;
c) wenn der Partikelfilter weniger als fünf Jahre eingebaut bleibt; d) wenn der Partikelfilter nicht auf der «Filterliste BAFU/Suva» steht.
3 2 Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfangenden und ihre Rechtsnachfolgenden. 3 Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrech- nen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung ver- zichten. § 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für 5 Jahre, längstens jedoch bis zu einem gesetzlichen Filterobligatorium für die in die- sem Reglement umschriebenen Fahrzeuge. 922.71
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