Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung (819.500)
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Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung

Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung
1) Vom 22. November 1951 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie- rungsrates, erlässt zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ar- beitsvermittlung vom 22. Juni 1951
1) folgendes Gesetz: i. öffentliche arbeitsvermittlung Organisation

§1. Als kantonale Zentralstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Bun-

desgesetzes wird das Kantonale Arbeitsamt bezeichnet. Es untersteht der Aufsicht des zuständigen Departements. Dem Kantonalen Arbeits- amt ist zur Erledigung der Aufgaben der Arbeitsvermittlung die öffent- liche Stellenvermittlung unterstellt. Diese gliedert sich in eine Männer- und eine Frauenabteilung. In der Frauenabteilung sind mit der Vermitt- lung grundsätzlich nur Frauen zu betrauen.
2)
2 Der Stellenvermittlung können für die Vermittlung von Jugendlichen sowie von Invaliden und Schwervermittelbaren besondere Abteilun- gen angegliedert werden. Nötigenfalls kann die Gemeindekanzlei Rie- hen mit einzelnen Funktionen der Stellenvermittlung für die in Riehen und Bettingen wohnhaften Personen betraut werden. Benützung der öffentlichen Stellenvermittlung

§2. Die öffentliche Stellenvermittlung steht, vorbehältlich der für

Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung geltenden einschränken- den Vorschriften des Bundes, allen arbeitsuchenden Personen offen.
2 Über die Benützung der Stellenvermittlung durch die öffentlichen Verwaltungen und die Gerichte sowie durch Arbeitgeber, die staatliche oder staatlich subventionierte Arbeiten ausführen, erlässt der Regie- rungsrat die erforderlichen Vorschriften. Grundsätze für die Arbeitsvermittlung

§3. Die Arbeitsvermittlung hat unter Berücksichtigung der erforder-

lichen Eignung und der persönlichen Verhältnisse des Arbeitsuchen- den zu erfolgen.
Mitwirkung der öffentlichen Stellenvermittlung bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung

§4. Die öffentliche Stellenvermittlung wirkt nach Massgabe der Vor-

schriften des Bundes und allfälliger kantonaler Erlasse bei der Durch- führung der Arbeitslosenversicherung mit. Zusammenarbeit mit den Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen

§5. Das Kantonale Arbeitsamt verständigt sich auf freiwilliger

Grundlage mit den im Kanton tätigen Arbeitsvermittlungsstellen be- ruflicher und gemeinnütziger Organisationen über eine Zusammenar- beit. Diese bezweckt insbesondere den Ausgleich von Arbeitsangebot und -nachfrage, die Beschaffung der zur Beurteilung der Arbeitsmarkt- lage erforderlichen Angaben sowie gegebenenfalls die Durchführung weiterer arbeitsmarktpolitischer Massnahmen. Beobachtung des Arbeitsmarktes und Berichterstattung

§6. Das Kantonale Arbeitsamt erstattet dem Bundesamt für Indu-

strie, Gewerbe und Arbeit nach den Weisungen der Bundesbehörden periodisch Bericht über die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere über die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen, der offenen Stellen und der getätigten Vermittlungen. Es leitet ferner die Berichte der privaten gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen mit kanto- naler Bewilligung und gegebenenfalls die Berichte der Arbeitsvermitt- lungsstellen der beruflichen und gemeinnützigen Organisationen an das genannte Bundesamt weiter.
2 Sofern es die Arbeitsmarktlage erfordert, ist der Regierungsrat er- mächtigt, durch Verfügung die Arbeitgeber zu verpflichten, bevorste- hende Entlassungen grösseren Umfangs der Stellenvermittlung zu mel- den. Weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes

§7. Das Kantonale Arbeitsamt führt nach Massgabe der eidgenössi-

schen und allfälliger kantonaler Vorschriften im Rahmen der zur Ver- fügung stehenden Kredite nötigenfalls weitere Massnahmen durch, die mit der Arbeitsvermittlung zusammenhängen oder die der Regelung des Arbeitsmarktes dienen, wie beispielsweise die Wiedereingliede- rung von Arbeitsuchenden in ihren bisherigen Beruf, ihre vorüberge-
ii. private, gewerbsmässige arbeitsvermittlung Bewilligung

§8. Die Bewilligung für die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung im

Inland wird auf Gesuch hin durch das Departement erteilt. Sie kann für die Vermittlung von Angehörigen aller oder nur einer beschränkten Zahl von Berufen ausgestellt werden.
3)
2 Die Bewilligung wird erstmals für die Dauer eines Kalenderjahres er- teilt und kann nachher für je drei Jahre erneuert werden. Die Bewilli- gung und Erneuerung ist gebührenpflichtig. Der Regierungsrat regelt die Gebühr auf dem Verordnungswege.
4)
3 Für den Entzug einer erteilten Bewilligung gemäss Art. 11 des Bun- desgesetzes ist das Departement zuständig.
5) Kaution

§9. Der gewerbsmässige Arbeitsvermittler hat für die Arbeitsver-

mittlung im Inland eine vom Departement nach dem Umfang und der Natur des Geschäftes festzusetzende Realkaution in der Höhe von Fr. 1000.– bis Fr. 5000.– bei der Finanzverwaltung zu hinterlegen oder für den entsprechenden Betrag eine Kautionsversicherung bei einer konzessionierten schweizerischen Versicherungsunternehmung abzu- schliessen. Die Bewilligung wird erst erteilt, wenn die Kaution geleistet oder der Nachweis der abgeschlossenen Kautionsversicherung er- bracht ist.
6)
2 Die Kaution haftet bis auf die Dauer eines Jahres nach Erlöschen der Bewilligung für alle Rechtsansprüche der stellensuchenden Personen oder der Arbeitgeber, die sich aus der Arbeitsvermittlung ergeben, sowie für Bussen und Kosten, die über den Arbeitsvermittler infolge Nichtbeachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Arbeitsvermittlung verhängt wurden. Einschreibe- und Vermittlungsgebühren

§ 10. Von den Stellensuchenden und den Arbeitgebern kann durch

den Arbeitsvermittler bei der Anmeldung eine Einschreibe- und nach erfolgter Vermittlung eine Vermittlungsgebühr erhoben werden, deren maximale Höhe im Rahmen der durch die Vorschriften des Bundes vorgeschriebenen Höchstansätze durch den Regierungsrat festgesetzt wird.
2 Die Vermittlungsgebühr ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom vermittelten Stellensuchenden
Genehmigung des Gebührentarifes

§ 11.

7) Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen, die sich um eine kantonale Bewilligung bewerben, haben über die von ihnen vorge- sehenen Gebühren einen Tarif aufzustellen. Dieser ist dem Departe- ment bei Stellung des Gesuches um Erteilung der Bewilligung in zwei Exemplaren zur Genehmigung zu unterbreiten. Für spätere Änderun- gen des Tarifs ist jeweils die Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzuholen. Weitere Entschädigungen

§ 12. Besondere Auslagen für Inserate, Telephongespräche, Tele-

gramme, Reisespesen und ähnliche Aufwendungen dürfen einem Stel- lensuchenden oder Arbeitgeber nur dann belastet werden, wenn sie in seinem Einverständnis und speziell für ihn gemacht wurden. Diese Auslagen sind in der Rechnung separat aufzuführen, und allfällige Be- lege sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
2 Weitere Entschädigungen dürfen von den Stellensuchenden und den Arbeitgebern nicht verlangt werden. Es ist auch nicht statthaft, von den Stellensuchenden die Leistung einer Kaution zu verlangen. Rückgabe der Zeugnisse

§ 13. Zeugnisse, Ausweisschriften, Photographien usw., die ein Stel-

lensuchender der Arbeitsvermittlungsstelle übergibt, sind auf Verlan- gen sofort unbeschwert zurückzugeben. Aufsicht und Berichterstattung

§ 14.

8) Das Kantonale Arbeitsamt übt im Auftrage des Departements die Aufsicht über die vom Kanton bewilligten gewerbsmässigen Ar- beitsvermittlungsstellen aus. Ihm sind auch die von den Bundesbehör- den verlangten periodischen Berichte über ihre Tätigkeit, insbeson- dere über die Zahl der Arbeitsangebote, Arbeitsgesuche und die getä- tigten Vermittlungen, zuzustellen.
iii. schlussbestimmungen Aufhebung kantonaler Vorschriften

§ 15. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Arbeitsver-

mittlung werden alle mit diesem Gesetz und den einschlägigen Vor- schriften des Bundes in Widerspruch stehenden kantonalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufgehoben. Insbesondere werden gänzlich aufgehoben: – das Gesetz betreffend das Öffentliche Arbeitsnachweisbüro vom

13. Oktober 1910 mit dazugehöriger Verordnung vom 29. März 1911,

– die Verordnung über gewerbsmässige Stellenvermittlung vom 8. Juli
1903, – § 164 des Polizeistrafgesetzes
9) für den Kanton Basel-Stadt vom

23. September 1872.

Vollzug und Inkrafttreten

§ 16. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Aus-

führungsvorschriften und bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes.
10) Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
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