Gesetz über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen --> 414.100 (414.300)
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Gesetz über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen --> 414.100

Gesetz über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen vom 27. April 1980
1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
2 beschliesst: Art. 1
3 Zur Förderung der akademischen Ausbildung und zur Sicherstellung von Studien- plätzen sowie des freien Hochschulzuganges (universitäre Hochschulen und Fach- hochschulen) für Studierende aus dem Kanton Appenzell I. Rh. kann der Grosse Rat den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen oder Verträgen abschliessen, die die Beteiligung des Kantons Appenzell I. Rh. an der Finanzierung kantonaler Hochschulen regeln. Art. 2
4 Die aufgrund solcher Vereinbarungen entstehenden Kosten werden vom Kanton übernommen, sofern kantonale Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthal- ten. Art. 3
5 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmun- gen. Art. 4 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
1 Mit Revision vom 30. April 2006.
2 Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2006.
3 Ergänzt durch LdsgB vom 30. April 2006.
4 Ergänzt durch LdsgB vom 30. April 2006.
5 Abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2006.
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