Reglement über die Notengebung an den basellandschaftlichen Gymnasien --> 643.211
1 GS 35.273, SGS 640.21
75 - 1.9.2005 Vom 10. August 2005 GS 35.0628 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 14 der Verordnung vom 9. November 2004
1 über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ), beschliesst auf Antrag der Schulleitungskonferenz der Gymnasien:
§ 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Notengebung an den Basellandschaftlichen Gymnasien.
§ 2 Grundsätze
1 Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ist Teil des Berufsauf- trags der Lehrerinnen und Lehrer.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Noten zu verantworten und müssen sie entsprechenden Originale beizubringen.
3 Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei Prüfungen eine repräsentative Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierigkeitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen in der Klasse und im Kurs entsprechend zu gestalten.
4 Sie verständigen sich in ihren Fachschaften im Rahmen der Lehrpläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Notengebung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Selektion der Schülerinnen und Schüler wahr, indem sie die Anforderungen so gestalten, dass eine deutliche Notenstreuung entstehen kann.
5 Sie geben die Rahmenbedingungen für die Notengebung rechtzeitig bekannt.
§ 3 Noten
1 Noten bewerten überprüfbare Leistungen, insbesondere Wissen, Erkennt- nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
2 Einsatz und Arbeitshaltung werden nicht benotet.
4 Die Prüfungen während des Semesters werden mit ganzen, halben, Viertels- oder Zehntelsnoten bewertet.
5 Der Durchschnitt aller Noten von Prüfungen wird für die Zeugnisnote auf die nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelsnote, so ist die Zeugnis- note aufzurunden.
§ 4 Prüfungsarten
Folgende Prüfungsarten bestehen:
a. schriftliche Arbeiten,
b. praktische und gestalterische Arbeiten,
c. mündliche Leistungen und Referate,
d. Semesterarbeiten,
e. Ergebnisse der Hausaufgaben,
f. Gruppenarbeiten.
§ 5 Gewichtung der Prüfungen und Streichung von Noten
1 Die Arbeiten gemäss § 4 werden benotet und können unterschiedlich gewich- tet werden.
2 Vor Ansetzung der Prüfung sind der Umfang des Prüfungsstoffes und die Gewichtung der Note bekannt zu geben.
3 Eine einzelne Prüfung darf nicht mehr als 50% der Semesternote ausma- chen.
4 Die Streichung von Noten ist zulässig, wenn sie auf die ganze Klasse oder den ganzen Kurs angewandt wird.
5 Zusatzarbeiten, die zu zählenden Noten führen, müssen der ganzen Klasse angeboten werden.
§ 6 Rahmenbedingungen der Prüfungen und der Notengebung
1 Pro Semester und Fach sind in der Regel so viele Noten zu setzen, wie das Fach in Wochenstunden unterrichtet wird, mindestens jedoch drei Noten.
2 In einer Klasse dürfen pro Tag nicht mehr als zwei, pro Woche nicht mehr als fünf angekündigte Prüfungen durchgeführt werden.
3 Die Ankündigung von Prüfungen, ausgenommen Zusatzarbeiten, hat in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Prüfung zu erfolgen.
4 Es können auch nicht angekündigte Prüfungen stattfinden.
5 Die Rückgabe der Prüfungen erfolgt nach spätestens zwei Wochen. Eine ausnahmsweise spätere Rückgabe ist rechtzeitig bekannt zu geben und zu
75 - 1.9.2005 obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Beurteilungen der Leistun- gen im mündlichen Bereich sind den Schülerinnen und Schülern nach der Notensetzung bekannt zu geben.
8 Die Lehrerin oder der Lehrer entscheidet im Rahmen der Prüfungsanordnung über die Zulassung der Hilfsmittel.
§ 7 Notenschluss
Nach Notenschluss können Prüfungen angesetzt werden, die für das Zeugnis des folgenden Semesters zählen. Ausgenommen sind Nachholprüfungen.
§ 8 Fernbleiben von angekündigten Prüfungen und unredliches
Verhalten anlässlich einer Prüfung
1 Das Fernbleiben von angekündigten Prüfungen ist umgehend bei der Lehrerin oder dem Lehrer zu begründen.
2 Das Fernbleiben hat in der Regel die Ansetzung eines Termins für eine neue Prüfung zur Folge.
3 Unredliches Verhalten in einer Prüfung wird mit einem Abzug in der Be- wertung oder mit dem Einziehen und der Annullierung der Prüfung geahndet. Die Lehrperson entscheidet über die Höhe des Abzugs je nach Schwere des Falles.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 15. August 2005 in Kraft.
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