Verordnung über die Denkmalpflege (426.411)
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Verordnung über die Denkmalpflege

1 426.411 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) vom 25.10.2000 (Stand 01.11.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denk malpflege 1 ) (Denkmalpflegegesetz, DPG), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die kantonalen Fachstellen und die zuständigen Stellen der Gemeinden infor mieren sich frühzeitig gegenseitig im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkei ten und Pflichten über denkmalpflegerische Belange.
2 Wenn immer möglich und angezeigt konsultieren sie sich gegenseitig, bevor sie wichtige Entscheide in diesem Bereich treffen.

Art. 2

Zusammenarbeit mit Organisationen
1 Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben wid men, können im Rahmen ihres Zweckes und ihrer Möglichkeiten insbesondere die Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten im Bereich der Denkmalpflege unterstützen.
2 Dazu können namentlich gehören: a * die Betreuung erhaltenswerter Baudenkmäler, die nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (Art. 10c Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG] 2 ) ), b die Beratung bei Neu- und Umbauten in denkmalpflegerisch und land schaftlich exponierten Gebieten.
3 Der Beizug von Organisationen im Sinne von Absatz 1 und 2 entbindet nicht vom Einbezug der kantonalen Fachstellen in den vom Gesetze bezeichneten Fällen.
1) BSG 426.41
2) BSG 721.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-113
426.411 2

Art. 3

Erfassung und Untersuchung
1 Die mit der Erfassung und Untersuchung von Objekten beauftragten Stellen nehmen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern rechtzeitig Verbindung auf und sprechen Zeitpunkt und Vorgehensweise ab, sofern es um mehr als eine kurze äussere Besichtigung der Objekte geht.
2 Private Eigentümerinnen und Eigentümer können Schäden, die im Zusam menhang mit der Erfassung und Untersuchung entstanden sind, schriftlich bei der Behörde geltend machen, die die Arbeiten veranlasst hat.

Art. 4

Schutz vor Beschädigung und Zerfall
1 Schutzvorkehrungen können getroffen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer eines gefährdeten Denkmals nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 30 Tagen schriftlich bestätigt, dass sie oder er die verlangten Massnahmen innerhalb der gesetzten Frist selber ausführen lässt, oder wenn diese Frist unbenützt verstreicht.
2 Rechtsmittel gegen die behördliche Vornahme von Schutzvorkehrungen ha ben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 5

Forschung
1 Im Sinne der denkmalpflegerischen Grundlagenforschung beteiligt sich der Kanton namentlich an den gesamtschweizerischen Werken "Die Kunstdenkmä ler der Schweiz", herausgegeben von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte, und "Die schweizerische Bauernhausforschung", herausge geben von der Schweizerischen Gesellschaft für Volkskunde.
2 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Heraus geberinnen sind vertraglich zu regeln.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für die fachliche Begleitung der vom Kanton gemäss Vertrag zu erbringenden Leistungen Fachkommissionen ein. *
2 Verzeichnis der beweglichen Denkmäler

Art. 6

Geltungsbereich
1 Das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler umfasst bewegliche Denkmäler, die sich im Eigentum des Kantons oder seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Gemeindegesetz be finden
3 426.411
2 Ausserdem umfasst das Verzeichnis bewegliche Denkmäler, die sich im Eigentum von Institutionen befinden, die vom Kanton oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Gemeindegesetz mitgetragen oder massgeblich mitfi nanziert werden (Museen, Bibliotheken, Stiftungen usw.).
3 Vorbehalten bleiben Gegenstände, die von Institutionen gemäss Absatz 1 und
2 leihweise oder als Depositum temporär oder dauernd verwahrt werden.

Art. 7

Denkmalgruppen und zuständige Stellen des Kantons
1 Zuständige Stellen des Kantons sind a das Staatsarchiv unter Vorbehalt von Buchstabe b für Bestände von Ar chiven (Schriftgut, Pläne, Karten, Fotos, elektronische Datenträger usw.) und Bibliotheken, b das Amt für Gemeinden und Raumordnung für Archivbestände des 20. und 21. Jahrhunderts öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemäss Gemeindegesetz (GG) vom 16. März 1998 1 ) ), c das Amt für Kultur für Museumsbestände und Werke der bildenden Kunst, für archäologische Funde (Archäologischer Dienst) und andere Sachgüter (kantonale Denkmalpflege).
2 Die Koordination obliegt dem Amt für Kultur.

Art. 8

Führung des Verzeichnisses
1 Die zuständigen Stellen des Kantons führen das Verzeichnis der ihnen zuge wiesenen Gruppen beweglicher Denkmäler.
2 Die Verzeichnisse sind unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung öffent lich.
3 Besteht über die Aufnahme eines beweglichen Denkmals in das Verzeichnis oder über den Denkmalcharakter eines Gegenstandes Uneinigkeit, entscheidet die sachlich zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei. *

Art. 9

Verzeichnisse und Inventare Dritter
1 Die zuständigen Stellen des Kantons können an Stelle des eigenen Verzeich nisses Inventare und Verzeichnisse Dritter, die den Anforderungen genügen, zum integrierenden Bestandteil ihres Verzeichnisses erklären.
1) BSG 170.11
426.411 4
2 Sie können Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss Artikel 6 Absatz 2 ver pflichten, Gegenstände, denen im Sinne des Denkmalpflegegesetzes Denk malcharakter zukommt, zu inventarisieren. Artikel 8 Absatz 3 gilt in diesem Fall sinngemäss.
3 Verzeichnisse und Inventare Dritter gemäss Absatz 1 sind in einem Exemplar bei der zuständigen Stelle des Kantons zu hinterlegen. Über Ausnahmen von der Hinterlegungspflicht entscheidet die zuständige Stelle des Kantons . *

Art. 10

Bewilligung und Meldepflicht
1 Soll ein verzeichnetes bewegliches Denkmal auf Dauer aus dem Kanton Bern gebracht werden, bedarf dies der Zustimmung der sachlich zuständigen Direk tion bzw. der Staatskanzlei.
2 Andere Rechtsgeschäfte, welche die Eigenschaften des Denkmals und seine Verfügbarkeit innerhalb des Kantons Bern nicht beeinträchtigen, sind der zu ständigen Stelle des Kantons zu melden.

Art. 11

Verfahren bei Verlust und Unregelmässigkeiten
1 Stellen Eigentümerinnen oder Eigentümer bzw. Dritte den Verlust eines ver zeichneten beweglichen Denkmals fest, haben sie dies unverzüglich der zu ständigen Stelle des Kantons zu melden. Diese unternimmt ihrerseits die ge eigneten Schritte, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann von sich aus handeln, wenn sie den Verlust eines verzeichneten beweglichen Denkmals oder andere Unregelmäs sigkeiten feststellt.
3 Unterschutzstellung
3.1 Unbewegliche Denkmäler

Art. 12

Einvernehmliche Unterschutzstellung
1 Einvernehmliche Unterschutzstellungen unbeweglicher Denkmäler erfolgen durch öffentlich-rechtliche Verträge, die für den Kanton vom Amt für Kultur ab geschlossen werden.
2 Die Verträge regeln neben dem örtlichen und sachlichen Umfang des Schut zes auch das Verfahren bei Veränderungen der unter Schutz gestellten unbe weglichen Denkmäler.
5 426.411

Art. 13

Behördliche Unterschutzstellung 1. Verfahren
1 Die formelle Antragstellung an den Regierungsrat für die behördliche Unter schutzstellung erfolgt in jedem Falle durch die Bildungs- und Kulturdirektion. *
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion hört die Betroffenen vor der Antragstellung an und legt das Ergebnis der Anhörung mit dem Antrag dem Regierungsrat vor. *
3 Sie kann den Antrag mit einem Bericht der zuständigen Fachkommission er gänzen. Bei Unterschutzstellungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 (fehlende Aufnahme ins Bauinventar) und Absatz 4 (innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen in unbeweglichen Denkmälern privater Eigentümerinnen und Eigentümer) des Denkmalpflegegesetzes ist dieser Bericht zwingend. *

Art. 14

2. Veränderungen
1 Veränderungen an behördlich unter Schutz gestellten unbeweglichen Denk mälern erfordern eine schriftliche Bewilligung des Amtes für Kultur, wenn sie den in der Unterschutzstellungsverfügung umschriebenen Umfang des Schut zes tangieren.

Art. 15

3. Wiederherstellung
1 Die Baupolizeibehörde verfügt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu standes (Art. 17 Abs. 3 DPG 1 ) ) nach Rücksprache mit dem Amt für Kultur.

Art. 16

4. Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung
1 Für die Aufhebung oder Abänderung der behördlichen Unterschutzstellung gilt das Verfahren nach Artikel 13 sinngemäss.
2 Das Verfahren kann von Amtes wegen, auf Antrag einer Behörde oder Ver waltungsstelle des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde oder auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer eingeleitet werden.
3.2 Bewegliche Denkmäler

Art. 17

1 Für die freiwillige Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler im Eigentum Privater gilt das Verfahren gemäss Artikel 12 sinngemäss.
1) BSG 426.41
426.411 6
3.3 Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler

Art. 18

1 Das Amt für Kultur führt das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmä ler und sorgt für die Anmerkung der Unterschutzstellung unbeweglicher Denk mäler im Grundbuch.
2 Das Verzeichnis ist nach Gemeinden geordnet, bezeichnet die unter Schutz gestellten Denkmäler und nennt stichwortartig den örtlichen und sachlichen Umfang des Schutzes.
3 Das Amt für Kultur meldet Änderungen des Verzeichnisses laufend den Re gierungsstatthalterämtern und den Gemeinden.
4 Archäologie

Art. 19

Zuständige Fachstelle
1 Der Archäologische Dienst des Amtes für Kultur ist zuständige kantonale Fachstelle für den Bereich der Archäologie.

Art. 20

Felduntersuchungen 1. Umfang, Planung und Durchführung
1 Die Felduntersuchungen beschränken sich auf den für die wissenschaftliche Untersuchung notwendigen Umfang.
2 Bei Bauvorhaben im Bereich bekannter oder vermuteter archäologischer Stät ten oder Fundstellen sind die notwendigen Felduntersuchungen im Einverneh men mit den Bauherrschaften frühzeitig zu planen und nach Möglichkeit auf die Bauarbeiten abzustimmen. Die Planung ist nach Beginn der Arbeiten wenn nö tig laufend an neue Erkenntnisse anzupassen.
3 Die Felduntersuchungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen durchzufüh ren.

Art. 21

2. Bauverzögerungen
1 Felduntersuchungen, die gemäss Artikel 20 bzw. gestützt auf Artikel 10f des Baugesetzes durchgeführt werden, begründen keine Entschädigungspflicht we gen Verzögerung von Bauarbeiten.
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Art. 22

Kostenbeteiligung
1 Die Kostenbeteiligung von Gemeinden und anderen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Denkmalpflegegesetzes beträgt grundsätzlich einen Drittel.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Kostenbeteiligung auf Gesuch hin bis auf ein Minimum von zehn Prozent reduzieren, wenn die Kostenbeteiligung gemäss Absatz 1 als unzumutbar erscheint oder in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten des Gesamtprojektes steht. *
3 Sie kann die Kostenbeteiligung bis auf ein Maximum von 50 Prozent erhöhen, wenn dies als zumutbar erscheint oder die Kostenbeteiligung nur einen gerin gen Anteil an den Kosten des Gesamtprojekts ausmacht. *
4 Die Kostenbeteiligung wird in jedem Fall durch eine Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion festgelegt. *

Art. 23

Bewilligungen
1 Bewilligungen nach Artikel 25 des Denkmalpflegegesetzes erteilt der Archäo logische Dienst.
2 Auf die Erteilung von Bewilligungen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 24

Präsentation archäologischer Funde
1 Der Archäologische Dienst arbeitet zur Präsentation archäologischer Funde mit Museen im Kanton Bern zusammen.
2 Archäologische Funde in Museen verbleiben als Dauerleihgaben des Kantons in dessen Eigentum.
3 Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für den Unterhalt der Funde und die Verzeichnung gemäss Artikel 6 bis 11, sind vertraglich zu regeln.

Art. 25

Fundentschädigung
1 Das finanzkompetente Organ legt Vergütungen an Finderinnen und Finder (Art. 26 Abs. 3 DPG 1 ) ) durch Verfügung fest.
1) BSG 426.41
426.411 8
5 Staatsbeiträge
5.1 Ordentliche Mittel und Lotteriefonds

Art. 26

1 Finanzhilfen können aus ordentlichen Mitteln und aus Mitteln des Lotterie fonds ausgerichtet werden.
2 Für Beiträge aus dem Lotteriefonds gelten die Bestimmungen der Geldspiel gesetzgebung. Die nachstehenden Bestimmungen gelangen ergänzend zur Anwendung. *
3 Abgeltungen (Art. 28 DPG 2 ) ) sind in jedem Fall aus ordentlichen Mitteln zu fi nanzieren.
5.2 Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern

Art. 27

Zuständige Fachstelle
1 Die Kantonale Denkmalpflege des Amtes für Kultur ist zuständige kantonale Fachstelle bezüglich Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Bau denkmälern.
2 Die Kantonale Denkmalpflege koordiniert die möglichen Beitragsleistungen des Kantons (ordentliche Mittel und Lotteriefonds), des Bundes, der Gemein den und Dritter.
3 Gemeinden und Dritte sind verpflichtet, ihre Beitragsleistungen der Kantona len Denkmalpflege zum Zweck der Koordination zu melden.

Art. 28

Beitragsberechtigte Arbeiten und Massnahmen
1 Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern sind möglich: a für Massnahmen, die den Fortbestand eines Baudenkmals unter Berück sichtigung einer adäquaten Nutzung sichern oder die der Substanzbewah rung und der Werterhaltung als Baudenkmal dienen, b an Arbeiten, die zur Abklärung und zum Erreichen des Restaurierungs ziels nötig sind (Bauaufnahme, Vor- und Bauuntersuchung, Dokumentati on, Projekt, Ausführung) sowie an die Restaurierung gebundene For schung und Dokumentation, jedoch ohne archäologische Untersuchun gen,
2) BSG 426.41
9 426.411 c an Vorhaben zur Instandstellung des relevanten Bestandes und für Mass nahmen, die für die Wirkung des Baudenkmals ausschlaggebend und un erlässlich sind, d für Massnahmen zur Ortsbildgestaltung.
2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn das Gesuch vollständig, vor Beginn der Arbeiten, bei der Kantonalen Denkmalpflege eingereicht wird und die Arbei ten fachgerecht und nach anerkannten denkmalpflegerischen Grundsätzen ausgeführt werden. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Gesuchseinrei chung möglich, wenn die Arbeiten von der Kantonalen Denkmalpflege begleitet worden sind.
3 Auf die Ausrichtung von Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 29

Ausschluss von Finanzhilfen
1 Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet: a für Massnahmen, die den Wert eines Baudenkmals oder seine Zeugnis kraft mindern, b für wertvermehrende Massnahmen sowie für neue Ausstattungen, c für Unterhaltsarbeiten, die nicht mit denkmalpflegerisch begründeten er höhten Aufwendungen verbunden sind oder die nicht der Abwendung ei ner unmittelbaren Gefahr für die historische Substanz dienen.

Art. 30

Bemessung der Finanzhilfen a Im Allgemeinen
1 Finanzhilfen werden in der Regel als prozentualer Anteil an den beitragsbe rechtigten Kosten gemäss Artikel 28 gestützt auf den detaillierten Kostenvoran schlag ermittelt und unter Vorbehalt der Abrechnung zugesichert.
2 Die Prozentanteile richten sich im Einzelfall nach einer vom Regierungsrat pe riodisch festgelegten Beitragstabelle.
3 Ergeben sich aus der detaillierten Abrechnung erhebliche Mehr- oder Minder kosten, können die zugesicherten Beiträge erhöht oder gekürzt werden.

Art. 31

b Mehrkostenbeitrag und Kostenübernahme
1 Verlangt die Kantonale Denkmalpflege von Bauherrschaften für einzelne Massnahmen eine bestimmte Ausführung und ergeben sich daraus erhebliche Mehraufwendungen, können diese teilweise oder ganz übernommen werden.
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2 Teilweise oder ganz übernommen werden können ferner: a die Kosten zur Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern mit ge ringem Nutzwert, b die Kosten für Vorabklärungen und Projektalternativen.

Art. 32

c Reduzierte Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen können reduziert oder gestrichen werden, a wenn der Unterhalt des Baudenkmals offensichtlich vernachlässigt wurde, b wenn eine Doppelsubvention vorliegt.

Art. 33

Verzicht auf Unterschutzstellung
1 Auf das mit der Gewährung von Finanzhilfen verbundene Erfordernis der frei willigen oder behördlichen Unterschutzstellung kann verzichtet werden, a wenn die Finanzhilfen gemäss Artikel 30 bis 32 insgesamt den Betrag von Fr. 5000.- nicht übersteigen, b wenn es sich um ortsbildgestaltende Massnahmen wie Pflästerungen u. dgl. handelt.

Art. 34

Kürzung von Finanzhilfen
1 Zugesicherte Finanzhilfen können gekürzt oder gestrichen werden, wenn mit der Zusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Vorbehalten bleibt die Rückforderung zugesicherter Finanzhilfen in den vom Gesetz (Art. 32 DPG 1 ) ) genannten Fällen.
5.3 Übrige Finanzhilfen

Art. 35

Erhaltung und Restaurierung beweglicher Denkmäler
1 Die zuständigen Stellen des Kantons gemäss Artikel 7 können für die Erhal tung und Restaurierung von beweglichen Denkmälern (ohne archäologische Funde) Finanzhilfen zusichern bzw. beantragen.
2 Sie koordinieren ihre bzw. die von ihnen beantragten Finanzhilfen mit Bei tragsleistungen anderer Stellen und Dritter.
3 Die Bestimmungen der Artikel 28 bis 34 gelangen sinngemäss zur Anwen dung.
1) BSG 426.41
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Art. 36

Andere Zwecke
1 Finanzhilfen für andere Zwecke (Art. 29 Abs. 1 Bst. b, c und d DPG 2 ) ) werden durch das Amt für Kultur fallweise zugesichert bzw. beantragt.
6 Organisation

Art. 37

Zuständige Stellen des Kantons
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Bildungs- und Kul turdirektion mit ihrem Amt für Kultur die für die Belange der Denkmalpflege zu ständige Stelle des Kantons. *
2 Die zuständigen Fachstellen im Amt für Kultur sind die Kantonale Denkmal pflege und der Archäologische Dienst.
3 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen kantonaler und kommunaler Stellen gemäss Baugesetzgebung.

Art. 38

Delegation von Aufgaben an Gemeinden
1 Voraussetzung für die Delegation von Aufgaben an Gemeinden (Art. 36 Abs.
2 DPG 3 ) ) ist eine fachlich qualifizierte Fachstelle, die mit den notwendigen Kompetenzen versehen und mit der notwendigen Infrastruktur ausgerüstet ist.
2 Die Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnet im Einzelnen die delegierten Aufgaben und Befugnisse. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. *
3 In der Verfügung ist die mit der Aufgabendelegation verbundene Abgeltung (Art. 28 DPG) festzulegen.

Art. 39

Fachkommissionen für Denkmalpflege und Archäologie 1. Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat setzt auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren je eine beratende Fachkommission für Denkmalpflege und für Archäologie mit je sieben bis neun Mitgliedern ein. *
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt die an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Kultur und seiner Fachstellen. *
3 Die Fachkommissionen können im Einzelfall zusätzliche Expertinnen und Ex perten beiziehen. *
2) BSG 426.41
3) BSG 426.41
426.411 12
4 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verord nung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mit glieder staatlicher Kommissionen 1 ) .

Art. 40

2. Aufgaben
1 Die Fachkommissionen beraten die Bildungs- und Kulturdirektion in Grund satzfragen der Denkmalpflege und der Archäologie. *
2 Den Fachkommissionen obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a fachliche Aufsicht über die Kantonale Denkmalpflege bzw. den Archäolo gischen Dienst, b Berichte zu Unterschutzstellungen (Art. 13 Abs. 3) bzw. die Aufhebung oder die Abänderung von Unterschutzstellungen (Art. 16 Abs. 1), c Stellungnahme zu umstrittenen Fällen.
3 Die Fachkommissionen können zur Stellungnahme zu direktionsübergreifen den Fragen der Denkmalpflege und der Archäologie beigezogen werden.
6a Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen *

Art. 40a

* Ernennung
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in den Leitungsorganen von Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen. *
2 Sie berücksichtigt dabei ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

Art. 40b

* Rechtliche Stellung
1 Die Amtsdauer, die Altersgrenze und die Aufgaben der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Ver ordnung vom 24. August 1994 über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsver treter 2 ) , soweit für die Organisationen keine anderslautenden besonderen Re gelungen gelten.
2 Personen können den Kanton auch nach Erreichen der Altersgrenze nach dieser Verordnung vertreten, wenn eine laufende Amtszeit beendet werden soll oder wenn dies aus anderen Gründen angezeigt erscheint.
1) BSG 152.256
2) BSG 153.15
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7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41

Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
1 Die Voraussetzungen für die Erstellung und Führung des Verzeichnisses der beweglichen Denkmäler sind bis zum 31. Dezember 2001 zu schaffen.

Art. 42

Altrechtliche Unterschutzstellungen
1 Die Überführung des Inventars der Kunstaltertümer (Art. 39 DPG 2 ) ) in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler (Art. 18) ist bis zum 31. De zember 2001 abzuschliessen.
2 Für die Objekte des Inventars der Kunstaltertümer gilt Artikel 17 des Denk malpflegegesetzes sinngemäss.

Art. 43

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gemeindeverordnung (GV) vom 16. Dezember 1998 3 ) :
2. Bauverordnung (BauV) vom 6. März 1985 4 ) :

Art. 44

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Reglement vom 13. August 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden (BSG 426.411),
2. Verordnung vom 18. Juli 1969 zum Gesetz vom 16. März 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden (BSG 426.412),
3. Verordnung vom 20. Dezember 1929 betreffend den Schutz und die Er haltung von Naturkörpern und Altertümern im Kanton Bern (BSG 426.42),
4. Verordnung vom 24. März 1982 über die archäologische Kommission (BSG 426.432.1),
5. Beschluss des Regierungsrates vom 22. März 1921 betreffend Verbot des Betretens der Pfahlbaustationen am Bieler- und Neuenburgersee (BSG 426.481).

Art. 45

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2) BSG 426.41
3) BSG 170.111
4) BSG 721.1
426.411 14 Bern, 25. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
15 426.411 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-113 29.10.2008 01.01.2009

Art. 8 Abs. 3

geändert 08-122 29.10.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 3

geändert 08-122 21.12.2016 01.01.2017

Art. 5 Abs. 3

geändert 17-002 21.12.2016 01.01.2017 Titel 6a eingefügt 17-002 21.12.2016 01.01.2017

Art. 40a

eingefügt 17-002 21.12.2016 01.01.2017

Art. 40b

eingefügt 17-002 08.02.2017 01.04.2017

Art. 2 Abs. 2, a

geändert 17-006 02.12.2020 01.01.2021

Art. 26 Abs. 2

geändert 20-133 01.09.2021 01.11.2021

Art. 5 Abs. 3

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 13 Abs. 1

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 13 Abs. 2

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 13 Abs. 3

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 22 Abs. 2

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 22 Abs. 3

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 22 Abs. 4

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 37 Abs. 1

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 38 Abs. 2

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 39 Abs. 1

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 39 Abs. 2

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 39 Abs. 3

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 40 Abs. 1

geändert 21-067 01.09.2021 01.11.2021

Art. 40a Abs. 1

geändert 21-067
426.411 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-113

Art. 2 Abs. 2, a

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 5 Abs. 3

21.12.2016 01.01.2017 geändert 17-002

Art. 5 Abs. 3

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 8 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 9 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 13 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 13 Abs. 2

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 13 Abs. 3

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 22 Abs. 2

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 22 Abs. 3

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 22 Abs. 4

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 26 Abs. 2

02.12.2020 01.01.2021 geändert 20-133

Art. 37 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 38 Abs. 2

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 39 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 39 Abs. 2

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 39 Abs. 3

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 40 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067 Titel 6a 21.12.2016 01.01.2017 eingefügt 17-002

Art. 40a

21.12.2016 01.01.2017 eingefügt 17-002

Art. 40a Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 40b

21.12.2016 01.01.2017 eingefügt 17-002
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