Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung (413.123)
CH - ZG

Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung

Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung Vom 31. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder vom 27. Januar 1994 1 ) und § 19 der Ausführungsbe - stimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung der Lehrabschlussprüfungen) vom 31. Dezember 2001 2 ) , beschliesst:
§ 1
1 Expertinnen und Experten, die im Rahmen von Qualifikationsverfahren des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 3 ) sowie als Fachexpertinnen und Fachexperten für die Abklärungen der Vorausset - zungen zur Erteilung von Bildungsbewilligungen tätig sind, erhalten folgen - de Entschädigungen:
a) Fr. 300.– für den ganzen Tag (mindestens 8 Stunden);
b) Fr. 150.– für den halben Tag (mindestens 4 Stunden);
c) Fr. 37.50 pro Stunde.
2 Diese Ansätze basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.28 Indexpunkten und werden jährlich im gleichen Rahmen der Teuerung angepasst wie die Besoldungen des nebenamtlichen Staatsperso - nals. 1) BGS 154.25 2) 3) SR 412.10
§ 2
1 Referentinnen und Referenten aus der Privatwirtschaft, die als Dozentin oder Dozent an Kursen für Berufsbildende oder vergleichbaren lehrgangs - mässigen Veranstaltungen des Amts für Berufsbildung eingesetzt werden, erhalten inkl. Vorbereitungsarbeiten eine Entschädigung von maximal Fr. 200.– pro Lektion. Die genaue Höhe der Entschädigung wird vom Amt für Berufsbildung festgelegt. Sie richtet sich nach der Ausbildung der Refe - rentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen.
§ 3
1 In den Ansätzen gemäss §§ 1 und 2 sind die Reise- und Verpflegungsspe - sen grundsätzlich enthalten. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Be - rufsbildung. Gründe für Ausnahmen können sein: Wohnsitz und/oder Arbeitsort ausserhalb des Kantons Zug; lange Fahrwege wegen dezentrali - sierter Qualifikationsverfahren usw. Die Vergütungen richten sich nach §§ 24 und 25 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsver - hältnis des Staatspersonals vom 12. Dezember 1994 1 ) .
§ 4
1 Gewählte Expertinnen und Experten für Qualifikationsverfahren, welche den eidgenössisch anerkannten Expertinnen-/Expertenkurs oder andere, von anerkannten Prüfungsbranchen vorausgesetzte Expertinnen-/Expertenkurse besuchen, erhalten folgende Entschädigungen:
a) Fr. 200.– Taggeld für einen Kurstag;
b) Fr. 100.– pauschale Spesenentschädigung für einen Kurstag.
§ 5
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Regierungsratsbeschlüsse vom 17. Mai 1996 2 ) , vom 1. März 2002 3 ) und vom 2. Juni 2005 4 ) aufgehoben. 1) BGS 154.211 2) Nicht in GS 3) 4) Nicht in GS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 28, 813
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 31.10.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 28, 813
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