Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs
Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs * Vom 15. Juli 2003 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf § 100 Absatz 4 des Bildungsgesetzes vom
6. Juni 2002
1 ) , beschliesst:
§ 1 *
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs während der Schulpflicht (1.-11. Schuljahr).
§ 2 Auszahlung
1 Stichdaten für die Bestimmung der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft sind der 15. November für das Herbstsemester und der 15. Mai für das Frühlingssemester.
2 Die Auszahlung des Staatsbeitrags erfolgt nach Eingang und Prüfung des Ge - suchs der Schule.
3 Das Gesuch umfasst:
a. die Rechnung für das Semester;
b. die Meldung der Schülerinnen und Schüler unter Angabe der Adresse, der Schulstufe und der Klasseneinteilung;
c. die Angabe über das von den Erziehungsberechtigten zu leistende Schul - geld.
§ 3 Kantonsbeitrag
1 Die Schulen weisen gegenüber den Erziehungsberechtigten den in Abzug ge - brachten Kantonsbeitrag in der Rechnungsstellung aus.
2 Ist im Einzelfall das Schulgeld geringer als der Staatsbeitrag, wird der Schule
§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
1) GS 34.0637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1114
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1114
16.08.2011 01.08.2012 Erlasstitel geändert GS 37.632
16.08.2011 01.08.2012 § 1 totalrevidiert GS 37.632 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1114
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.07.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1114 Erlasstitel 16.08.2011 01.08.2012 geändert GS 37.632
§ 1 16.08.2011 01.08.2012 totalrevidiert GS 37.632
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1114
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