Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung
                            Verordnung  über die Vergütungen während der Ausbildung  Vom 24. März 2009 (Stand 8. September 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  11  Abs.  4 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret)  vom 8.  Juni  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Vergütung für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Personalgesetz unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Aus  -  bildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Praktikantinnen und Praktikanten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für Volontärinnen und Volontäre,  sofern kein Vertrag zwischen den in Ausbildung Stehenden und einer Schule  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vergütung
                            1  Die Vergütungsansätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Anpassung der Vergütungen an die Teuerung gemäss §  49 des Perso  -  naldekrets erfolgt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei verkürzten Studiengängen gelten, sofern keine besonderen Ansätze fest  -  gelegt   worden   sind,   die   ordentlichen  Ansätze   des   entsprechenden   Ausbil  -  dungsjahrs zurückgerechnet auf den Abschlusszeitpunkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geben Schulen für die Entschädigung der von ihnen entsandten Praktikantin  -  nen und Praktikanten Empfehlungen ab, so können die Entschädigungen ent  -  des Kantons Basel-Landschaft sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vergütungsfindung für Praktika
                            1  Sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium führen jeweils zu einer ab  -  geschlossenen  Ausbildung.   Sieht   ein   Studiengang   am  Ende  zwingend  ein  Praktikum vor, um den Abschluss zu erreichen, so ist dieses ein Praktikum  während des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  150.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Praktika, die nach einem bestandenen Bachlor- oder Masterstudium ohne  Notwendigkeit gemacht werden, gelten als Praktikum nach einem Studium.  Vertiefung der Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vorder  -  grund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notwendige Praktika innerhalb eines Masterstudiums, stellen immer Praktika  während des Studiums dar, auch dann, wenn vorgängig ein Bachelorstudium  abgeschlossen wurde. Dies, weil das Praktikum für den Abschluss des Master  -  studiums vorgeschrieben und somit Ausbildungsbestandteil ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Juristische Volontariate:   Nach einem  abgeschlossen  juristischem  Studium  sind Praktika notwendig, wenn eine Advokatsprüfung angestrebt wird. Ausbil  -  dung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Familiäre Verpflichtungen
                            1  Entschliesst   sich  jemand  mit  familiären  Verpflichtungen  zu  einem  Ausbil  -  dungsverhältnis, so kann ihr bzw. ihm die Anstellungsbehörde, für Lehrperso  -  nen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, eine zusätzliche Vergütung von  monatlich maximal CHF  500.– gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer Zweitausbildung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a zustande, so kann eine zusätzliche Vergütung nur gewährt werden, wenn das Pensum maximal 60 % beträgt. *
§ 4a * Personen in Zweitausbildung
                            1  Für Personen, die bereits über mehrjährige Berufserfahrung in einem ande  -  ren Bereich verfügen und eine Zweitausbildung absolvieren, kann sich der  Ausbildungslohn an der Einreihung der Zielfunktion orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung des Ausbildungslohns nach  Abs.  1 erfolgt auf Basis der am  tiefsten eingereihten Modellumschreibung für diese Funktion abzüglich 2  Lohn  -  bänder und dem Erfahrungswert  A.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Während der Zweitausbildung erfolgt keine individuelle Lohnentwicklung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Ausbildungslöhnen gemäss Abs.  1 muss eine schriftliche Vereinbarung  entsprechend den Bestimmungen für Weiterbildungen abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 13. Monatslohn
                            1  Der 13. Monatslohn wird gemäss §  20 und 21 des Personaldekrets ausge  -  richtet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Lehrmittel und Schulungskosten in der Berufslehre *
                            1  Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel der  Lehranstalten. Er trägt die Schulungs- und Kurskosten der entsprechenden  Lehranstalten, falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Bei angeordne  -  ten Änderungen des Einsatzorts leistet er Beiträge an die Reise, Verpflegung  und Unterkunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Ausbildung Stehenden tragen die Kosten für Arbeits- und Schulwege.  Sie sind ihrem Lehrbetrieb für gewährte Unterkunft und Verpflegung entschädi  -  gungspflichtig. Abweichende Regelungen bei einem Schulort ausserhalb der  Region sind individuell zu verabreden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Umweltschutzabonnement für Lernende
                            1  Lernende in der Grundbildung haben unabhängig ihres Alters Anspruch auf  Erstattung des Jahresumweltschutzabonnements (U-Abo) des Tarifverbunds  Nordwestschweiz im Wert des U-Abos für die Jugend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtlinie regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Sozialzulagen
                            1  Die Sozialzulagen berechnen sich gemäss §  29 des Personaldekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ferienanspruch
                            1  Der Ferienanspruch berechnet sich gemäss §§  6–8 des Personaldekrets, so  -  weit nicht spezialrechtliche Bestimmungen für die einzelnen Lehrberufe vorge  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Öffentlichkeitsdienste
                            1  Die Lohnansprüche während der Einsätze im Rahmen von Öffentlichkeits  -  diensten richten sich nach der Verordnung vom 13.  Juni  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Lohn  -  zahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlich  -  keitsdiensten).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Lohnansprüche infolge Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption
                            1  Die Ansprüche im Rahmen von Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption rich  -  ten sich nach der Verordnung vom 11.  Januar  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über den Elternurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  153.17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  153.13  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall
                            1  Die Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall richten sich nach der Verord  -  nung vom 27.  Juni  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Treueprämie
                            1  Eine Treueprämie wird nicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vorsorge
                            1  Sofern die in Ausbildung Stehenden nicht der Vollversicherung der Baselland  -  schaftlichen   Pensionskasse   unterstehen,   haben   sie   der   Risikoversicherung  beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
§ 15 * ...
§ 16 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Die Verordnung vom 22. Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die Vergütung während der Ausbil  -  dung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  153.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 34.118  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2009  01.08.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.1044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2011  01.05.2011  § 10  totalrevidiert  GS 37.373
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2011  01.01.2012  § 2 Abs. 1  geändert  GS 37.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2011  01.01.2012  § 2 Abs. 3  eingefügt  GS 37.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2011  01.01.2012  § 2 Abs. 4  eingefügt  GS 37.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2011  01.01.2012  § 4a  eingefügt  GS 37.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2011  01.01.2012  § 6  Titel geändert  GS 37.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2011  01.01.2012  § 7  totalrevidiert  GS 37.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2011  01.01.2012  § 14  aufgehoben  GS 37.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2011  01.01.2012  § 15  aufgehoben  GS 37.637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 4a Abs. 2  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 4a Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2023  08.09.2023  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2023.060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2023  08.09.2023  § 4 Abs. 2  eingefügt  GS 2023.060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2023  08.09.2023  § 6a  eingefügt  GS 2023.060  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.03.2009  01.08.2009  Erstfassung  GS 36.1044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 20.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.637
§ 2 Abs. 3 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 2 Abs. 4 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 4 Abs. 1 29.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023.060
§ 4 Abs. 2 29.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023.060
§ 4a 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 4a Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 4a Abs. 2 bis 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087
§ 6 20.09.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.637
§ 6a 29.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023.060
§ 7 20.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.637
§ 10 11.01.2011 01.05.2011 totalrevidiert GS 37.373
§ 14 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637
§ 15 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637
                            Anhang 1  10.11.2020  01.01.2021  Inhalt geändert  GS 2020.087  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verg  ü  tungsans  ä  tze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kat.  Bezeichnung  Verg  ü  tung in CHF  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-  %-Pensum  A:  Ferienbesch  ä  ftigungen  (erst im Alter ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Jahren m  ö  glich)  Ferienbesch  ä  ftigungen von Sch  ü  ler/innen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15-  J  ä  hrige  7.14  pro Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16-J  ä  hrige  9.52 pro Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17-J  ä  hrige  11.90 pro Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18-  J  ä  hrige und  ä  lter  14.29 pro Std.  Ferienbesch  ä  ftigungen von Studierenden auf  Terti  ä  rstufe  ohne Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet  14.29 pro Std.  mit Berufsabschluss (EFZ) im  Einsatzgebiet  17.80 pro Std.  B:  Berufs  - & andere Ausbildungen auf Sekun-  darstufe II  Regelansatz f  ü  r Berufslehren  (Eidgen  ö  ssisches  F  ä  higkeitszeugnis, EFZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrjahr  735 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lehrjahr  930 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lehrjahr  1'380 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 10. November 2020 (GS  2020.087), in Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kat.  Bezeichnung  Verg  ü  tung in CHF  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-  %-Pensum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Lehrjahr  1'725 pro Monat  Verk  ü  rzte Zusatzlehre nach Erstausbildung (EFZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrjahr  1'380 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lehrjahr  1'725 pro Monat  Regelansatz f  ü  r Attestausbildungen/  -lehren  (Eidgen  ö  ssisches Berufsattest, EBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrjahr  735 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Lehrjahr  930 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verkehrswegbauer/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrjahr  1'100 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lehrjahr  1'450 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lehrjahr  1'835 pro Monat  Pflegeassistent/in (nicht EBA, sondern 1  -j  ä  hrig)  1'430 pro Monat  Vorlehren  500 pro Monat  Praxiseinsatz zur  Berufsvorbereitung (bis ein  Jahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r  ü  ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r  ü  ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Di  ä  tk  ö  che und  –  k  ö  chinnen  1 Jahr  berufsbegleitend w  ä  hrend der T  ä  tigkeit als  Koch/K  ö  chin  LB 20  /  indiv.  Position im  Lohnband (keine  indiv.  Lohnentwicklung f  ü  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr)  Polizeiaspiranten/Polizeiaspirantinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jahr  LB 19 /  Funktionslohn minus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfahrungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Jahr  LB 18 / indiv.  Position im  Lohnband
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Jahr  LB  17 / indiv.  Position im  Lohnband  C:  Praktika auf Sekundarstufe II  Notwendiges Praktikum zur  Anerkennung eines  Ausbildungsabschlusses/notwendige Praktika im  Rahmen der Ausbildung  -  Nutzen eher gering, wenig Vorkenntnisse  und/oder  -  kurze Einsatzdauer (bis 3 Monate)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  erheblicher Nutzen, Vorkenntnisse vorhanden  und  -  l  ä  ngere  Einsatzdauer (mehr als 12 Wochen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'300 pro Monat  D:  Praxiseinsatz nach Ausbildungen auf Sekun-  darstufe II  Praktika vor Aufnahme einer Ausbildung im Ter  -  ti  ä  rbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'500 pro Monat  Weiterbesch  ä  ftigung unmittelbar nach Beendi  -  gung der Ausbildung  beim Kanton in der Regel  f  ü  r maximal  12  Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  F  ü  r den Ansatz ist die ordentliche Ausbildungs-  dauer massgeblich  a. Berufe mit Ausbildungsdauer 1 Jahr  3'250 pro Monat  b. Berufe mit Ausbildungsdauer 2 Jahre  3'500 pro Monat  c. Berufe mit Ausbildungsd  auer 3 oder 4 Jahre  3'750 pro Monat  E:  Ausbildungen und Praxiseins  ä  tze w  ä  hrend  Ausbildungen auf Terti  ä  rstufe  Praktika w  ä  hrend eines Bachelor  -Studiums (un-  abh  ä  ngig von der Dauer und der Anzahl vorg  ä  n-  giger Praktika)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'700 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r  ü  ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktika w  ä  hrend eines Master  -Studiums (un-  abh  ä  ngig von der Dauer und der Anzahl vorg  ä  n-  giger Praktika)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Pflegepraktikum Medizinstudium ("H  ä  feli"  -  Prakti  kum) in den Spit  ä  lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 pro Monat  Med. Unterassistenten/  -innen, Apotheker/  -innen  i.A. in  den Spit  ä  lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'700 pro Monat  Ausbildungs  berufe im Bereich Gesundheit HF  (Entl  ö  hnung erfolgt unabh  ä  ngig von den Praxi  -  spensum)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausbildungsjahr  800 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausbildungsjahr  1'000 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausbildungsjahr  1'250 pro Monat  Sozialp  ä  dagogik/  -arbeit HF, berufsbegleitend  Sozialarbeit/  -p  ä  dagogik, Soziokultur, Aktivie  -  rungstherapie FH, Arbeitsagogik HFP (Entl  ö  h-  nung erfolgt unabh  ä  ngig vom Praxispensum)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausbildungsjahr  3'544 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausbildungsjahr  3'675 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ausbildungsjahr  3'814 pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausbildungsjahr  3'942 pro Monat  Ausbildungspraktika der P  ä  dagogischen Hoch  -  schule (FHNW)  keine Verg  ü  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.773), in Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungspraktika f  ü  r Personen mit  nichtanerkannten ausl  ä  ndischem Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 L  B unter   Ziel  -L  B /  Funktionslohn  F:  Praktika nach Abschluss auf Terti  ä  rstufe  Praktika nach einem Bachelorstudium  -  f  ü  r Praktika vor Absolvieren von insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Monaten Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'200 pro Monat  -  f  ü  r Praktika nach Absolvieren von insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  und mehr Monaten  Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'800 pro Monat  Praktika nach einem Masterstudium  (inkl.  juristische Volontariate f  ü  r die Anwaltspr  ü  fung)  -  f  ü  r Praktika vor Absolvieren von insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Monaten Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'700 pro Monat  -  f  ü  r Praktika nach Absolvieren von insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  und   mehr Monaten Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'300 pro Monat  Psychologie P.G. (post graduate, An  -  erkennungspraktikum f  ü  r den Ausbildungsab  -  schluss)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Praktikumsjahr  LB 11  / 50 % von  Funktionslohn minus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfahrungsjahr  ab 2. Praktikumsjahr  LB 11 / 50 % von  Funktionslohn plus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfahnrungsjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            P  ä  dagogisch  -/didaktische Zusatzausbildung  zum/zur dipl. Berufsfachschullehrer/in (Lohn  w  ä  hrend der bewilligten Ausbildungszeit )  LB 13 / Minimum  Doktorandinnen und Doktoranden in For  -  schungsprojekten  (Mitarbeit  an Forschungsprojekten, welche im  Zusammenh  ang mit der Dissertation stehen  )  Die Ans  ä  tze orientieren sich den Richtlinien des  Schw  eizerischen Nationalfonds (SNF)  SNF  -Ansatz  Post  -Doktorandinnen und  -Doktoranden in For  -  schungsprojekten  (Mitarbeit an  Forschungsprojekten, welche im  Zusammenhang mit der Habilitation bzw. wis  -  senschaftli  chen Weiterqualifikation stehen  )  Die Ans  ä  tze orientieren sich den Richtlinien des  Schweizerischen Nat  ionalfonds (SNF)  SNF  -Ansatz