Verordnung über die Festsetzung der Pauschalbeiträge für die Kinderbetreuung (IV B/1/14)
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Verordnung über die Festsetzung der Pauschalbeiträge für die Kinderbetreuung

IV B/1/14 Verordnung über die Festsetzung der Pauschalbeiträge für die Kinderbetreuung (Pauschalbeitragsverordnung, PauBV) Vom 7. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Kinderbetreuungsgesetzes 1 ) , erlässt:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen die Maximalwerte für die Pauschalbeiträge der öffentlichen Hand an die An - bieter von Betreuungsangeboten fest.

Art. 2 Normkosten

1 Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Betreuungskosten für ein Kind während eines Tages beträgt:
a. im Alter der Vorschulpflicht 100.— Fr.
b. im Alter der Schulpflicht 53.50 Fr.

Art. 3 Elternbeitrag

1 Die Zielgrösse für den Elternbeitrag beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen:
a. im Alter der Vorschulpflicht 20.— Fr.
b. im Alter der Schulpflicht 15.— Fr.
2 Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so gilt eine redu - zierte Zielgrösse.

Art. 4 Pauschalbeitrag

1 Der Maximalwert der Pauschalbeiträge beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen:
a. im Alter der Vorschulpflicht 80.— Fr.
b. im Alter der Schulpflicht 38.50 Fr.
2 Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so wird der Maxi - malwert um fünf Prozent erhöht.

Art. 5 Teuerung

1 Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, kann der Regierungsrat die Pauschalbeiträge in gleichem Umfang erhöhen. 1) GS IV B/1/13 SBE 2022 62 1
IV B/1/14
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumenten - preise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen. Mit dem Erlass dieser Verordnung ist die bisherige Bestimmung auf Stufe Landrat (Art. 22 der Volksschulverordnung, IV B/31/1) aufzuheben
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