Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen --> 418.910
                            Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen  vom 18. Februar 1993  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  die  Anerkennung  kantonaler  Ausbildungsabschlüsse,  die  Führung  einer  Liste  über  Lehrpersonen  ohne  Unterrichtsberechtigung  sowie  eines  Registers über Gesundheitsfachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regelt  in  Anwendung  nationalen  und  internationalen  Rechts  die  Anerkennung  ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  fördert  den  freien  Zugang  zu  weiterführenden  Schulen  und  zur  Berufsaus-  übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicher-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss  Art. 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zu-  ständigkeit der Kantone fällt.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind  gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen  a)    Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),  b)    Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im  Allgemeinen,  c)    Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,  f)     Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fach-  hochschulbereich und  e)    Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4  liegt  bei  der  Plenarversammlung  der  Erziehungsdirektorenkonferenz  (EDK).  Im  Be-  reich  der  Gesundheitsberufe  ist  die  Gesundheitsdirektorenkonferenz  (GDK)  in  die  Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Anerkennungsbehörde  ist  die  EDK.  Die  GDK  anerkennt  Ausbildungsabschlüsse  in  ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.  Anerkennungs-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone  haben beratende Stimme.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung  Vollzug der Ver-  einbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universi-  tätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständig-  keitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die  Oberaufsicht.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsreglemente   legen   für   einzelne   Ausbildungsabschlüsse   oder   für  Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:  Anerkennungs-  reglemente  a)    die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),  b)    das Anerkennungsverfahren und  c)    die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüs-  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anerkennungsbehörde  erlässt  nach  Anhören  der  unmittelbar  beteiligten  Be-  rufsorganisationen  und  Berufsverbände  das  Anerkennungsreglement.  Im  Fall  einer  Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des  Anerkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der  stimmberechtigten  Mitglieder  der  zuständigen  Anerkennungs-  behörde.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anerkennungsvoraussetzungen  nennen  die  minimalen  Anforderungen,  denen  ein  Ausbildungsabschluss  genügen  muss.  Schweizerische  Ausbildungs-  und  Be-  rufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemes-  sener Weise zu berücksichtigen.  Anerkennungs-  voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:  a)    die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und  b)    das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:  a)    Die Dauer der Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,  c)    die Lehrgegenstände und  d)    die Qualifikation des Lehrpersonals.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anerkennung  weist  aus,  dass  der  Ausbildungsabschluss  den  in  dieser  Verein-  barung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  gewähren  den  Inhabern  und  Inhaberinnen  eines  aner-  kannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten  Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vereinbarungskantone  lassen  Inhaber  und  Inhaberinnen  eines  anerkannten  Ausbildungsabschlusses  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  zu  weiterführenden  Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbe-  halten  bleiben  die  Aufnahmekapazität  der  Schulen  und  angemessene  finanzielle  Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berech-  tigt,  einen  entsprechenden  geschützten  Titel  zu  tragen,  sofern  das  Anerkennungs-  reglement dies ausdrücklich vorsieht.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten  Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  die  Anerkennungsreglemente  in  den  amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  die  Anfechtung  von  Reglementen  und  Entscheiden  der  Anerkennungsbehör-  den  durch  einen  Kanton  und  über  andere  Streitigkeiten  zwischen  den  Kantonen  entscheidet  auf  staatsrechtliche  Klagen  hin  das  Bundesgericht  gemäss  Artikel  83  litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten bin-  nen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz ein-  gesetzten  Rekurskommission  schriftlich  und  begründet  Beschwerde  erhoben  wer-  den. Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Bundesgesetzes über das Verwal-  tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 finden sinngemäss Anwendung. Entschei-  de der Rekurskommissionen können gemäss Artikel 84 Absatz 1 litera a und b des  Bundesgesetzes  über  die  Bundesrechtspflege  vom  16.  Dezember  1943  beim  Bun-  desgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Orga-  nisation der Rekurskommission in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen  anerkannten  Ausbildungsabschluss  zu  verfügen,  oder  wer  einen  Titel  verwendet,  der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erwor-  ben,  wird  mit  Haft  oder  Busse  bestraft.  Fahrlässigkeit  ist  strafbar.  Die  Strafverfol-  gung obliegt den Kantonen.  Strafbestimmung  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von  Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl  getragen.  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Entscheide  und  Beschwerdeentscheide  betreffend  die  nachträgliche  gesamt-  schweizerische Anerkennung eines kantonal  en Diploms oder die Anerkennung aus-  ländischer  Berufsdiplome  können  Entscheidgebühren  in  der  Höhe  von  mindestens  Fr. 100.-- bis höchstens Fr. 2'000.-- erhoben werden. Die Entscheidgebühr bemisst  sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Anerkennungsge-  suchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Vorstand  der  jeweiligen  Konferenz  legt  die  einzelnen  Entscheidgebühren  in  einem Gebührenreglement fest.  Art. 12  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  EDK  führt  eine  Liste  über  Lehrpersonen,  denen  im  Rahmen  eines  kantonalen  Entscheides  die  Unterrichtsberechtig  ung  oder  die  Berufsausübungsbewilligung  ent-  zogen  wurde.  Die  Kantone  sind  verpflichtet,  die  Personendaten  gemäss  Absatz  2  dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides  mitzuteilen.  Liste über Lehr-  personen ohne  Unterrichtsbe-  rechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Be-  rufsausübungsbewilligung,  das  Datum  der  Entzugsverfügung,  die  Entzugsbehörde  und  die  Dauer  des  Entzugs  gegebenenfalls  das  Datum  des  Entzugs  des  Lehrdip-  loms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftli-  che Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes  Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den  betroffenen  Lehrpersonen  wird  vom  Eintrag  und  von  der  Löschung  des  Ein-  trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach  Ablauf  der  Entzugsdauer,  bei  Wiedererteilung  der  Unterrichtsberechtigung  oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit  Zustellung  des  Eintragungsentscheides  bei  der  Rekurskommission  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn-  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in- und auslän-  dischen  Ausbildungsabschlüssen  in  den  im  Anhang  zu  dieser  Vereinbarung  aufge-  führten Gesundheitsberufen. Sie kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Register  dient  dem  Schutz  und  der  Information  von  Patientinnen  und  Patien-  ten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie  zu statistischen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register enthält die Personendaten (N  ame, Mädchenname, Geburtsdatum und  Geburtsort,  Nationalität)  der  Diplominhaberinnen  und  -inhaber.  Es  enthält  ausser-  dem  die  Diplomart,  das  Datum  und  den  Ort  der  Diplomausstellung  sowie  Angaben  zu  allfälligen  von  den  zuständigen  Behörden  erteilten  Berufsausübungsbewilligun-  gen  einschliesslich  deren  Erlöschen.  Entzug,  Verweigerung,  und  Änderungen  der  Bewilligungen sowie andere rechtskräftige aufsichtsrechtliche Massnahmen werden  unter  Nennung  der  verfügenden  Behörde  und  Angabe  des  Verfügungsdatums  im  Register eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  für  die  Diplomerteilung  zuständigen  und  die  in  den  Kantonen  mit  der  Aufsicht  über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die unverzüg-  liche Übermittlung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei  Nachweis  eines  berechtigten  Interesses  werden  auf  schriftliche  Anfrage  Aus-  künfte über konkrete Einträge gemäss Absatz 4 Satz 1 und 2, insbesondere an kan-  tonale  und  ausländische  Behörden,  Krankenversicherer  und  Arbeitgeber  erteilt.  Auskünfte  über  Einträge  betreffend  aufsichtsrechtliche  Massnahmen  werden  nur  den  für  die  Erteilung  von  Berufsausübungsbewilligungen  zuständigen  Behörden  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine  Kanzleigebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Alle  Eintragungen  zu  einer  Person  werden  mit  Vollendung  des  70.  Lebensjahres  oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt. Verwar-  nungen,  Verweise  und  Bussen  werden  fünf  Jahre  nach  deren  Anordnung,  der  Ein-  trag von Einschränkungen der Berufsausübung fünf Jahre nach deren Aufhebung im  Register  mit  dem  Vermerk  "gelöscht"  versehen.  Beim  Eintrag  eines  befristeten  Be-  rufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung der Vermerk "ge-  löscht" angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewähr-  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Im  Übrigen  finden  die  Grundsätze  des  Datenschutzrechtes  des  Kantons  Bern  sinngemäss Anwendung.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe-  renz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  gegenüber  erklärt.  Dieser  teilt  die  Bei-  trittserklärung dem Bundesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarung  kann  je  auf  Ende  eines  Kalenderjahres,  unter  Beachtung  einer  Frist von drei Jahren, gekündigt werden.  Art 14  Der  Vorstand  der  Erziehungsdirektorenkonferenz  setzt  die  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  mindestens  17  Kantone  beigetreten  sind  und  wenn  sie  vom  Bund  geneh-  migt worden ist.  In-Kraft-Treten  Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 18. Februar 1993.  Inkrafttreten: 1. Januar 1995.  Fassung gemäss Beschluss der EDK und der GDK vom 16. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren  Anhang gemäss  Art. 12  Abs. 1  Osteopathinnen und Osteopathen  Pflegefachfrauen und -fachmänner  Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege  Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege  Krankenschwestern  und  -pfleger  in  Kinderkrankenpflege,  Wochen-  und  Säuglings-  pflege  Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege  Pflegefachfrauen und -fachmänner DNI  Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK  Gesundheitsschwestern und -pfleger  Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner  Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter  Hebammen  Medizinische Laborantinnen und Laboranten  Podologinnen und Podologen  Medizinische Masseurinnen und Masseure  Fachleute in medizinisch-technischer Radiologie  Orthoptistinnen und Orthoptisten  Ernährungsberaterinnen und -berater  Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker  Fachangestellte Gesundheit