Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen --> 418.910
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsaus- übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicher- zustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes. Art. 2
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zu- ständigkeit der Kantone fällt. Art. 3
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, f) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fach- hochschulbereich und e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Be- reich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
Art. 4
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist. Anerkennungs- behörde
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme. Art. 5
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung Vollzug der Ver- einbarung
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universi- tätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständig- keitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. Art. 6
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: Anerkennungs- reglemente a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7), b) das Anerkennungsverfahren und c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüs- se.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Be- rufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungs- behörde. Art. 7
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Be- rufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemes- sener Weise zu berücksichtigen. Anerkennungs- voraussetzungen
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a) Die Dauer der Ausbildung,
b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals. Art. 8
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Verein- barung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines aner- kannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbe- halten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berech- tigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungs- reglement dies ausdrücklich vorsieht. Art. 9
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Art. 10
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehör- den durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Artikel 83 litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten bin- nen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz ein- gesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben wer- den. Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 finden sinngemäss Anwendung. Entschei- de der Rekurskommissionen können gemäss Artikel 84 Absatz 1 litera a und b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bun- desgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Orga- nisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Art. 11
Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erwor- ben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfol- gung obliegt den Kantonen. Strafbestimmung Art. 12
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Kosten
2 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend die nachträgliche gesamt- schweizerische Anerkennung eines kantonal en Diploms oder die Anerkennung aus- ländischer Berufsdiplome können Entscheidgebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.-- bis höchstens Fr. 2'000.-- erhoben werden. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Anerkennungsge- suchs.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Art. 12 bis
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtig ung oder die Berufsausübungsbewilligung ent- zogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. Liste über Lehr- personen ohne Unterrichtsbe- rechtigung
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Be- rufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdip- loms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftli- che Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Ein- trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsentscheides bei der Rekurskommission gemäss Artikel
10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn- gemäss Anwendung.
Art. 12
ter
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in- und auslän- dischen Ausbildungsabschlüssen in den im Anhang zu dieser Vereinbarung aufge- führten Gesundheitsberufen. Sie kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.
2 Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
3 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patien- ten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken.
4 Das Register enthält die Personendaten (N ame, Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, Nationalität) der Diplominhaberinnen und -inhaber. Es enthält ausser- dem die Diplomart, das Datum und den Ort der Diplomausstellung sowie Angaben zu allfälligen von den zuständigen Behörden erteilten Berufsausübungsbewilligun- gen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweigerung, und Änderungen der Bewilligungen sowie andere rechtskräftige aufsichtsrechtliche Massnahmen werden unter Nennung der verfügenden Behörde und Angabe des Verfügungsdatums im Register eingetragen.
5 Die für die Diplomerteilung zuständigen und die in den Kantonen mit der Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die unverzüg- liche Übermittlung der Daten.
6 Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden auf schriftliche Anfrage Aus- künfte über konkrete Einträge gemäss Absatz 4 Satz 1 und 2, insbesondere an kan- tonale und ausländische Behörden, Krankenversicherer und Arbeitgeber erteilt. Auskünfte über Einträge betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen werden nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden erteilt.
7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben.
8 Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt. Verwar- nungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach deren Anordnung, der Ein- trag von Einschränkungen der Berufsausübung fünf Jahre nach deren Aufhebung im Register mit dem Vermerk "gelöscht" versehen. Beim Eintrag eines befristeten Be- rufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung der Vermerk "ge- löscht" angebracht.
9 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewähr- leistet.
10 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. Art. 13
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Bei- trittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Art 14 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund geneh- migt worden ist. In-Kraft-Treten Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 18. Februar 1993. Inkrafttreten: 1. Januar 1995. Fassung gemäss Beschluss der EDK und der GDK vom 16. Juni 2005.
Anhang Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Anhang gemäss Art. 12 Abs. 1 Osteopathinnen und Osteopathen Pflegefachfrauen und -fachmänner Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglings- pflege Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege Pflegefachfrauen und -fachmänner DNI Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK Gesundheitsschwestern und -pfleger Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Hebammen Medizinische Laborantinnen und Laboranten Podologinnen und Podologen Medizinische Masseurinnen und Masseure Fachleute in medizinisch-technischer Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Ernährungsberaterinnen und -berater Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker Fachangestellte Gesundheit
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