Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) Vom 29. September 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Das Gesetz legt den Rahmen für familienergänzende Betreuungsangebote fest.
2 Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt:
a) die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleich - tern;
b) die Integration sowie Chancengleichheit der Kinder zu verbessern;
c) die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern.
§ 2 Angebote der Tagesbetreuung
*
1 Die nachstehenden Angebote in den Einwohnergemeinden unterstützen die Erziehungsberechtigten tagsüber in der Betreuung von Kindern im Vor - schulalter und von schulpflichtigen Kindern ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeit.
2 Angebote sind insbesondere:
a) * Kindertagesstätten,
b) Mittagstische,
c) Tagesfamilien,
d) Randzeitenbetreuung für Schulkinder. 1) BGS 111.1
§ 3 Kantonale Aufgaben
1 Die zuständige Direktion
a) führt die Oberaufsicht über die familienergänzenden Betreuungsange - bote;
b) ermittelt periodisch den Bedarf an Einrichtungen;
c) berät und unterstützt die Einwohnergemeinden;
d) koordiniert und vernetzt das Angebot;
e) unterstützt die Einwohnergemeinden bei der Erarbeitung eines unver - bindlichen Tarifmodelles für Angebote von Gemeinden und von sub - ventionierten privaten Institutionen (§ 5).
2 Der Regierungsrat legt abgestufte Qualitätsanforderungen an die privaten und gemeindlichen Angebote fest, welche die unterschiedlichen Anforde - rungen an die Betreuungsangebote berücksichtigen und entwickelt sie wei - ter.
§ 4 Betriebsbewilligung für private Angebote und Aufsicht
1 Der Gemeinderat erteilt eine Betriebsbewilligung für private Angebote, so - fern nicht bereits eine Bewilligung aufgrund der eidgenössischen 1 ) und der kantonalen Pflege- und Adoptionskinderverordnung 2 ) vorliegt. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Qualitätsanforderungen gemäss § 3 Abs. 2 erfüllt sind.
3 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über private Angebote. *
§ 5 Gemeindliche Beiträge an private Institutionen
1 Die Einwohnergemeinde kann mit privaten Institutionen zusammenarbei - ten und Beiträge ausrichten, sofern:
a) eine Betriebsbewilligung vorliegt (§ 4);
b) die angebotenen Betreuungsmöglichkeiten ganz oder teilweise öffent - lich sind;
c) das Angebot der Bedarfsplanung entspricht.
§ 6 Beiträge der Erziehungsberechtigten
1 Bei der Festlegung der Beiträge der Erziehungsberechtigten für die Betreuung der Kinder in Angeboten von Gemeinden und subventionierten privaten Institutionen ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Angeboten auch für einkommensschwache Familien gewährleistet ist. * 1) 2) BGS 213.41
§ 7 * ...
§ 8 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 1 )
2 ... * 1) Inkrafttreten am 1. Jan. 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.09.2005 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 28, 565 30.08.2012 01.01.2013 § 2 Titel geändert GS 31, 633 30.08.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, a) geändert GS 31, 633 30.08.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 31, 633 30.08.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert GS 31, 633 30.08.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert GS 31, 633 30.08.2012 01.01.2013 § 7 aufgehoben GS 31, 633 30.08.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 633
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.09.2005 01.01.2007 Erstfassung GS 28, 565
§ 2 30.08.2012
01.01.2013 Titel geändert GS 31, 633
§ 2 Abs. 2, a) 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 633
§ 4 Abs. 1 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 633
§ 4 Abs. 3 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 633
§ 6 Abs. 1 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 633
§ 7 30.08.2012
01.01.2013 aufgehoben GS 31, 633
§ 8 Abs. 2 30.08.2012
01.01.2013 aufgehoben GS 31, 633
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