Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum --> 730.400 (861.510)
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Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum --> 730.400

Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) Vom 17. Juni 2014 (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum gemäss Gesetz über die Wohnraumförderung (WRFG).

§ 2. Vollzugs- und Bewilligungsbehörden (§ 7 und § 8

WRFG)
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vollzieht die Bestimmungen über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.
2 Bei richt- und nutzplanerischen Fragen holt es die Stellungnahme der zuständigen Planungsbehörde ein. II. Definitionen und Beurteilungsgrundlagen

§ 3. Vorwiegender Wohnzweck (§ 7 Abs. 1 WRFG)

1 Ein Gebäude dient vorwiegend Wohnzwecken, wenn mehr als die Hälfte seiner Geschosse zum Wohnen genutzt wird.
2 Weisen Geschosse eine gemischte Nutzung auf, stellt die Behörde auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume ab.

§ 4.

Gemeinnütziger Wohnungsbau (§ 7 Abs. 2 WRFG)
1 Ein Abbruch ist aufgrund des gemeinnützigen Wohnungsbaus erfor - derlich, wenn er im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus erfolgt.
1) SG 861.500 .
1

§ 5.

Gleich viel Wohnraum (§ 7 Abs. 3 lit. a WRFG)
1 Mindestens gleich viel Wohnraum entsteht, wenn die Nettogeschoss - fläche des Neubaus gleich oder grösser ist als diejenige des abzureis - senden Gebäudes.

§ 6.

Gleichbleibender Anteil der Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 lit.
1 Der Anteil der Wohnnutzung bleibt gleich, wenn der Neubau dassel - be Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen vorsieht wie das abzureissende Gebäude.

§ 7. Zeitgemässer Wohnstandard (§ 7 Abs. 4 lit. a WRFG)

1 Wohnungen entsprechen einem zeitgemässen Wohnstandard, wenn sie insbesondere über eine Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbereich not - wendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügen.

§ 8. Angemessener Aufwand (§ 7 Abs. 4 lit. b WRFG)

1 Der Aufwand zum Erhalt eines bestehenden Gebäudes ist angemes - sen, wenn die Kosten für die Sanierung gleich oder kleiner sind als diejenigen für einen Abbruch und Neubau. III. Gebühren

§ 9. Gebühren

1 Für die Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen zum Abbruch oder zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Gebühr bis Fr. 1'000 erheben. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10.

Übergangsbestimmung
1 Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstin - stanzlichen Entscheid massgebend war.

§ 11. Änderung anderer Erlasse

2 )
1

1. Die Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember

2000
3 ) wird wie folgt geändert:
2) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
3) SG 730.110.
2

2. Die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 20.

Juni 1995
4 ) wird wie folgt geändert:

3. Der Anhang 2 der Verordnung über die Durchführung des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Über - tretungen vom 21. Dezember 2010
5 ) wird wie folgt geändert:

§ 12.

Aufhebung anderer Erlasse
1 Die Verordnung über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohn - häusern vom 5. November 1991 wird aufgehoben. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2014 wirksam.
4) SG 861.250.
5) SG 257.110.
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